Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
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| Datum | 11.11.2025 |
| Nummer | 36-55/2025 |
| Bearbeiter | Frau Goritz |
| Beratungsfolge | Termin |
| Gemeinderat | 25.11.2025 |
| Gemeinderat | 17.02.2026 |
| Beschlussgegenstand: | |
1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Brücken-Hackpfüffel
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gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288),in der derzeit gültigen Fassung.
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Begründung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Brücken-Hackpfüffel beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) gemäß der beigefügten Anlage.
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| Beratungsergebnis: | |
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 17.02.2026 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 10 + 1 |
| anwesend: | 7 + 1 |
| dafür: | 8 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Abweichender Beschluss:
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von d. Beratung u. Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 36-55/2025
Erläuterungen:
Aufgrund der Neuberechnung der Grundsteuern mit Grundsteuerreform zum 01.01.2025 wird ein Defizit im Bereich der Grundsteuer A von ca. 7 T€ ausgewiesen. Aus diesem Grund und hinsichtlich der aufkommensneutralen Durchführung der Reform besteht die Notwendigkeit zur Erhöhung des Hebesatzes von 320 v. H. auf 430 v. H. ab dem 01.01.2026, um den Fehlbetrag auszugleichen.
Da die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen mit Reform der Grundsteuer nunmehr durch den Eigentümer selbst und nicht mehr durch den Nutzer (Pächter) zu zahlen ist, kam es zu einer Vielzahl an Kleinstbeträgen, welche aufgrund der Höhe nicht als Steuereinnahme veranlagt werden. Bis zum 31.12.2024 wurden jegliche von einem Pächter genutzten Flächen verschiedenster Eigentümer zu einem Messbetrag festgesetzt.
Des Weiteren wurde teilweise der Zerlegungsanteil seitens des Finanzamtes bis zu einem bestimmten Betrag lediglich der Gemeinde mit dem höchsten Anteil an Flächen zugesprochen, sodass für die Gemeinden mit geringeren Flächen keine Grundsteuern durch den Eigentümer zu entrichten sind.
Der Hebesatz der Grundsteuer B soll unverändert 380 v. H. betragen, da hier lediglich ein geringes Defizit (ca. 1 T€) ausgewiesen wird. Der Hebesatz der Gewerbesteuer bleibt ebenfalls mit 350 v. H. unberührt.