Auf der Grundlage der §§ 5, 8 und 45 Absatz 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen mit den Ortsteilen Hohlstedt, Martinsrieth und Riethnordhausen am 29.04.2025 folgende Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wallhausen beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| I. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 – | Geltungsbereich |
| § 2 – | Friedhofszweck |
| § 3 – | Schließung und Entwidmung |
| II. Ordnungsvorschriften | |
| § 4 – | Nutzung von Friedhöfen |
| § 5 – | Verhalten auf den Friedhöfen |
| § 6 – | Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen |
| III. Allgemeinde Bestattungsvorschriften | |
| § 7 – | Anzeigepflicht und Bestattungszeit |
| § 8 – | Särge, Urnen, Trauergebinde |
| § 9 – | Herstellung der Grabstellen |
| § 10 – | Ruhezeiten |
| § 11 – | Umbettungen |
| IV. Grabstätten | |
| § 12 – | Grabarten |
| § 13 – | Wahlgrabstätten – Begriff, Erwerb und Nacherwerb der Nutzungsrechte |
| § 14 – | Wahlgrabstätten – Rechtsnachfolge |
| § 15 – | Wahlgrabstätten – Rückgabe und Entzug des Nutzungsrechts |
| § 16 – | Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen – anonym (EGA) |
| § 17 – | Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen – anonym (UGA) |
| § 18 – | Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen – halbanonym |
| § 19 – | Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen - Partnerstele |
| V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten | |
| § 20 – | Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| § 21 – | Vernachlässigung der Grabpflege |
| VI. Grabmale; bauliche Anlagen | |
| § 22 – | Allgemeine Grundsätze |
| § 23 – | Ersatzvornahme |
| § 24 – | Fundamentierung und Befestigung |
| § 25 – | Unterhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen |
| § 26 – | Entfernung von Grabmalen, baulichen Anlagen, Grabanlagen |
| VII. Trauerfeiern | |
| § 27 – | Trauerfeiern |
| VIII. Sonstiges | |
| § 28 – | Alte Rechte |
| § 29 – | Haftung |
| § 30 – | Gebühren |
| § 31 – | Ordnungswidrigkeiten |
| § 32 – | Datenschutz |
| § 33 – | Allgemeine Begriffserklärungen |
| § 34 – | Regelmaße für Grabstätten und Grabstellen |
| § 35 – | Inkrafttreten |
Die Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Wallhausen gelegenen und von der Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ verwalteten Friedhöfe:
Wallhausen
Hohlstedt
Martinsrieth
Riethnordhausen
Die genannten Friedhöfe unterscheiden sich in ihrer Ausstattung. Die nachfolgenden Festlegungen gelten, soweit diese Ausstattungen vorhanden sind.
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Gemeinde Wallhausen mit den Ortsteilen Hohlstedt, Martinsrieth und Riethnordhausen ist die Verbandsgemeinde „Goldenen Aue“ in Kelbra (Kyffhäuser) beauftragt. Das Verwaltungsamt kann sich Dritter bedienen.
(2) Die von der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ verwalteten Friedhöfe sind die Bestattungsorte für alle Personen, welche beim Ableben Einwohner der Gemeinde Wallhausen waren und diejenigen, die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte/Grabstelle auf den Friedhöfen der Gemeinde Wallhausen haben. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(3) Die Bestattung nicht ortsansässiger Personen kann zugelassen werden und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die Friedhöfe sind wichtige Grünflächen innerhalb der Gemeinde Wallhausen und deren Ortsteile. Aufgrund ihres Grünpotentials haben sie eine wesentliche Bedeutung für den Umwelt- und Naturschutz.
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungsarten gesperrt (Außerdienststellung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Ruhefristen sind entsprechend der Bestattungsart einzuhalten. Die Entwidmung kann erst nach Ablauf der Ruhefristen erfolgen.
(4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid. Sollte der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln sein, bringt die Friedhofsverwaltung drei Monate vor der Entwidmung eine öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte an.
(5) Alle Kosten, welche im Zusammenhang mit einer Außerdienststellung / Entwidmung entstehen, trägt die Gemeinde Wallhausen.
(6) Die Außerdienststellung / Entwidmung eines Friedhofs bzw. eines Friedhofsteils muss durch den Gemeinderat beschlossen werden.
(1) Alle Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen und sind jedem Besucher als Ort der Trauer, Ruhe und Besinnung zugänglich.
(2) Nach Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten des Friedhofsgeländes nicht mehr gestattet.
(3) Aus besonderem Anlass können einzelne Friedhofsteile geschlossen oder teilweise gesperrt werden.
(4) Das Betreten der Friedhofswege während oder nach besonderen Witterungsereignissen, insbesondere bei Schnee, Eis, Starkregen oder Sturmböen, erfolgt auf eigene Gefahr.
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Verwaltungspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Rad fahren auf dem Friedhofsgelände ist nicht gestattet. Fahrräder sind in die dafür vorgesehenen Ständer abzustellen,
(4) N i c h t gestattet ist innerhalb des Friedhofgeländes:
| a) | Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Handwagen, Transportkarren, Fahrzeuge der zugelassenen Dienstleister, |
| b) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, |
| c) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| e) | an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen, |
| f) | Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, |
| g) | die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, zu den nicht zu betretenden Grabflächen gehören auch alle Urnengemeinschaftsanlagen, |
| h) | Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde o.ä. widerrechtlich zu entfernen, |
| i) | ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Für hinter den Grabmalen abgelegte Gläser, Steckvasen und Gartenwerkzeuge haftet im Schadensfall der Eigentümer.
(6) Gedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante / durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
(4) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder deren Beauftragte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung kann von der Friedhofsverwaltung verlangt werden.
(5) Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung die Einfahrt von Dienstfahrzeugen in den Friedhof untersagen.
(6) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Einfahrtstore sind nach Benutzung zu schließen. Ausgenommen von den Arbeitszeitregelungen sind Bestattungsunternehmen, die einen Verstorbenen zum Friedhof überführen.
(7) Abraum, Abfälle jeglicher Art (auch gärtnerische Friedhofsabfälle), Rest- und Verpackungsmaterialien sowie Teile baulicher Anlagen sind durch die Gewerbetreibenden mitzunehmen und zu entsorgen. Die Ablagerung oder die Entsorgung auf dem Friedhofsgelände ist nicht zulässig. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lageplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(9) Für Dienstleistungstätigkeiten werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wallhausen erhoben.
(1) Für die Bestattung gilt das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) in der zurzeit gültigen Fassung.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind folgende erforderlichen Unterlagen beizufügen:
| • | Sterbefallmeldung |
| • | Einäscherungsnachweis / Urnenschein |
| • | Kopie der Sterbeurkunde |
| • | bei Leichen, die aus dem Ausland überführt wurden, der Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument |
(4) Bestattungen finden in der Regel von Montag - Samstag von 08.00 Uhr - 15.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(5) Wird eine Bestattung beantragt, die auf eine bereits bestehende Wahlgrabstätte erfolgen soll, ist das Nutzungsrecht vom Antragsteller nachzuweisen oder die Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten schriftlich vorzulegen.
(6) Die Erdbestattung muss grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Die Ascheurne ist innerhalb on 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen.
(7) Bei Erdbestattungen sind Särge (Sargpflicht) zu verwenden.
(8) Jede Änderung der Personendaten des Nutzungsberechtigten ist von diesem unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Wird dieser Meldepflicht nicht nachgekommen, besteht kein Rechtsanspruch auf Rücknahme von Handlungen der Friedhofsverwaltung.
(9) Soll eine Aschebeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(1) Erdbestattungen sind nur unter Verwendung eines Sarges aus Holz zulässig. Die Särge müssen fest gefügt und abgedichtet sein, um ein Durchsickern von Flüssigkeiten zu verhindern. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr dürfen maximal 1,50 m lang und 0,75 m breit sein.
(3) Die Särge für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr dürfen maximal 2,0 m lang und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Bei Beisetzungen von Ascheurnen sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapseln und Naturstoff-Schmuckurnen zu verwenden. Diese müssen aus Material bestehen, welches sich innerhalb der Liegezeit zersetzt. Die Friedhofsverwaltung kann von dem Bestattungsunternehmen einen Nachweis verlangen.
(5) Die Beisetzungen von Särgen und Urnen sowie die Bereitstellung von Sicherungsmaterialien (Grabverbau und Grabausstattungen) erfolgen durch das von den Angehörigen beauftragte Bestattungsunternehmen.
(6) Bei Trauerfeiern/Beisetzungen, die auf dem Friedhof stattfinden sowie bei Trauerfeiern, die außerhalb der Friedhöfe, z.B. in den Bestattungsunternehmen, Kirchen oder anderen Feierstätten stattfinden, hat das Bestattungsunternehmen für den Transport und das Auflegen der Trauergebinde auf die Grabstelle zu sorgen.
(1) Das Ausheben und Schließen der Erd- und Urnengräber erfolgt durch die jeweiligen Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Erdabdeckung eines Sarges muss mindestens 1,0 m, einer Urne mindestens 0,50 m ab Oberkante zur Erdoberfläche betragen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen mindestens durch 0,50 m standfeste Erdwände getrennt sein.
(4) Bei Erdbestattungen ist der gesamte Erdaushub zum Schließen der Grabstelle zu verwenden. Restaushub wird als Grabhügel aufgrund der zu erwartenden Setzung des Bodens auf der Grabstelle belassen.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste entdeckt, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes beizusetzen.
Auf den Friedhöfen der Gemeinde Wallhausen betragen die Ruhezeiten für
Erdbestattungen — 25 Jahre
Urnenbeisetzungen — 15 Jahre
Eine Verkürzung der Ruhezeit ist unzulässig.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschränkt der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstätte vorhandene Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden. Dieses gilt auch für Umbettungen von auswärtigen Friedhöfen. In diesem Falle wird diese Umbettung wie eine Neubestattung behandelt.
(4) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte.
Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich nicht zulässig.
(5) Alle Umbettungen müssen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Durchführung der Umbettung erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen.
(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken, nur aufgrund behördlicher und gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Wird aufgrund einer Umbettung eine Grabstätte vorzeitig aufgelöst, so kann die Grabnutzungsgebühr, welche für die Verlängerung bzw. den Neuerwerb der Grabstätte entrichtet wurde, anteilmäßig nicht zurückerstattet werden. Sie wird dann mit der neuen Grabstätte verrechnet.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Folgende Arten von Grabstätten werden zur Verfügung gestellt:
| a) | Einzelwahlgrabstätten für Erdbestattungen |
| b) | Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen |
| c) | Dreierwahlgrabstätten für Erdbestattungen |
| d) | Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen |
| e) | Kindergrabstätten |
| f) | Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen – anonym (EGA) |
| g) | Urnengemeinschaftsanlage – anonym (UGA) |
| h) | Urnengemeinschaftsanlage mit Kennzeichnung (fortlaufend) |
| i) | Partnerstele mit Vormerkung für 2 Urnen mit Verlängerung der Nutzungs- und Pflegejahre |
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, bei denen der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts auf Antrag, unabhängig von einer Bestattung / Beisetzung um weitere Jahre verlängert werden kann und deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Nutzungsrechte werden immer in Verbindung mit einer Bestattung / Beisetzung entsprechend der Dauer der Ruhezeit verliehen.
Es gelten folgende Nutzungszeiten für den Erwerb von Wahlgrabstätten:
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen — 25 Jahre
Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen — 15 Jahre
(3) Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen sind je nach Grabstätte mehrere Beisetzungen möglich.
(4) Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgräber abgegeben.
In einer einstelligen Erdwahlgrabstätte sind während der Dauer der Nutzungszeit eine Erdbestattung sowie drei Urnenbeisetzungen möglich.
In einer Doppelerdwahlgrabstätte sind zwei Erdbestattungen und sechs Urnenbeisetzungen zulässig.
In einer Dreiererdwahlgrabstätte sind drei Erdbestattungen und neun Urnenbeisetzungen möglich.
(5) Bei Belegung der Grabstätten mit Ascheurnen müssen diese für die Nutzungszeit der eingebetteten Urnen verlängert bzw. neu erworben werden.
(6) Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der Grabstättennutzungsgebühr für die in § 13 Absatz 2 festgelegte Nutzungsdauer verliehen. Der Nutzungsberechtigte erhält hierfür eine Graburkunde.
(7) Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte erfolgt nur auf Antrag und gegen Zahlung der Nutzungsgebühr für einen vom Nutzungsberechtigten festgelegten Zeitraum, mindestens jedoch 1 Jahr.
(8) Besteht das Nutzungsrecht an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte, so gilt die Verlängerung für die gesamte Grabstätte.
