Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 02.03.2023 |
| Nummer | 03-194/2023 |
| Bearbeiter | Albrecht |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 16.03.2023 |
Beschlussgegenstand:
Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Sondergebiet Handel“ in Berga
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.
§ 12 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 04. Januar 2023
Begründung:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Für den im Lageplan Stand Februar 2023 dargestellten Bereich östlich der Ortslage von Berga, im Bebauungsplangebiet des Gewerbegebietes, zwischen Buchenweg, Lindenallee und Sangerhäuser Straße gelegen, wird nach § 12 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan für ein Sondergebiet Handel aufgestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird vom Vorhabenträger,
PZ-Marktbau Querfurt GmbH Oranienburger Str. 3, 10178 Berlin
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karl-Heinz Zehentner
ausgearbeitet. Beauftragtes Planungsbüro ist die KGS Planungsbüro Helk GmbH aus Mellingen.
Betroffen sind folgende Flurstücke:
Gemarkung Berga
Flur 6, Flurstücke 161/97; 161/103 und 161/135
Das Planverfahren wird auf der Grundlage des BauGB in der aktuell gültigen Fassung durchgeführt.
Für die Belange des Umweltschutzes wird der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beigefügt.
Der Aufstellungsbeschluss wird entsprechend § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 16.03.2023 |
| TOP: | 7. |
| Anzahl Mitglieder | 12 + 1 |
| anwesend: | 10 + 1 |
| dafür: | 11 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 03-194/2023
Erläuterungen:
1. Anlass der Planung
| Vom Vorhabenträger ist die Realisierung | |
| • | eines Lebensmittelmarkt-Vollsortimenters mit ca. 3.000 m² Nutzfläche bzw. 1.960 m² Verkaufsfläche (REWE Supermarkt) |
| • | eines Fachmarktes mit einer gesamten Nutzfläche von ca. 860 m² bzw. gesamten Verkaufsfläche von ca. 750 m² und |
| • | ca. 123 Parkplätze |
vorgesehen.
Bei dem geplanten Lebensmittel-Vollsortimenter handelt es sich um großflächigen Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Konkret sollen ausschließlich Nutzungen zugelassen werden, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Der Vorhabenträger ist bereit, für das Bauvorhaben und die ggf. erforderlichen Erschließungsmaßnahmen einen mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan auf eigene Kosten auszuarbeiten und sich zur Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen und zur Realisierung des Bauvorhabens innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag zu verpflichten. Dieser Vertrag wurde bereits mit Beschluss Nr. 03-186/2022 am 12.12.2022 vom Gemeinderat einstimmig bestätigt.
Das vom Vorhabenträger beabsichtigte Bauvorhaben entspricht nicht Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Es müssen deshalb die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geschaffen werden.
2. Ziele und Zwecke der Planung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des vorgenannten Bauvorhabens geschaffen.
Anlage: