Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), hat die Gemeinde Edersleben die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 25.03.2025 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommunen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.258.000 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen — 1.425.800 Euro |
| 2. | im Finanzplan mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 1.193.100 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 1.284.600 Euro |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufender Investitionstätigkeit — 90.300 Euro |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit — 177.500 Euro |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 87.200 Euro |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 47.400 Euro |
| festgesetzt. | ||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 87.200,00 € festgesetzt.
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Ein Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 1.168.900 € festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 € übersteigen.
Die Verfügung über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedarf der Zustimmung
| a) | bis zu einer Höhe von 500 € durch den Leiter GB I |
| b) | über 500 € hinaus durch den Bürgermeister. |
Die Kämmerei wird befugt, im Bedarfsfall Kleinstbeträge bis 100 € zwischen den Produktsachkonten auszugleichen.
Entsprechend des § 103 KVG LSA ist eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann (Erheblichkeitsgrenze: bei mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres), |
| 2. | bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen (Erheblichkeitsgrenze: im Einzelfall mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres) |
| 3. | Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen (Erheblichkeitsgrenze: ab 25.000 €) |
Investitionen über 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Bei Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nach den geltenden VOB und VOL Richtlinien zu verfahren
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Edersleben, den 26.03.2025
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 108 Abs. 2 KVG LSA erforderliche Genehmigung hat die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.06.2025 unter dem Aktenzeichen 15.12.10.013.025 erteilt.
Die nach § 110 Abs. 3 KVG LSA erforderliche Genehmigung hat die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.06.2025 unter dem Aktenzeichen 15.12.10.013.025 erteilt.
Gemäß § 8 Abs. 4 KVG LSA kann die Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung eingesehen werden.
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Edersleben, den 05.06.2025