(9) Wird kein Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts durch den Nutzungsberechtigten gestellt, gilt § 15 dieser Satzung entsprechend.
(10) Bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapseln und Naturstoff-Schmuckurnen erlaubt.
(1) Jeder Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Nutzungsrecht unverzüglich nach der Übertragung auf sich umschreiben zu lassen.
(2) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben über. Sind mehre Erben vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen oder einen Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung gegenüber vertritt.
(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Kommt der Rechtsnachfolger der Forderung aus Satz 2 nicht nach, erlischt das Nutzungsrecht.
(4) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag (Abtrittserklärung) übertragen.
(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten mehrstelligen Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte besitzt im Rahmen der Friedhofssatzung alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte. Ihm obliegt die Entscheidung, welche Bestattungen / Beisetzungen auf der Grabstätte erfolgen sowie die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7) Wird eine Bestattung / Beisetzung auf der vorhandenen Grabstätte nicht durch den Nutzungsberechtigten beantragt, ist eine Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten durch den Antragsteller einzuholen und vor der Bestattung / Beisetzung in der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(8) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(1) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt, das Nutzungsrecht an der Grabstätte an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben. Die Rückgabe des Nutzungsrechts ist vor Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung / Beisetzung unzulässig.
(2) Die Rückgabe des Nutzungsrechts erfolgt nur auf Antrag und gilt für die gesamte Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte erklärt mit Antragstellung die Rücknahme oder Abgabe der baulichen Anlagen und Gestaltungselemente sowie die Grabbeetberäumung und Entsorgung.
(3) Die Genehmigung zum Antrag auf Rückgabe des Nutzungsrechts erlischt, wenn die Beräumung nicht binnen von sechs Monaten nach Erteilung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung hat nach Ablauf der Frist die Leistung zu Lasten des Antragstellers auszuführen. Es besteht auf Seiten der Gemeinde Wallhausen keine Obhutspflicht für die beräumten Grabanlagen.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen, wenn
| • | die Verlängerung des Nutzungsrechts nicht erfolgt ist und dem Meldehinweis an der Grabstätte nicht nachgekommen ist, |
| • | die Grabstätte dauerhaft, mindestens ein Kalenderjahr ungepflegt ist oder der Nutzungsberechtigte trotz schriftlicher und direkter Aufforderung keine Abhilfe schafft (Entziehungsbescheid). |
Dies gilt unabhängig der Nutzungsrechte und Ruhezeit.
(5) Bei Entzug der Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte mit noch bestehender Ruhezeit ist der Friedhofsträger berechtigt, eine Umbettung auf die Urnengemeinschaftsanlage kostenpflichtig zu Lasten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
(1) Die Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen ab vollendetem 6. Lebensjahr ist ein Grabfeld mit namenloser Bestattung. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Das Grabfeld wird einheitlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.
(2) Die Erdbestattungen werden anonym ausgeführt.
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabfelder für namenlose Beisetzungen von Urnen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Das Grabfeld wird einheitlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.
(2) Auf diesem Grabfeld werden Urnen der Reihe nach in einem Abstand von 40 cm bestattet.
(3) Ein Nutzungsrecht für die Bestattungsart kann nicht erworben werden.
(4) Die Niederlegung von Gestecken, Blumen und Grabschmuck kann an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen.
(5) Für die Verabschiedung von dem Verstorbenen steht den Angehörigen oder der für die Bestattung sorgepflichtigen Person die Trauerhalle zur Verfügung. Die Beisetzung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Wenn der Wunsch der Angehörigen besteht, kann die Verabschiedung am Gedenkstein der Anlage stattfinden, sofern auf dem Friedhof vorhanden.
(6) Für die Beisetzung der Aschen sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapseln und Naturstoff-Schmuckurnen zulässig.
(1) Die Vorschrift aus § 17 gilt auch für die Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung entsprechend, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Gemeinschaftsanlage dient der namentlichen Beisetzung (halbanonym) von Urnen in ein Grabfeld mit einheitlicher Gestaltung. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und mit einem Grabmal für die Namen der Verstorbenen versehen.
(3) Auf diesem Grabfeld werden Urnen der Reihe nach in einem Abstand von 40 cm bestattet.
