Aufgrund des § 102 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), hat die Gemeinde Berga die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 22.04.2025 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
1. im Ergebnisplan mit dem
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.179.500 € |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen | 3.336.000 € |
2. im Finanzplan mit dem
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.934.300 € |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.953.100 € |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 110.900 € |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 2.596.400 € |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 2.485.500 € |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 56.700 € |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.260.200 € festgesetzt
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 580.000 € festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA, wenn sie im Einzelfall 15.000,00 € übersteigen.
| Die Verfügung über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedarf der Zustimmung | |
| a) | bis zu einer Höhe von 500 € durch den Leiter GB I |
| b) | über 500 € hinaus durch den Bürgermeister. |
Die Kämmerei wird befugt, im Bedarfsfall Kleinstbeträge bis 100 € zwischen den Produktsachkonten auszugleichen.
| Entsprechend des § 103 KVG LSA ist eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn | |
| 1. | sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann (Erheblichkeitsgrenze: bei mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres), |
| 2. | bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen (Erheblichkeitsgrenze: im Einzelfall mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres) |
| 3. | Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen (Erheblichkeitsgrenze: ab 25.000 €) |
Investitionen über 25.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Bei Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nach den geltenden VOB und VOL Richtlinien zu verfahren.
Berga, den 23.04.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 108 Abs. 2 KVG LSA erforderliche Genehmigung hat die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.04.2025 unter dem Aktenzeichen 15.12.10.011.025 erteilt.
Gemäß § 8 Abs. 4 KVG LSA kann die Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung eingesehen werden.
Berga, den 23.04.2025