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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 4/2024
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Stadt Kelbra (Kyffhäuser)

Verwaltungsvorlage

öffentlich

Einreicher

Bürgermeister

Aktenzeichen

Datum

02.02.2024

Nummer

27-231/2024

Bearbeiter

Wiegleb/ Reime

Beratungsfolge

Stadtrat

Termin

27.02.2024

Beschlussgegenstand:

Aufhebung des Beschlusses Nr.: 27-33/2020 zur Ablehnung von Repowering und der neuen geplanten Ausweisung von Windeignungsgebieten in den Gemarkungen der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“

gesetzliche Grundlage:

§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.

Begründung:

Der Stadtrat beschließt gemäß den Erläuterungen die Aufhebung des Beschlusses Nr.: 27-33/2020 zur Ablehnung von Repowering und der neuen geplanten Ausweisung von Windeignungsgebieten in den Gemarkungen der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“

Beratungsergebnis:

Gremium:

Stadtrat

am:

27.02.2024

TOP:

Anzahl Mitglieder

15 + 1

anwesend:

10 + 1

dafür:

10

dagegen:

1

Enthaltungen:

1

Laut Vorschlag

Abweichender Beschluss:

Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Bornkessel
Bürgermeister

Nummer: 27-231/2024

Erläuterungen:

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 8. März 2022 die Einleitung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt beschlossen. Die allgemeine Planungsabsicht zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt erfolgte mit Bekanntmachung vom 9. März 2022 (MBl. LSA S. 116).

Am 22. Dezember 2023 hat die Landesregierung den ersten Entwurf zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt beschlossen und zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts gemäß § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 23. April 2015 (GVBl. LSA S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (GVBl. LSA S. 203), freigegeben.

Die Gemeinden werden somit aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

Wesentlicher Bestandteil ist die Änderung der Gesamtflächenbilanz der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie für die Planungsregion Harz. Erreicht werden soll mindestens der regionalisierte Flächenbeitragswert zum Stichtag 31.12.2027 gemäß der geplanten Änderung des Landesentwicklungsgesetztes Sachsen-Anhalt.

Es ist eine Neubewertung, der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen, notwendig

Um die Stromversorgung bis 2035 nahezu mit erneuerbaren Energien zu ermöglichen, müssen bisher ausgewiesene Flächen für die Windenergie mit Höhenbeschränkungen geändert bzw. im weiteren Verlauf erweitert oder neu ausgewiesen werden. Im Landesentwicklungsgesetz von Sachsen-Anhalt sind die Teilflächenziele für Windenergie festgelegt, so dass der bundesweite vorgesehene Windflächenanteil von durchschnittlich 2,2 Prozent im Land erreicht wird.

Die Verbandsgemeinde einschl. der Mitgliedsgemeinden muss sich deshalb neu positionieren. Durch eine grundsätzliche Ablehnung/Verweigerung gegen das Repowering würde sich die Gemeinde selbst die Entscheidungsmöglichkeiten nehmen, sodass aufgrund der gesetzlichen Grundlage im späteren Verlauf schwerwiegende Folgen für die Anwohner der Gemeinde und Ortsteile entstehen könnten. Es soll gezielt die Errichtung von Windkraftanlagen gesteuert werden. Sollten die angesetzten Flächenanteile nicht erreicht werden, kann die Kommune kaum Einfluss auf zukünftige Standorte für Windenergieanlagen mehr nehmen. Der Gesetzgeber eröffnet hiermit den Vorhabenträgern einen größeren Handlungsspielraum. Weiterhin ist zu erwähnen, dass der gefasste Beschluss gegen das Repowering bzw. die Erweiterung von Windeignungsgebieten im Widerspruch zum gefassten Klimaschutzkonzept steht. Dieses wurde von der Verbandsgemeinde am 09.05.2023 beschlossen und beinhaltet die Errichtung von 20 weiteren Windkraftanlagen. Das Klimaschutzkonzept sollte daher auch hier beachtet werden.

Mit dem Beschluss Nr. 27-33/2020 hat die Stadt Kelbra das Repowering bei bestehenden Flächen und die Ausweisungen von neuen geplanten Windeignungsgebieten abgelehnt. Um die oben beschriebenen Ziele zu erreichen bzw. mögliche schwerwiegende Folgen zu verhindern, muss dieser Beschluss aufgehoben werden.

Die Änderung der bestehenden Bebauungspläne bzw. Ausweisung von neuen Windenergieflächen ist durch die jeweiligen Gemeinden separat zu beschließen. Die Aufarbeitung erfolgt durch das Bauamt und die weitere Vorgehensweise in Abstimmung mit dem Bürgermeister/-in und dem Gemeinde-/Stadtrat der jeweiligen Gemeinde.

- Anlage Beschluss 27-33/2020