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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 6/2025
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Haushaltssatzung Kelbra 2025

1. Haushaltssatzung der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 102 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBL. S. 288), hat die Stadt Kelbra (Kyffhäuser) folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 02.04.2025 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1.

im Ergebnisplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Erträge auf  — 5.264.300 €

b)

Gesamtbetrag der Aufwendungen  — 5.351.000 €

2.

im Finanzplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  — 4.769.100 €

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  — 4.569.800 €

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit  — 881.300 €

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit  — 2.166.000 €

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit  — 1.085.400 €

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit  — 498.000 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.085.400,00 festgesetzt.

§ 3

Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.

§ 4

Ein Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in Höhe von 950.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich i.S.d. § 105 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 € übersteigen.

Die Verfügung über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedarf der Zustimmung

a)

bis zu einer Höhe von 500 € durch den Leiter GB I

b)

über 500 € hinaus durch den Bürgermeister.

Die Kämmerei wird befugt, im Bedarfsfall Kleinstbeträge bis 100 € zwischen den Produktsachkonten auszugleichen.

Entsprechend des § 103 KVG LSA ist eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

1.

sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann (Erheblichkeitsgrenze: bei mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres),

2.

bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen (Erheblichkeitsgrenze: im Einzelfall mehr als 2 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres),

3.

Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen (Erheblichkeitsgrenze: ab 25.000 €).

§ 6

Investitionen über 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Bei Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nach geltenden VOB und VOL Richtlinien zu verfahren.

 — 

Kelbra, den 03.04.2025

(Unterschrift Bürgermeister)

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erforderliche Genehmigung hat die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 7.05.2025 unter dem Aktenzeichen 15.12.10.014.025 erteilt.

Gemäß § 8 Abs. 4 KVG LSA kann die Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung eingesehen werden.

 — 

Kelbra, den 03.06.2025

(Unterschrift Bürgermeister/Bürgermeisterin)