Auf Grund der §§ 8, 35 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung und §§ 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 29.05.2019 (GVBl. LSA S. 116) letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetzt vom 08.05.2020 (GVBl. LSA, S. 239) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen in der Sitzung am 15.12.2022 mit Beschluss-Nr. 30-134/2022 nachfolgende Satzungsänderung erlassen:
(1) Die Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt.
Die Aufwandsentschädigung wird monatlich auf
1.100,00 €
festgesetzt.
(2) Mit der Gewährung dieser Aufwandsentschädigung besteht kein Anspruch auf Sitzungsgeld.
(3) Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenden gewährt werden.
(4) Übt der ehrenamtliche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht aus, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Entschädigung.
(5) Entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, so ist die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um 1/30 zu kürzen.
(6) Der Bürgermeister und sein Vertreter haben im Vertretungsfall Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den für das Land geltenden Grundsätzen.
Alle übrigen Paragrafen und Regelungen bleiben unverändert und behalten ihre volle Gültigkeit.
Inkrafttreten:
Diese 2. Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wallhausen, d. 16.12.2022