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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 4/2023
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Gemeinde Berga

Verwaltungsvorlage

öffentlich

Einreicher

Bürgermeister

Aktenzeichen

Datum

02.03.2023

Nummer

03-194/2023

Bearbeiter

Albrecht

Beratungsfolge

Gemeinderat

Termin

16.03.2023

Beschlussgegenstand:

Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Sondergebiet Handel“ in Berga

gesetzliche Grundlage:

§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.

§ 12 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 04. Januar 2023

Begründung:

Der Gemeinderat möge beschließen:

Für den im Lageplan Stand Februar 2023 dargestellten Bereich östlich der Ortslage von Berga, im Bebauungsplangebiet des Gewerbegebietes, zwischen Buchenweg, Lindenallee und Sangerhäuser Straße gelegen, wird nach § 12 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan für ein Sondergebiet Handel aufgestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird vom Vorhabenträger,

PZ-Marktbau Querfurt GmbH Oranienburger Str. 3, 10178 Berlin

vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karl-Heinz Zehentner

ausgearbeitet. Beauftragtes Planungsbüro ist die KGS Planungsbüro Helk GmbH aus Mellingen.

Betroffen sind folgende Flurstücke:

Gemarkung Berga

Flur 6, Flurstücke 161/97; 161/103 und 161/135

Das Planverfahren wird auf der Grundlage des BauGB in der aktuell gültigen Fassung durchgeführt.

Für die Belange des Umweltschutzes wird der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beigefügt.

Der Aufstellungsbeschluss wird entsprechend § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Beratungsergebnis:

Gremium:

Gemeinderat

am:

16.03.2023

TOP:

7.

Anzahl Mitglieder

12 + 1

anwesend:

10 + 1

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltungen:

0

Laut Vorschlag

x

Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Pabst
Bürgermeister

Nummer: 03-194/2023

Erläuterungen:

1. Anlass der Planung

Vom Vorhabenträger ist die Realisierung

eines Lebensmittelmarkt-Vollsortimenters mit ca. 3.000 m² Nutzfläche bzw. 1.960 m² Verkaufsfläche (REWE Supermarkt)

eines Fachmarktes mit einer gesamten Nutzfläche von ca. 860 m² bzw. gesamten Verkaufsfläche von ca. 750 m² und

ca. 123 Parkplätze

vorgesehen.

Bei dem geplanten Lebensmittel-Vollsortimenter handelt es sich um großflächigen Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Konkret sollen ausschließlich Nutzungen zugelassen werden, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Der Vorhabenträger ist bereit, für das Bauvorhaben und die ggf. erforderlichen Erschließungsmaßnahmen einen mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan auf eigene Kosten auszuarbeiten und sich zur Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen und zur Realisierung des Bauvorhabens innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag zu verpflichten. Dieser Vertrag wurde bereits mit Beschluss Nr. 03-186/2022 am 12.12.2022 vom Gemeinderat einstimmig bestätigt.

Das vom Vorhabenträger beabsichtigte Bauvorhaben entspricht nicht Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Es müssen deshalb die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geschaffen werden.

2. Ziele und Zwecke der Planung

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des vorgenannten Bauvorhabens geschaffen.

Anlage: