Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 26.04.2024 |
| Nummer | 30-206/2024 |
| Bearbeiter | Kindler |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 03.06.2024 |
Beschlussgegenstand:
Klage gegen die Kreisumlage 2024
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288),in der derzeit gültigen Fassung
Begründung:
Der Landkreis erhebt, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, gem. § 99 Abs.3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage, um seinen erforderlichen Bedarf zu decken.Die Gemeidne Wallhausen war und ist seit Jahren gezwungen intensive und permanente Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, zu Lasten der dringend notwendigen Werterhaltung und Investitionstätigkeit am kommunalen Anlagevermögen, zu realisieren. Der sich hieraus ergebende Werterhaltungs- und Investitionsstau ist enorm und mittelfristig nicht aufholbar. Die daraus resultierenden Folgen, wie auch die vorläufigen Jahresabschlussergebnisse zeigen eindeutig die Tendenz einer Eigenkapitalminderung.In den letzten Jahren haben die Verwaltungsgerichte mehrere Klagen von Gemeinden gegen die Kreisumlage zugunsten der Gemeinden entschieden.So auch die Klage der Gemeinde Wallhausen gegen die Kreisumlage 2020.In der Umsetzung des Urteils gegen die Kreisumlage 2020, hat der Landkreis seinen Abwägungsprozess zur Ermittlung der Kreisumlagehöhe gegenüber der Mitgliedsgemeinden erneut überarbeiten müssen.Der Landkreis hatte sich verpflichtet eine Aufrechnung der Haushaltsjahre, um die zu viel gezahlte Kreisumlage 2017 bis 2023 zu erstellen, um die korrekten Kreisumlagehöhen der letzten Jahre zu ermitteln. Die errechnete Differenz soll im Kreisumlagebescheid 2024 als Verrechnung ersichtlich sein.Aus verschiedensten Beratungen ist derzeit evaluiert wurden, dass es möglicherweise erneut einen Abwägungsfehler geben könnte. Dieser mögliche Fehler besteht darin, dass der Ertrag aus der Herabsetzung der Kreisumlage von der ursprünglichen Höhe auf die Heilungshöhe bei der Abwägung doppelt berücksichtigt ist.Da die Bescheidung der Kreisumlage 2024 wahrscheinlich an die Kommunalwahl grenzen könnte und die Rechtskraft in der Zeit bis zur konstituierenden Sitzung fällt, soll dieser Vorratsbeschluss gefasst werden um eine mögliche Klage gegen die Kreisumlage 2024 offen zu halten und somit auch einen erneuten Schaden für die Kommunen abzuwenden.
Der Gemeinderat beschließt, den Bürgermeister zu beauftragen und zu bevollmächtigen, gegen den Festsetzungsbescheid zur Kreisumlage 2024 des Landkreises Mansfeld-Südharz Klage beim Verwaltungsgericht Halle zu erheben.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 03.06.2024 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 12 + 1 |
| anwesend: | 9 + 1 |
| dafür: | 9 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 1 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.