(4) Zur Kennzeichnung wird ein Namensschild mit dem Vornamen und Nachnamen des/der Verstorbenen sowie dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr an einer Stele angebracht.
(5) Das Namensschild hat eine Größe von 19,0 cm x 9,5 cm in ovaler Form und besteht aus Aluminium. Den Auftrag zur Anfertigung des Namenschildes erteilt die Friedhofsverwaltung.
(6) Ein Nutzungsrecht für die Bestattungsart kann nicht erworben werden. Umbettungen sind nicht möglich. Das Betreten der Grabfläche ist verboten.
(7) Die Niederlegung von Gestecken, Blumen und Grabschmuck kann an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen.
(8) Es besteht von Seiten der Friedhofsverwaltung keine Obhutspflicht für mitgebrachte, aufgestellte und abgeräumte Grabgegenstände.
(9) Für die Beisetzung der Aschen sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapseln und Naturstoff-Schmuckurnen zulässig.
(10) Für die Verabschiedung von dem Verstorbenen steht den Angehörigen oder der für die Bestattung sorgepflichtigen Person die Trauerhalle zur Verfügung. Die Beisetzung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Wenn der Wunsch der Angehörigen besteht, kann die Verabschiedung am Gedenkstein der Anlage stattfinden, sofern auf dem Friedhof vorhanden.
(1) Die Vorschrift aus § 17 gilt auch für die Partnerstele mit namentlicher Kennzeichnung entsprechend, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Gemeinschaftsanlage dient der namentlichen Beisetzung (halbanonym) von Urnen in ein Grabfeld mit einheitlicher Gestaltung. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und mit einem Grabmal für die Namen der Verstorbenen versehen.
(3) Partnerstele mit Vormerkung und Verlängerung der Pflegejahre werden innerhalb der Ruhezeit mit Nutzungsbeschränkungen vergeben.
Die Nutzung muss mindestens jährlich verlängert werden, bis die zweite Beisetzung der Urne erfolgt ist. Nach Beisetzung der zweiten Urne und Einhaltung der Ruhefrist erlischt die Nutzung an der Grabstelle. Nach Ablauf der Ruhezeit sind keine weiteren Beisetzungen möglich.
(4) Zur Kennzeichnung wird ein Namensschild mit dem Vornamen und Nachnamen des/der Verstorbenen sowie dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr an einer Stele angebracht.
(5) Das Namensschild hat eine Größe von 19,0 cm x 9,5 cm in ovaler Form und besteht aus Aluminium. Den Auftrag zur Anfertigung des Namenschildes erteilt die Friedhofsverwaltung. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Diese werden zusammen mit dem Gebührenbescheid erhoben.
(6) Ein Nutzungsrecht für die Bestattungsart kann nicht erworben werden. Umbettungen sind nicht möglich. Das Betreten der Grabfläche ist verboten.
(7) Die Niederlegung von Gestecken, Blumen und Grabschmuck kann an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen.
(8) Es besteht von Seiten der Friedhofsverwaltung keine Obhutspflicht für mitgebrachte, aufgestellte und abgeräumte Grabgegenstände.
(9) Für die Beisetzung der Aschen sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapseln und Naturstoff-Schmuckurnen zulässig.
(10) Für die Verabschiedung von dem Verstorbenen steht den Angehörigen oder der für die Bestattung sorgepflichtigen Person die Trauerhalle zur Verfügung.
Die Beisetzung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Wenn der Wunsch der Angehörigen besteht, kann die Verabschiedung am Gedenkstein der Anlage stattfinden, sofern auf dem Friedhof vorhanden.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck dieser Satzung und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.
(2) Für die Grababteilungen gelten die in § 34 geregelten Regelmaße.
(3) In den Grababteilungen unterliegen die Grabmale, Einfassungen und baulichen Anlagen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen gemäß Absatz 1, § 22 und § 24 dieser Satzung.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(5) Alle Grabstellen / Grabstätten sind im Rahmen dieser Satzung herzurichten und dauernd verkehrssicher instand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(6) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche der Grabgröße entsprechen und andere Grabanlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher, die außerhalb der Grabstätte gepflanzt wurden, gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum der Gemeinde Wallhausen über und können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(7) Verwelkte Blumen und Grabschmuck sind von der Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten eigenständig und regelmäßig zu entfernen. Die Abfälle und der Unrat sind in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen.
