Aufgrund der §§ 6, 8 und 45 Abs. 2 Nr.1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBL. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ in seiner Sitzung am 09.05.2023 folgende
beschlossen:
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung
Freiwillige Feuerwehr „Goldene Aue“.
Die Freiwillige Feuerwehr „Goldene Aue“ besteht aus den Ortsfeuerwehren:
| 1. | Freiwillige Feuerwehr Stadt Kelbra (Kyffhäuser) |
| 2. | Freiwillige Feuerwehr Thürungen |
| 3. | Freiwillige Feuerwehr Sittendorf |
| 4. | Freiwillige Feuerwehr Tilleda (Kyffhäuser) |
| 5. | Freiwillige Feuerwehr Berga |
| 6. | Freiwillige Feuerwehr Bösenrode |
| 7. | Freiwillige Feuerwehr Rosperwenda |
| 8. | Freiwillige Feuerwehr Brücken |
| 9. | Freiwillige Feuerwehr Hackpfüffel |
| 10. | Freiwillige Feuerwehr Edersleben |
| 11. | Freiwillige Feuerwehr Wallhausen |
| 12. | Freiwillige Feuerwehr Hohlstedt |
| 13. | Freiwillige Feuerwehr Martinsrieth |
| 14. | Freiwillige Feuerwehr Riethnordhausen |
(2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der §§ 1 und 2 BrSchG und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten.
(3) Die Freiwillige Feuerwehr „Goldene Aue“ der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ untersteht dem Verbandsgemeindebürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ eines Verbandsgemeindewehrleiters.
(4) Der Verbandsgemeindewehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter.
(1) Die Freiwillige Feuerwehr „Goldene Aue“ gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung (sofern vorhanden) |
| 3. | Jugendfeuerwehr (sofern vorhanden) |
| 4. | Kinderfeuerwehr (sofern vorhanden) |
(2) Die Abteilungen bestehen aus den jeweiligen Abteilungen der Ortsfeuerwehren. Die Mitglieder werden den jeweiligen Abteilungen entsprechend der Altersgrenzen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zugeordnet.
(1) Die Freiwillige Feuerwehr „Goldene Aue“ der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ wird von einem Verbandsgemeindewehrleiter geleitet. Der Verbandsgemeindewehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er berät den Träger der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtung und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die zwei stellvertretenden Verbandsgemeindewehrleiter und die Ortswehrleitungen zu unterstützen.
(2) Dem Verbandsgemeindewehrleiter obliegt regelmäßig die Leitung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“. Die Einsatzleitung kann einem ausreichend qualifizierten Mitglied der Einsatzabteilung übertragen werden.
(3) Die zwei stellvertretenden Verbandsgemeindewehrleiter haben den Verbandsgemeindewehrleiter bei Verhinderung zu vertreten.
(4) Der Verbandsgemeindewehrleiter und seine zwei Stellvertreter werden der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ von den Ortswehrleitern zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll mindestens zwei Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Verbandsgemeindewehrleiters und dessen Stellvertretern erfolgen. Je angefangene 10 Einsatzkräfte erhält der Ortswehrleiter eine Stimme.
(5) Vorgeschlagen werden nur fachlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“.
(6) Der Verbandsgemeindewehrleiter und die zwei Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ ernannt. Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre; vollendet der Ehrenbeamte innerhalb eines Zeitraumes das 67. Lebensjahr, erfolgt die Berufung nur bis zu diesem Zeitpunkt. Ausnahmen zu den Altersgrenzen nach Satz 2 sind auf Antrag zulässig, sie bedürfen des jährlichen Nachweises der gesundheitlichen Eignung und der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr laut § 9 Abs. 1 Satz 3 BrSchG.
(7) Der Verbandsgemeindewehrleiter oder seine Stellvertreter haben in den Sitzungen des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ ein Rederecht in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen.
(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr „Goldene Aue“ ist schriftlich bei der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsgemeindebürgermeister nach Anhörung des Verbandsgemeindewehrleiters und der betroffenen Ortswehrleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr „Goldene Aue“ erfolgt durch den Verbandsgemeindebürgermeister bzw. in dessen Auftrag durch den Verbandsgemeindewehrleiter unter Über- reichung der Satzung und des Mitgliedsausweises. Dabei ist das neue Mitglied durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
(1) In die Einsatzabteilung sollen als Einsatzkräfte nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des Einsatzdienstes geistig und körperlich gewachsen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 67. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
In die Einsatzabteilung können darüber hinaus Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ aufgenommen werden, sie müssen nicht Einwohner der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ sein. Ausnahmen zu den Altersgrenzen nach Satz 1 sind auf Antrag zulässig, sie bedürfen des jährlichen Nachweises der gesundheitlichen Eignung und der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr laut § 9 Abs. 1 Satz 3 BrSchG.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 1 Abs. 2 bezeichnenden Aufgaben nach Anweisung des Verbandsgemeindewehrleiters oder sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere:
(a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Einsatzleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
(b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
(c) an Aus- und Fortbildungen, den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Dies gilt nicht für Fachberater.
