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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 7/2023
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Verwaltungsvorlage-41-6-41-168_2023.Ernennung

Verwaltungsvorlage

öffentlich

Einreicher

Verbandsgemeindebürgermeister

Aktenzeichen

Datum

19.06.2023

Nummer

41-168/2023

Bearbeiter

Frau Freiberg

Beratungsfolge

Verbandsgemeinderat

Termin

04.07.2023

Beschlussgegenstand:

Ernennung des stellvertretenden Ortswehrleiters für die Freiwillige Ortsfeuerwehr Martinsrieth

gesetzliche Grundlage:

§§ 45 Abs. 2 Nr. 21 und 90 Abs. 1 Nr. 8 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m § 15 Abs. 2 und 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzt des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.2020 2020 (GVBl. LSA S. 108) in der derzeit gültigen Fassung und des § 1 Abs. 4 der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr „Goldene Aue“ vom 17.06.2023 in der derzeit gültigen Fassung.

Begründung:

Auf Grundlage des § 15 Abs. 2 und 3 Brandschutz - Hilfeleistungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt wurde durch die Mitglieder der Ortsfeuerwehr Martinsrieth der Kamerad Markus Grottke für die Funktion des stellvertretenden Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Martinsrieth vorgeschlagen.

Die Anhörung des Kreisbrandmeisters erfolgte positiv.

Beschluss:

Der Kamerad Markus Grottke wird zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Martinsrieth, für den Zeitraum von 6 Jahren, in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

Beratungsergebnis:

Gremium:

Verbandsgemeinderat

am:

04.07.2023

TOP:

5.

Anzahl Mitglieder

20 + 1

anwesend:

12 + 1

dafür:

13

dagegen:

0

Enthaltungen:

0

Laut Vorschlag

x

Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Verbandsgemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Peckruhn
Verbandsgemeindebürgermeister