Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
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| Aktenzeichen |
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| Datum | 19.04.2023 |
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| Nummer | 36-84/2023 |
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| Bearbeiter | Frau Kirchner |
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| Beratungsfolge | Gemeinderat | Gemeinderat |
| Termin | 02.05.2023 | 29.06.2023 |
Beschlussgegenstand:
3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung und der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofsgebührenverzeichnis - der Gemeinde Brücken-Hackpfüffel
gesetzliche Grundlage:
§§ 5,8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff), der§§ 1,2,4,5,13 a Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit §§ 14, 10 Gesetz über das Leichen-,Bestattungs-und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S 46) zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136)
Begründung:
Friedhöfe sind als kostendeckende kommunale Einrichtung zu bewirtschaften und zu verwalten.
Alle 3 Jahre ist die Kalkulation zu überarbeiten und den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Friedhofes anzupassen. Eine Kostenüberdeckung bzw. Kostenunterdeckung ist am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der kommenden 3 Jahre auszugleichen.
Nach Beendigung des letzten Kalkulationszeitraumes wurde eine gründliche Bestandsaufnahme der vergangenen vier Jahre erforderlich, die genaue Aussagen zu den jährlichen betrieblichen sowie verwaltungstechnischen Aufwendungen und der vorhandenen Friedhofsfläche beinhaltet.
Nach erneuter Kalkulation ergab sich bei der Grabplatzgebühr eine durchschnittliche Unterdeckung pro Jahr von 1.811,70 €. Somit erhöhen sich die Gebühren pro Grabplatz.
Jedoch ergab sich bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr eine durchschnittliche Überdeckung von 175,48 € pro Jahr, weshalb diese auf 11,36 € pro Jahr gesenkt werden kann.
Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle muss ebenfalls angepasst werden, da hier jedes Jahr ein erhebliches Defizit entsteht. In den letzten 4 Jahren ergab sich ein Differenzbetrag i.H.v. 11.872,02 €. Daraus resultiert eine Erhöhung der Gebühr um 20,00 €.
Der Gemeinderat möge die 3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofgebührenverzeichnis- beschließen.
Die 2. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung – Friedhofgebührenverzeichnis - vom 17.09.2019 wird außer Kraft gesetzt.
Die 3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofsgebührenverzeichnis – tritt nach Bekanntgabe in Kraft.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 29.06.2023 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 10 + 1 |
| anwesend: | 8 + 1 |
| dafür: | 9 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: |
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Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.