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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 3/2026
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Gemeinde Brücken-Hackpfüffel

Verwaltungsvorlage

öffentlich

Einreicher

Bürgermeister

Aktenzeichen

Datum

11.11.2025

Nummer

36-55/2025

Bearbeiter

Frau Goritz

Beratungsfolge

Termin

Gemeinderat

25.11.2025

Gemeinderat

17.02.2026

Beschlussgegenstand:

1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Brücken-Hackpfüffel

 — 

gesetzliche Grundlage:

§ 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288),in der derzeit gültigen Fassung.

 — 

Begründung:

Der Gemeinderat der Gemeinde Brücken-Hackpfüffel beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) gemäß der beigefügten Anlage.

 — 

Beratungsergebnis:

Gremium:

Gemeinderat

am:

17.02.2026

TOP:

Anzahl Mitglieder

10 + 1

anwesend:

7 + 1

dafür:

8

dagegen:

0

Enthaltungen:

0

Laut Vorschlag

x

Abweichender Beschluss:

Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von d. Beratung u. Abstimmung ausgeschlossen.

Vogler
Bürgermeister

Nummer: 36-55/2025

Erläuterungen:

Aufgrund der Neuberechnung der Grundsteuern mit Grundsteuerreform zum 01.01.2025 wird ein Defizit im Bereich der Grundsteuer A von ca. 7 T€ ausgewiesen. Aus diesem Grund und hinsichtlich der aufkommensneutralen Durchführung der Reform besteht die Notwendigkeit zur Erhöhung des Hebesatzes von 320 v. H. auf 430 v. H. ab dem 01.01.2026, um den Fehlbetrag auszugleichen.

Da die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen mit Reform der Grundsteuer nunmehr durch den Eigentümer selbst und nicht mehr durch den Nutzer (Pächter) zu zahlen ist, kam es zu einer Vielzahl an Kleinstbeträgen, welche aufgrund der Höhe nicht als Steuereinnahme veranlagt werden. Bis zum 31.12.2024 wurden jegliche von einem Pächter genutzten Flächen verschiedenster Eigentümer zu einem Messbetrag festgesetzt.

Des Weiteren wurde teilweise der Zerlegungsanteil seitens des Finanzamtes bis zu einem bestimmten Betrag lediglich der Gemeinde mit dem höchsten Anteil an Flächen zugesprochen, sodass für die Gemeinden mit geringeren Flächen keine Grundsteuern durch den Eigentümer zu entrichten sind.

Der Hebesatz der Grundsteuer B soll unverändert 380 v. H. betragen, da hier lediglich ein geringes Defizit (ca. 1 T€) ausgewiesen wird. Der Hebesatz der Gewerbesteuer bleibt ebenfalls mit 350 v. H. unberührt.