(3) Feuerwehrmitglieder ohne abgeschlossene Truppmannausbildung dürfen keine Truppmannfunktion übernehmen. Feuerwehrmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und mit abgeschlossener Truppmannausbildung (Grundausbildung) dürfen als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an den Ausbildungen teilnehmen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| (a) | einer dauerhaften Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen, |
| (b) | der Vollendung des 67. Lebensjahres (Ausnahmen zu den Altersgrenzen sind auf Antrag zulässig, sie bedürfen des jährlichen Nachweises der gesundheitlichen Eignung und der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr laut § 9 Abs. 1 Satz 3 BrSchG.), |
| (c) | dem Austritt, |
| (d) | dem Ausschluss. |
(5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verbandsgemeindebürgermeister erklärt werden.
(6) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Verbandsgemeindebürgermeister im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindewehrleiter eine Ermahnung aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. Vor dem Ausspruch ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(7) Der Verbandsgemeindebürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung der Dienstpflichten, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Bei Austritt muss die Einsatzkleidung zurückgegeben werden. Diese wird dann der Kleiderkammer zugeführt.
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ haben die empfangene Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ Ersatz verlangen.
(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ haben dem Verbandsgemeindewehrleiter oder dem Ortswehrleiter unverzüglich anzuzeigen:
| (a) | die im Dienst erlittenen Körper- und Sachschäden, |
| (b) | Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung über den Verbandsgemeindewehrleiter an den Verbandsgemeindebürgermeister weiterzuleiten.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird übernommen, wer die Altersgrenze gem. § 2 Abs. 2 erreicht, dauernde Dienstunfähigkeit nachweist oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Die Dienstuniform wird überlassen und kann aufgetragen werden. Die Einsatzkleidung muss zurückgegeben werden. Die Alters- und Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ nach einer besonderen Ordnung.
(2) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Verbandsgemeindewehrleiter, der sich dazu eines Mitgliedes der Alters- und Ehrenabteilung bedient.
(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| (a) | durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verbandsgemeindebürgermeister, |
| (b) | durch Ausschluss (§ 5 Abs. 7 sinngemäß). |
(4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr, mit Ausnahme des Einsatzdienstes übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung und Aufgaben der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“. § 5 Abs. 2; Satz 1 und 2 Buchst. A finden entsprechend Anwendung.
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ führt den Namen Jugendfeuerwehr „Goldene Aue“.
(2) Die Jugendfeuerwehr „Goldene Aue“ ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ nach einer besonderen Ordnung.
(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Verbandsgemeindewehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Gemeindejugendfeuerwehrwartes bedient. Dieser bedient sich geeigneter Jugendfeuerwehrwarte in den jeweiligen Ortsfeuerwehren.
(4) Für die Belange der Kinder- und Jugendfeuerwehren ist der Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwart verantwortlich. Der Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwart wird durch die Kinder- und Jugendfeuerwehrwartversammlung vorgeschlagen. Der Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwart wird durch den Träger des Brandschutzes benannt und bekommt die Funktion übertragen. Die Funktionsausübung ist an die Dauer der Ernennung des Verbandsgemeindewehrleiters gebunden und soll 6 Jahre nicht überschreiten.
(1) Die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ führt den Namen Kinderfeuerwehr „Goldene Aue“.
(2) Die Kinderfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Kinderleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ nach einer besonderen Ordnung. Jüngere Kinder können aufgenommen werden, wenn sie den erforderlichen Entwicklungsstand für die Belange der Feuerwehr haben.
(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“ untersteht die Kinderfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Verbandsgemeindewehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwartes bedient. Dieser bedient sich geeigneter Kinderfeuerwehrwarte in den jeweiligen Ortsfeuerwehren.
(1) Die Mitgliederversammlung finden ausschließlich in den Ortsfeuerwehren statt.
(2) Die Mitgliederversammlung behandelt, die in dieser Satzung bezeichneten, Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, insbesondere
| (a) | die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht), |
| (b) | die Mitwirkung bei Vorschlagsrechten. |
Diesbezüglich stimmberechtigt sind die Einsatzkräfte. Die Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter in Abstimmung mit dem Verbandsgemeindebürgermeister und dem Verbandsgemeindewehrleiter nach Bedarf mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden.
(5) Es wird offen abgestimmt. Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 15 Abs. 4 BrSchG erfolgt durch Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des § 56 Abs. 3 KVG LSA entsprechend Anwendung.
(1) Die Wehrleiterdienstberatung besteht aus dem Verbandsgemeindebürgermeister oder dessen Stellvertreter, dem Verbandsgemeindewehrleiter als Vorsitzenden, den Ortswehrleitern der Freiwilligen Feuerwehr als stimmberechtigte Mitglieder sowie den stellvertretenden Verbandsgemeindewehrleiter und stellv. Ortswehrleitern als Beisitzer.
(2) Der Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister die Wehrleiterdienstberatung ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Die Wehrleiterdienstberatungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Träger des Brandschutzes ist von der Wehrleiterdienstberatung durch Übersenden einer Einladung inklusive Tagesordnung rechtzeitig zu informieren.
(4) Beschlüsse in der Wehrleiterdienstberatung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Die Wehrleiterdienstberatung ist nicht öffentlich. Über jede Dienstberatung wird eine Niederschrift angefertigt.
Die Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten in weiblicher wie in männlicher Form.
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr „Goldene Aue“, beschlossen durch den Verbandsgemeinderat, vom 06.09.2011 außer Kraft.
Kelbra, den 09.05.2023
Die Feuerwehrsatzung der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“, beschlossen in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 09.05.2023, wurde der Aufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz angezeigt.