Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), hat die Gemeinde Brücken-Hackpfüffel die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 06.02.2025 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die Erfüllung der Aufgaben der Kommunen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.367.200 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.336.700 Euro |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.251.700 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.196.100 Euro |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufender Investitionstätigkeit | 55.000 Euro |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 312.000 Euro |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 Euro |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 43.700 Euro |
| festgesetzt. | |||
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Ein Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 250.000 € festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 € übersteigen.
Die Verfügung über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedarf der Zustimmung
| a) | bis zu einer Höhe von 500 € durch den Leiter GB I |
| b) | über 500 € hinaus durch den Bürgermeister. |
Die Kämmerei wird befugt, im Bedarfsfall Kleinstbeträge bis 100 € zwischen den Produktsachkonten auszugleichen.
Entsprechend des § 103 KVG LSA ist eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann (Erheblichkeitsgrenze: bei mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres), |
| 2. | bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen (Erheblichkeitsgrenze: im Einzelfall mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres) |
| 3. | Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen (Erheblichkeitsgrenze: ab 25.000 €) |
Investitionen über 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Bei Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nach den geltenden VOB und VOL Richtlinien zu verfahren.
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Brücken-Hackpfüffel, den 07.02.2025
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
Gemäß § 8 Abs. 4 KVG LSA kann die Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung eingesehen werden.
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Brücken-Hackpfüffel, den 07.02.2025