Aufgrund der §§ 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und der §§ 2 und 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat Edersleben in der Sitzung am 04.06.2026 folgende Hundesteuersatzung beschlossen.
(1) Die Gemeinde Edersleben erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate alt ist.
(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, ist die Gemeinde Edersleben steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Edersleben hat.
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes im Sinne dieser Hundesteuersatzung ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
(4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund in einen Haushalt aufgenommen oder mit dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird oder der Hundehalter wegzieht. Die Hundehaltung gilt ebenfalls für beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
(3) Kann der genannte Zeitpunkt der Beendigung der Hundehaltung nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ für die Gemeinde Edersleben erfolgt.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf ganze Monate zu berechnen.
(3) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt. Die zu entrichtende Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt. Der Bescheid gilt bis zum Beginn des Zeitraumes, für den ein neuer Bescheid erstellt wird, oder bis zum Ende der Steuerpflicht.
(5) Die Steuer ist mit dem Jahresbetrag am 01.07. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährigen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres entrichtet werden.
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für jeden Hund 60 € und für jeden weiteren Hund 80 €.
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, die für die die Steuer nach § 8 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren beträgt abweichend von Abs. 1 jährlich 300 €.
| (1) Steuervergünstigungen können auf Antrag in Form von Steuerbefreiungen nach § 7 oder in Form von Steuerermäßigungen nach § 8 gewährt werden. | |
| (2) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll | |
| a) | für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist, |
| b) | entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten wird, |
| c) | die in den Fällen des § 8 Abs. 3 und 4 geforderte Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, |
| d) | und wenn der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft ist. Der Antragsteller hat dies durch eine Erklärung zu versichern. |
(3) Die Steuervergünstigung kann nach § 130 Abgabenordnung zurückgenommen werden bzw. nach § 131 Abgabenordnung widerrufen werden.
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs. 3 ist jede Steuervergünstigung ausgeschlossen.
(5) Der Antrag auf Steuerbefreiung- oder -ermäßigung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ für die Gemeinde Edersleben zu stellen. Bei späterem Antragseingang wird die Steuervergünstigung erst ab dem auf die Antragstellung folgenden übernächsten Monat gewährt.
| (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: | |
| a) | Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“oder „H“ besitzen. |
| b) | Gebrauchshunde, in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. |
| c) | Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber des Jagdscheines sind und der Hund ausschließlich zur Jagd eingesetzt wird. |
| d) | Hunde, die von ihren Haltern aus dem Tierheim erworben worden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Erwerb. |
| (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 für das Halten eines Hundes zu ermäßigen. Eine solche Ermäßigung wird gewährt für: | |
| a) | Hunde, die der Bewachung von bewohnten Gebäuden dienen, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen. |
| b) | Hunde, die der Bewachung landwirtschaftlicher Anwesen dienen, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 400 m Luftlinie entfernt liegen. |
| c) | Hunde, die die für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde vorgeschriebene Prüfung vor Leistungsprüfern der zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für die Polizei, den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in eigener Weise glaubhaft zu machen. |
| d) | Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben persönlichen Zwecken auch der Jagd dienen. |
| e) | Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder berufsmäßigen Einzelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des Wachdienstes dienen. |
| (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, den oder die Hunde unverzüglich | |
| a) | nach Aufnahme des Hundes im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb, |
| b) | nach Geburt, |
| c) | nach Zuzug |
schriftlich beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ für die Gemeinde Edersleben anzumelden.
In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist, erfolgen.
(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung (§ 3 Abs. 2) beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ für die Gemeinde Edersleben schriftlich abzumelden. Im Falle der Veräußerung sind Name und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen, ist der Hundehalter verpflichtet, der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ für die Gemeinde Edersleben dies innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung schriftlich anzuzeigen.
| (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer | |
| 1. | entgegen § 9 Abs. 1 der Anmeldepflicht nicht nachkommt, |
| 2. | entgegen § 9 Abs. 2 der Abmeldepflicht nicht nachkommt, |
| 3. | entgegen § 9 Abs. 3 den Wegfall der Vergünstigung nicht anzeigt, |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 für das Gemeindegebiet der Gemeinde Edersleben in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Edersleben in der Fassung vom 23.06.2017 (Beschluss 35-55/2017) außer Kraft.
Edersleben, 05.06.2026