(8) Die grabumgrenzenden Flächen vor und hinter der Grabstätte sind kommunaler Nutzungsbereich der Gesamtanlage und dürfen nicht mit Splitt, Kies oder Schotter o.ä. angelegt oder aufgefüllt werden.
(9) Grabstellen / Grabstätten sind unabhängig von der Belegungsart innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzung / Bestattung gärtnerisch herzurichten.
Die Herrichtung obliegt allein dem Nutzungsberechtigten. Die Pflicht zur Herrichtung der Grabstätte kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
(10) Alle Arten von baulichen Anlagen, Einfassungen, Grabmalen für Grabanlagen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(11) Für die Gestaltung der Grabanlage ist nicht zulässig:
| • | das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Sohlbankelementen, Rasenkantensteinen und Verlegeplatten aus Beton in allen Abmessungen, Beton-, Kunststoff- und Holzpalisaden, Wellstreifen aus Kunststoff, Glas, Asbest, Ziegelsteine, Pflastersteine o.ä., |
| • | das Auslegen mit Kunststofffolie oder Teerpappe als Unterlage für Splitt und Kies, |
| • | das Abdecken der Grabfläche mit Textilmaterialien oder Kunststofffolien, |
| • | das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, |
| • | das Anbringen von Kunststoff-, laminierten und Plastebeschriftungen, |
| • | das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen. |
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist ordnungsgemäß herzurichten. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der Nutzungsberechtigte über ein Hinweisschild an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, zu Lasten des Nutzungsberechtigten:
| • | die Grabstätte oberirdisch abzuräumen, einzuebnen oder einzusäen und |
| • | Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu beseitigen. |
| • | die Grabstätte ordnungsgemäß durch Dritte herrichten zu lassen. |
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zu einer Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere
| • | eine zeichnerische Darstellung mit allen detaillierten Angaben (sicherheitsrelevante Materialkennwerte, Teile und Abmessungen) einschließlich Grundriss |
| • | Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen sowie Fundamentierung; |
| • | Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind, |
| • | Schriftzeichnung. |
(3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(4) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen muss dem § 20 der allgemeinen Gestaltungsvorschriften entsprechen.
Nicht zugelassen sind:
| • | die Anbringung von Schutzhüllen über Grabmalen und |
| • | die Anbringung von anderen Firmenbezeichnungen (Werbung) an den Grabmalen und baulichen Anlagen, ausgenommen sind Steinmetzzeichen. |
(5) Grabmale und bauliche Anlagen müssen aus wetterbeständigem Material hergestellt sein, d.h. keine Folien oder Plastebeschichtungen
(6) Die Errichtung von Grabmalen außerhalb der Grabfläche ist unzulässig.
(7) Grabmale, Symbole und Schriften haben der allgemeinen Sitte und Gewohnheit zu entsprechen. Sie dürfen nicht geeignet sein, die Würde des Ortes zu verletzen und andere Benutzer in den berechtigten Empfindungen zu stören.
(8) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, insbesondere Steine für Inschriften usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht zwei Jahre nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(10) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Fundament, Grabmal oder bauliche Anlagen nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entsprechen.
Ohne Genehmigung errichtete, mit den Zeichnungen oder Angaben nicht übereinstimmende Grabmale oder bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird.
Die Friedhofsverwaltung muss den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer zu setzenden Frist die Grabanlage zu verändern oder zu entfernen.
(11) Die Installierung eines QR-Codes auf Grabsteinen ist genehmigungspflichtig.
| • | Der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages ist vollständig anzugeben. |
| • | Regelmäßige Überprüfung des Codes ist nicht möglich, da eine dauerhafte Kontrolle durch die Friedhofsverwaltung nicht erbracht werden kann. |
| • | Bei Installation des QR-Codes hat der Auftraggeber mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er für die Dauer der Nutzung des Grabsteins für den Inhalt verantwortlich bleibt. |
(1) Erscheint die Standsicherheit eines Grabmals und sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzügliche Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen, z.B. Umlegen des Grabmales, Absperrungen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils zu setzenden Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sind nach den Allgemeinen Vorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutz VSG 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft so zu fundamentieren, zu verdübeln und zu versetzen, dass sie dauerhaft standsicher sind.
