GeoBasis-DE / LVermGeo LSA, [2020, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © LK Mansfeld-Südharz
Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeisterin |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 02.03.2023 |
| Nummer | 35-66/2023 |
| Bearbeiter | Albrecht |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 13.04.2023 |
Beschlussgegenstand:
Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3 – Wohnbebauung „Am Borxlebener Weg“
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der am 06.03.1997 wirksam gewordene Bebauungsplan Nr. 3 – Wohnbebauung „Am Borxlebener Weg“ soll aufgehoben werden.
Der räumliche Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Edersleben.
Der Geltungsbereich der Aufhebung ist identisch mit dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 3 – Wohnbebauung „Am Borxlebener Weg“.
| Beratungsergebnis: | |
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 13.04.2023 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 10 + 1 |
| anwesend: | 9 + 1 |
| dafür: | 10 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 35-66/2023
Erläuterungen:
Der Plan wurde 1997 rechtskräftig. Die darin formulierten städtebaulichen Ziele waren auf eine lockere Bebauung ausgerichtet, die mit einer Reihe von textlichen Festsetzungen geregelt werden sollte. Die Zielgruppe bestand damals in jungen Familien, die in Edersleben ihren Wohnstandort einrichten wollten. Diese Zielgruppe hat sich inzwischen weiterentwickelt. Zwischenzeitlich ist eine neue Generation hinzugekommen, die sich teilweise auch auf den elterlichen Grundstücken einrichten möchte. Damit verbunden sind geänderte Ansprüche an die Grundstücksnutzung.
Besonders auch unter dem Aspekt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sollen die vorhandenen Baugrundstücke optimiert werden.
Mit den vorhandenen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans ist dies nur bedingt möglich. Dafür wäre eine Änderung der bestehenden Bebauungsplansatzung erforderlich oder alternativ auch die Aufhebung der bestehenden Satzung.
Die Gemeinde Edersleben bevorzugt die Alternativenvariante und leitet das Verfahren zur Aufhebung der bestehenden Satzung ein. Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut. Künftige bauliche Veränderungen richten sich nach Aufhebung der Satzung dann nach § 34 BauGB, d. h. sie haben sich am umgebenden Bestand zu orientieren. Es wird eingeschätzt, dass damit ein ausreichender Rahmen für bauliche Entwicklungen besteht.
Mit dem Aufhebungsverfahren wird eine Umweltprüfung erfolgen. Dabei werden die Auswirkungen auf Natur und Landschaft, die die Aufhebung mit sich bringen wird, untersucht.
Lage im Raum