Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 03.05.2023 |
| Nummer | 03-204/2023 |
| Bearbeiter | Frau Nowak |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 16.05.2023 |
Beschlussgegenstand:
Beschluss über die Benutzung der kommunalen Einrichtungen und Festplätze der Gemeinde Berga mit den Ortsteilen Bösenrode und Rosperwenda
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), sowie der § 2b des Umsatzsteuergesetzes in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Die neue Regelung besagt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Laut dieser Bestimmung, weisen die jPdöR Unternehmereigenschaften nach § 2 Abs. 1 UStG auf, wenn sie selbstständig eine „nachhaltige Tätigkeit“ zur Erzielung von Einnahmen ausüben.
Um dies umzusetzen, wurden die bisherigen Regelungen über die kommunalen Einrichtungen und Festplätze überarbeitet und als Anlagen beigefügt.Der Gemeinderat möge die Verwaltungsvorlage beschließen.
Anlagen:
| - | Gebührensatzung |
| - | Benutzungssatzung mit Anlage |
| - | Hausordnung |
| - | Ausschmückungsrichtlinie |
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 16.05.2023 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 12 + 1 |
| anwesend: | 10 + 1 |
| dafür: | 9 |
| dagegen: | 2 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: | |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.