(2) Für die Erstellung der Abnahmeprüfung und die Prüfung der Grabanlagen gelten die anerkannten Regeln des Handwerks BIV (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind dauerhaft durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabaufbauten der Grabstellen jedes Jahr mindestens einmal im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen, gleichgültig ob äußere Mängel erkennbar sind oder nicht. Festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(3) Der Nutzungsberechtigte, welcher dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt, haftet für die sich daraus ergebende Schäden. Ungeachtet dessen erfolgt eine jährliche Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale entsprechend den Vorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
(4) Die Gemeinde Wallhausen beauftragt zur jährlichen Überprüfung der Grabmale einen sachkundigen Fachbetrieb. Dieser Fachbetrieb erstellt eine Dokumentation der nicht standsicheren Grabmale. Bei Nutzungsberechtigten von Grabstellen, bei denen schadhafte Anlagen vorhanden sind, werden an den Grabmalen Aufkleber angebracht und die Nutzungsberechtigten werden schriftlich informiert.
(5) Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von Grabmalteilen verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen des Verschleißes aufweisen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen oder entfernen lassen, wenn dieser die Gefahr nicht selbst behebt. Sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte nicht mehr zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Erforderliche veranlassen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung der Berechtigten nicht erforderlich.
(1) Grabmale und baulichen Anlagen sind Eigentum des Nutzungsberechtigten/Inhabers. Die Entfernung von Grabmalen oder baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Nach Rückgabe des Nutzungsrechts sind die baulichen Anlagen und ihre Fundamentierung durch den Nutzungsberechtigten innerhalb einer zu setzenden Frist zu entfernen. Erfolgt die Entfernung der baulichen Anlage nicht oder nur teilweise, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, zu Lasten des Nutzungsberechtigten die Entfernung vorzunehmen.
(3) Für die Entfernung von Grabmalen, Einfassungen, baulichen Anlagen und Bewuchs ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Alle entfernten Grabmaterialien und sonstigen Reste sind selbst mitzunehmen und dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.
(1) Termine für Trauerfeiern und Bestattungen / Beisetzungen vergibt die Friedhofsverwaltung. Termine werden montags bis samstags vergeben.
(2) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen der Gemeinden Wallhausen, Hohlstedt, Martinsrieth und Riethnordhausen oder am Grab abgehalten werden; bei den Urnengemeinschaftsanlagen am Gedenkstein. Die Nutzung ist bei der Terminvergabe anzuzeigen.
(3) Die Nutzung der Trauerhallen ist gebührenpflichtig.
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Wallhausen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhefrist bzw. die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Ruhefrist abgelaufen ist, welche sich aber innerhalb einer Abteilung befinden, die keinem kommunalen Interesse entgegensteht, können auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden.
(3) Die Verlängerung bestimmt sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.
(4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
(1) Die Gemeinde Wallhausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Der Friedhofsverwaltung obliegen außer der Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
Für die Benutzung der von der Gemeinde Wallhausen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung - Anlage Friedhofsgebührenverzeichnis zu entrichten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 (6) Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 5 Absatz 1 sich auf dem Friedhof so verhält, dass es der Würde des Ortes nicht entspricht |
| 2. | § 5 Absatz 2 als Erziehungsberechtigter zulässt, dass sein Kind unter 10 Jahren ohne Begleitung eines Erwachsenen den Friedhof betritt |
| 3. | § 5 Absatz 3 auf dem Friedhof Rad fährt |
| 4. | § 5 Absatz 4 a) die Wege des Friedhofs mit Fahrzeugen befährt |
| 5. | § 5 Absatz 4 b) auf den Friedhof Tiere, außer Blindenhunde, mitbringt |
| 6. | § 5 Absatz 4 c) auf dem Friedhof Waren alle Art und gewerbliche Dienste anbietet |
