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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 5/2024
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Edersleben Einsicht Wählerverzeichnis Europawahl

über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinenfür die Wahl des Europaparlamentes in der Gemeinde Edersleben am 09.06.2024

1. Das Wählerverzeichnis zu der oben genannten Wahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Edersleben wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag:

geschlossen

Dienstag:

9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag:

9:00 – 11:30 Uhr

im Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“, Lange Straße 8, 06537 Kelbra (Kyffhäuser), Zimmer 02 EG für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (§ 18 Abs. 2 KWG LSA).

Die Räumlichkeiten zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sind barrierefrei.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 24.05.2024, 11:30 Uhr.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung der Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der möglichen Frist zur Einsichtnahme, spätestens bis 24.05.2024, 11:30 Uhr im Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“, Lange Straße 8, 06537 Kelbra (Kyffhäuser), Zimmer 02 EGeinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtige Person zu stellen.

Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

4.2

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreistagswahl auch, wenn sie den Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA (Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde) entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

4.3

Wahlscheine können im Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“, Lange Straße 8, 06537 Kelbra (Kyffhäuser), Zimmer 02 EG schriftlich oder mündlich beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Eine wahlberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.

4.4

Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den unter 4.2 Buchstabe a und b angegebenen Voraussetzungen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins bis zum Wahltag, 15.00 Uhr stellen.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich

-

einen/die amtlichen Stimmzettel,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag sowie

-

ein Merkblatt zur Briefwahl.

Bei verbundenen Wahlen erhält die wahlberechtigte Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berichtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle versenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Kelbra (Kyffhäuser), den 16.05.2024

Peckruhn
(Verbandsgemeindewahlleiter)