Aufgrund des §100 des Kommunalverfassungsgesetzes hat die Gemeinde Wallhausen die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung vom 07.11.2023 in Verbindung mit dem Beitrittsbeschluss in der Sitzung vom 04.04.2024 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. im Ergebnisplan mit dem | |||
|
| (2023) | (2024) |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.527.700 Euro | 3.779.900 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen | 3.798.800 Euro | 3.926.300 Euro |
| 2. im Finanzplan mit dem | |||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 4.314.600 Euro | 3.566.800 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.529.100 Euro | 3.456.900 Euro |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 175.900 Euro | 161.000 Euro |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 261.000 Euro | 1.750.000 Euro |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 Euro | 1.087.900 Euro |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 206.200 Euro | 280.000 Euro |
| festgesetzt. | |||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf
| 0 Euro (2023) | 1.087.900 Euro (2024) |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, (Verpflichtungsermächtigung) wird auf
| 1.387.900 Euro (2023) | 0 Euro (2024) |
festgesetzt
Ein Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 in Höhe von 700.000 € festgesetzt.
| 2023 | 2024 |
| 1. Grundsteuer |
|
|
| 1.1 für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf | 347,00 v. H. | 347,00 v. H. |
| 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 402,00 v. H. | 402,00 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 351,00 v. H. | 351,00 v. H. |
| Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich i.S.d. § 105 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA, wenn sie im Einzelfall 10.000 € übersteigen. Die Verfügung über unerhebliche über-und außerplanmäßige Ausgaben bedarf der Zustimmung | |
| a) | bis zu einer Höhe von 500 € durch den Leiter GB I |
| b) | über 500 € hinaus durch den Bürgermeister. |
| Die Kämmerei wird befugt, im Bedarfsfall Kleinstbeträge bis 100 € zwischen den Produktsachkonten auszugleichen. | |
| Entsprechend des § 103 KVG LSA ist eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn | |
| 1. | sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann (Erheblichkeitsgrenze: bei mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres) |
| 2. | bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen (Erheblichkeitsgrenze: im Einzelfall mehr als 2 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres) |
| 3. | Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen (Erheblichkeitsgrenze: ab 25.000 €) |
Investitionen über 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Bei Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nach den geltenden VOB und VOL Richtlinien zu verfahren.
Wallhausen, den 05.04.2024
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom 22.04.2024 bis 03.05.2024 aus.
Die nach § 110 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erforderliche Genehmigung hat die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.01.2024 unter dem Aktenzeichenzeichen 15.12.10.015.024 erteilt.
Wallhausen, den 05.04.2024