Aufgrund des § 102 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBL. S. 288), hat die Stadt Kelbra (Kyffhäuser) folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 02.04.2025 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf — 5.264.300 € |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen — 5.351.000 € |
| 2. | im Finanzplan mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 4.769.100 € |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 4.569.800 € |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit — 881.300 € |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit — 2.166.000 € |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 1.085.400 € |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 498.000 € |
| festgesetzt. | ||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.085.400,00 € festgesetzt.
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Ein Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in Höhe von 950.000,00 € festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich i.S.d. § 105 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 € übersteigen.
Die Verfügung über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedarf der Zustimmung
| a) | bis zu einer Höhe von 500 € durch den Leiter GB I |
| b) | über 500 € hinaus durch den Bürgermeister. |
Die Kämmerei wird befugt, im Bedarfsfall Kleinstbeträge bis 100 € zwischen den Produktsachkonten auszugleichen.
Entsprechend des § 103 KVG LSA ist eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann (Erheblichkeitsgrenze: bei mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres), |
| 2. | bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen (Erheblichkeitsgrenze: im Einzelfall mehr als 2 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres), |
| 3. | Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen (Erheblichkeitsgrenze: ab 25.000 €). |
Investitionen über 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Bei Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nach geltenden VOB und VOL Richtlinien zu verfahren.
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Kelbra, den 03.04.2025
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erforderliche Genehmigung hat die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 7.05.2025 unter dem Aktenzeichen 15.12.10.014.025 erteilt.
Gemäß § 8 Abs. 4 KVG LSA kann die Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung eingesehen werden.
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Kelbra, den 03.06.2025