Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 23.04.2026 |
| Nummer | 36-59/2026 |
| Bearbeiter | Karpe |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 12.05.2026 |
Beschlussgegenstand:
Fördervorhaben Hochwasserschutzkonzept Gemeinde Brücken-Hackpfüffel* Zustimmung zum Projektaufruf 2026 des Bundesprogramms „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Die Gemeinde Brücken-Hackpfüffel möge entscheiden:
Gemäß den Erläuterungen, beteiligt sich die Gemeinde Brücken-Hackpfüffel am Projektaufruf 2026 des Bundesprogramms „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ als Fördervorhaben für die vorliegende Hochwasserschutzkonzeptvariante.
| Beratungsergebnis: | |
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 12.05.2026 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 10 + 1 |
| anwesend: | 9 + 1 |
| dafür: | 10 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von d. Beratung u. Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 36-59/2026
Erläuterungen:
Fördervorhaben Hochwasserschutzkonzept der Gemeinde Brücken-Hackpfüffel
Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2025 weitere Programmmittel in Höhe von 80 Mio. Euro für das Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ bereitgestellt. Die Mittel sind im „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) veranschlagt. Mit den Mitteln sollen Kommunen bei der klimaresilienten Stadt- und Siedlungsentwicklung und der Bewältigung der durch die klimatischen Veränderungen bedingten Herausforderungen auch vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der „Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel“ (DAS) unterstützt werden.
Förderfähig sind vegetabile und bauliche Investitionen sowie investitionsvorbereitende und projektbegleitende Maßnahmen.
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nur Städte und Gemeinden (Kommunen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet.
Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel bei mindestens 15 Jahren.
Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 500.000 Euro.
Der Bundesanteil der Förderung beträgt maximal 8 Millionen Euro.
Der Bund beteiligt sich mit bis zu 80 Prozent an den in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Der Eigenanteil der Kommunen beträgt mindestens 20 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage kann sich der kommunale Eigenanteil auf 10 Prozent reduzieren. In diesem Fall beteiligt sich der Bund mit bis zu 90 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Frist für die Einreichung der Projektskizze: 30.06.2026
Aus der Projektskizze und den einzureichenden Unterlagen muss sich ergeben, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Die Skizze muss eine realistische Mittelabflussplanung enthalten.
Der Projektskizze ist der Ratsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2026 gebilligt wird, beizufügen.