| 7. | § 5 Absatz 4 d) auf dem Friedhof Druckschriften verteilt, welche nicht im Rahmen einer Bestattung / Beisetzung notwendig und üblich sind |
| 8. | § 5 Absatz 4 e) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt |
| 9. | § 5 Absatz 4 f) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert |
| 10. | § 5 Absatz 4 g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen übersteigt oder durchbricht sowie Rasenflächen, Grabstäten und Grabeinfassungen betritt oder befährt |
| 11. | § 5 Absatz 4 h) widerrechtlich Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde o.ä. entfernt |
| 12. | § 5 Absatz 4 i) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt |
| 13. | § 5 Absatz 7 den Weisungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet |
| 14. | § 6 als Dienstleistungserbringer entgegen Absatz 1 - 7 tätig wird |
| 15. | § 7 Absatz 3 eine Bestattung nicht unverzüglich anzeigt |
| 16. | § 7 Absatz 8 eine Änderung der Personendaten nicht unverzüglich anzeigt |
| 17. | § 11 Absatz 1 die Totenruhe stört |
| 18. | § 11 Absatz 2 Umbettungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung vornimmt |
| 19. | § 8 Absatz 4 keine Naturstoff-Aschekapseln und keine Naturstoff-Schmuckurnen verwendet |
| 20. | § 14 Absatz 1 das Nutzungsrecht nicht unverzüglich nach Übertragung auf sich umschreiben lässt |
| 21. | § 14 Absatz 7 eine Bestattung oder Beisetzung auf einer vorhandenen Grabstätte ohne Einverständniserklärung oder Antrag des Nutzungsberechtigten vornimmt |
| 22. | § 17 Absatz 7 keine Naturstoff-Aschekapseln und keine Naturstoff-Schmuckurnen verwendet |
| 23. | § 20 gegen die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 – 11 verstößt |
| 24. | § 22 gegen die allgemeinen Grundsätze für Grabmale und bauliche Anlagen verstößt |
| 25. | § 24 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht so fundamentiert, verdübelt oder versetzt, dass sie dauerhaft standsicher sind |
| 26. | § 25 Absatz 1 Grabmale und bauliche Anlagen nicht dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand hält |
| 27. | § 26 Absatz 1 Grabmale und bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden ((§ 8 (6) KVG LSA)).
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeine „Goldene Aue“ in Kelbra.
Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Satzung geltend die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.
Beisetzung ist der Vorgang, bei dem der Verstorbene in das Grab überführt oder eine Urne, die am endgültig bestimmten Ort in der Erde, eingebracht wird.
Bestattung ist der Oberbegriff für den gesamten Prozess, z.B. der Beisetzungsakt, die Organisation und Durchführung bei Erd- und Urnenbestattungen samt Trauerfeier.
Ruhezeit / Ruhefrist ist die vorgegebene Dauer der Totenruhe.
Nutzungsdauer ist die Dauer der vertraglich festgeschriebenen Nutzung der Grabstätte.
Grabstätte ist die Gesamtheit der Nutzungsfläche sowie auch ein gewisses Umfeld als Bestattungsort gemäß vertraglicher Vereinbarung. Abhängig von der Bestattungsform ist dies der Platz der Trauer nahe vom Verstorbenen.
Grabstelle ist der jeweilige Bestattungsplatz auf der Grabstätte.
Erwerb ist die vertragliche Nutzungsvereinbarung für eine Wahlgrabstätte.
Wiedererwerb ist die Verlängerung der vertraglichen Nutzungsvereinbarung für eine Wahlgrabstätte und Urnengemeinschaftsanlage mit Vormerkung (Partnerstele).
Grabmal ist ein auf der Grabstätte errichtetes Erinnerungszeichen, z.B. ein Grabstein oder eine Rasenplatte.
Bauliche Anlagen sind feste Einfassungen und fest installierte Gestaltungselemente der Grabstätte.
Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) sind Gebühren zur Deckung der allgemeinen Unterhaltung der Friedhöfe.
Einzelerdwahlgrabstätte — 0,80 m x 2,00 m
Doppelerdwahlgrabstätte — 1,60 m x 2,00 m
Dreiererdwahlgrabstätte — 2,40 m x 2,00 m
Kindererdgrabstätte — 0,75 m x 1,20 m
Urnenwahlgrabstätte — 0,70 m x 0,80 m
Grabmaße können von den Regelmaßen abweichen, wenn eine örtliche Anpassung erforderlich ist. Dieses bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Grabmal für Erdbestattungen
(Kindergrabstätten) — nicht höher als 0,80 m
Grabmal für Erdbestattungen
(Erwachsenengrabstätten) — nicht höher als 1,20 m
Grabmal für Urnenbestattungen — nicht höher als 0,80 m
Die Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wallhausen tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Wallhausen, den 30.04.2025