Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 20.03.2024 |
| Nummer | 30-199/2024 |
| Bearbeiter | Frau Albrecht |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 04.04.2024 |
Beschlussgegenstand:
Lärmaktionsplan der Gemeinde Wallhausen (4. Runde)
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr. 21 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.06.2014 veröffentlicht im GVBl. LSA S. 288, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209)
Begründung:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat nimmt den Lärmaktionsplan der Gemeinde Wallhausen (4. Runde) zustimmend zur Kenntnis und stimmt der Veröffentlichung in der vorgelegten Fassung zu. Die Verwaltung wird gebeten, alle notwendigen Schritte zur Berichterstattung an das Land Sachsen-Anhalt zu veranlassen.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 04.04.2024 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 12 + 1 |
| anwesend: | 11 + 1 |
| dafür: | 5 |
| dagegen: | 4 |
| Enthaltungen: | 3 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: | |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer:30-199/2024
Erläuterungen:
Nach den Bestimmungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in § 47 a-f BImSchG sowie der Verordnung über die Lärmkartierung - 34.BImSchV in Verbindung mit der Immissionszuständigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt musste die Gemeinde Wallhausen eine Lärmkartierung der in ihrem Territorium befindlichen Hauptverkehrsstraßen (hier: Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke – DTV – von 8.200 Kfz/24 h und mehr) bis zum 30. Juni 2022 durchführen. Innerhalb des Hoheitsbereichs der Gemeinde Wallhausen betrifft dies die Autobahn A38 auf einem Streckenabschnitt von 7,73 km Länge. Durch Beteiligung an einer zentralen Vergabe der Lärmkartierung der in Sachsen-Anhalt befindlichen Hauptverkehrsstraßen ist die Gemeinde Wallhausen der Verpflichtung zur Lärmkartierung fristgerecht nachgekommen.
Nach einem im Jahr 2022 getroffenen Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) zieht eine Verpflichtung zur Lärmkartierung zwangsläufig eine entsprechende Pflicht zur Lärmaktionsplanung nach sich. Abweichend von dieser Handlungsmaxime wurden in den zurückliegenden Runden der Lärmaktionsplanung in der Gemeinde Wallhausen keine Lärmaktionspläne aufgestellt. Angesichts der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht für die Gemeinde Wallhausen - in der nunmehr 4. Runde - die Verpflichtung der erstmaligen Aufstellung eines Lärmaktionsplans bis zum 18. Juli 2024. Auf Grundlage einer seitens des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt bereit gestellten Vorlage wurde von der Verwaltung der vorliegende Lärmaktionsplan erarbeitet, der vollumfänglich den in der EU-Umgebungslärmrichtlinie geforderten Inhalten entspricht. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde die Öffentlichkeit richtlinienkonform in einem zweistufigen Verfahren beteiligt. Zur vorliegenden Ausfertigung des Lärmaktionsplanes wurden von der Öffentlichkeit keine Einwände geltend gemacht.
Ausgehend von den Ergebnissen der Lärmkartierung und der Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren wurde der vorliegende Lärmaktionsplan der Gemeinde Wallhausen (4. Runde) ausgefertigt. In Anbetracht eines fehlenden zwingenden Handlungserfordernisses wurden keine Lärmminderungsmaßnahmen im Lärmaktionsplan der Gemeinde Wallhausen festgelegt.
Anlage:
Lärmaktionsplan
Der Beschluss 30-199/2024 mit seiner Anlage liegt vom 22.04. – 03.05.2024 in der Verwaltung (Lange Straße 8, 06537 Kelbra) zur Einsichtnahme aus.