Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 27.11.2023 |
| Nummer | 27-221/2023 |
| Bearbeiter | Frau Kindler |
| Beratungsfolge | Stadtrat |
| Termin | 28.05.2024 |
Beschlussgegenstand:
Beschluss über den Entwurf des Gesellschaftvertrages der Kyffhäuser Touristik- und Bürgerservice GmbH (KTB)
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 8 und 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Mit dem Beschluss 27-179/2023 hat der Stadtrat die Wirtschaftlichkeitsanalyse zur Gründung der kommunalen Betriebsführungsgesellschaft „Kyffhäuser-Touristik- und Bürgerservice GmbH (KTB) bestätigt.Mit Beschlussfassung wurde der Bürgermeister der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) über den Stadtrat beauftragt mit einem Notar einen Entwurf zur Gründung der Gesellschaft und eine Satzung für diese anzustimmen.
Der beauftragte Notar hat uns einen Entwurf über die Satzung der künftigen Kyffhäuser Touristik- und Bürgerservice GmbH erarbeitet. Die Satzung ist an die Empfehlungen des Landes Sachsen-Anhalt über die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen orientiert.
Gemäß § 135 (2) KVG LSA war der Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorzulegen. Eine positive Stellungnahme zum Entwurf des Gesellschaftsvertrages liegt der Stadt Kelbra vor.
Der Entwurf des Gesellschaftervertrages der KyffhäuserTourismus- und Bürgerservice GmbH kann nunmehr durch den Notar vollzogen werden.
Der Stadtrat der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) beschließt, den Bürgermeister der Stadt Kelbra zu bevollmächtigen den anliegenden Vertragsentwurf zu vollziehen.
| Beratungsergebnis: | |
| Gremium: | Starat Kelbra |
| am: | 28.05.2024 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 15 + 1 |
| anwesend: | 12 + 1 |
| dafür: | 13 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.