Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 98 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 1014 (GVBI. LSA S. 288 ff) hat der Gemeinderat am 16.05.2023 mit Beschluss-Nr. 03-204/2023 folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung von allgemeinen kommunalen Einrichtungen und Festplätze beschlossen.
Unter allgemeine kommunale Einrichtungen sind alle Gebäude der Gemeinde Berga und deren Ortsteile zu verstehen, welche unterschiedliche Nutzungen unter einem Dach in einem Gebäude vereinen und der Bevölkerung zu gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Festplätze sind öffentlich zugängliche Plätze oder Wiesen, welche für verschiedenartige Nutzungen unter freiem Himmel der Bevölkerung zu Verfügung stehen.
(1) Die allgemeine kommunale Einrichtungen und Festplätze sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Berga. Sie dienen im Rahmen des Gemeingebrauchs vordergründig der Förderung des kulturellen, sportlichen und sozialen Gemeinschaftslebens der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Berga, sowie ortsansässigen Vereinen und Interessengemeinschaften.
(2) Um das soziale Leben in den Ortsteilen der Gemeinde Berga zu bereichern, können die allgemeinen kommunalen Einrichtungen und Festplätze gewerblich genutzt werden.
(1) Die allgemeinen kommunalen Einrichtungen und Festplätze werden dem Antragssteller, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf schriftlichen Antrag, rechtzeitig vor der Nutzung, mit Zustimmung des Bürgermeisters überlassen.
(2) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die der Antragssteller zu vertreten hat, zu dem angemeldeten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so hat er den Bürgermeister, unverzüglich vorher schriftlich zu informieren.
Die allgemeinen kommunalen Einrichtungen und Festplätze können genutzt werden von:
| a) | Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Berga und deren Ortsteile, |
| b) | juristische Personen des öffentlichen Rechts, Schulen, Kindertagesstätten und sonstigen Organisationen, an deren Arbeit ein öffentliches oder soziales Interesse besteht, sowie Parteien und Wählergruppen, welche entsprechend der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die dort benannten politischen Ziele verfolgen, |
| c) | allen Vereinen und Institutionen, welche in der Gemeinde Berga und deren Ortsteilen sind |
| d) | gewerblichen Nutzern, welche das Angebotsspektrum in den einzelnen Ortsteilen erweitern und deren Angebot Sitte, Moral und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, |
| e) | sonstigen privaten Personen. |
(1) Die allgemeinen kommunalen Einrichtungen und Festplätze können für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen oder für Einzelveranstaltungen genutzt werden.
(2) Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen finden innerhalb des Kalenderjahres in einem gleich bleibenden Rhythmus statt.
(3) Einzelveranstaltungen sind in sich abgeschlossene Veranstaltungen.
(1) Die Überlassung der Räumlichkeiten in den entsprechenden allgemeinen kommunalen Einrichtungen für Nutzungen erfolgt in Absprache mit dem Bürgermeister.
Je nach Art und Häufigkeit der Nutzung wird ein entsprechendes monatliches Nutzungsentgelt für jede einzelne Nutzergruppe festgelegt.
(2) Für Nutzungen werden die Räumlichkeiten durch Abschluss eines Einzelvertrages überlassen.
Dabei sind der Gegenstand der Veranstaltung und die zu erwartende Besucherzahl anzugeben.
Der Einzelvertrag ist der Verwaltung rechtzeitig vor dem Tag der Nutzung durch den Bürgermeister zu übergeben.
(3) Die Vorbereitungszeit beginnt in der Regel ab dem Vortag 15:00 Uhr, soweit keine anderen Veranstaltungen oder Nutzungen am Vorbereitungstag stattfinden. Die Nachbereitungszeit endet in der Regel um 12:00 Uhr am Tag nach der eigentlichen Nutzung.
Es können bezüglich der Vor- und Nachbereitungszeiten gesonderte Absprachen mit dem Bürgermeister getroffen werden.
(4) Der Bürgermeister kann zur Regelung von Einzelheiten bei der Vergabe der Räumlichkeit besondere Vertragsbedingungen festlegen, welche von dieser Satzung nicht erfasst sind und dieser nicht entgegenstehen.
(5) Die Nutzungserlaubnis umfasst nicht die für die Durchführung der Veranstaltung etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen Dritter.
Diese sind vom Nutzer in eigener Verantwortung und auf dessen Kosten einzuholen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten besteht nicht.
Die Vergabe der Räumlichkeiten obliegt dem Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person.
Die Jugendklubs obliegen in der Verantwortung des Bürgermeisters.
Gebührenpflichtig ist jeder Nutzer, der allgemeinen kommunalen Einrichtungen und Festplätze, soweit er nicht von der Entrichtung der Benutzungsgebühr gemäß § 9 ganz oder teilweise befreit ist.
(1) Ausgenommen von der vollständigen Gebührenpflicht sind Veranstaltungen der Gemeinde Berga und ihren Einrichtungen.
(2) Eingetragene, gemeinnützige Vereine der Gemeinde Berga dürfen die Räumlichkeiten gebührenfrei nutzen.
(3) Der Bürgermeister ist ermächtigt, in besonderen Einzelfällen eine Gebührenbefreiung zu erteilen, in begründeten Fällen Zuschläge zu erheben oder eingetragene ortsansässige Vereine von pauschalen Bewirtschaftungskosten teilweise oder ganz zu befreien, soweit diese für den Erhalt der allgemeinen kommunalen Einrichtungen und Festplätze bzw. für die Pflege und Reinigung besonderer Leistungen übernehmen, welche sich entlastend auf die Bewirtschaftungskosten auswirken.
Die Gemeinde Berga erhebt für die Benutzung aller allgemeinen kommunalen Einrichtungen und Festplätze Gebühren, gemäß der geltenden und als Anlage 1 beigefügten Übersicht, für die Beteiligung an den Betriebskosten.
Die Höhe der zu entrichtenden Benutzungsgebühren für Einzelveranstaltungen richtet sich nach der Größe der zu nutzenden Räumlichkeiten.
Unterliegen die Gebühren nach dieser Satzung der Umsatzsteuer gemäß UStG, werden diese zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Vertragsabschluss.
(2) Der Einzelvertrag wird nur wirksam, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsgebühr spätestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung auf das Konto der Gemeinde Berga überwiesen hat. Davon ist nur in begründeten Ausnahmefällen abzuweichen.
| Bank: | Sparkasse Mansfeld-Südharz |
| IBAN: | DE32 8005 5008 0180 0060 10 |
| BLZ: | 800 550 08 |
Nach folgender Schlüsselübergabe ist der Nutzer berechtigt, Nebenräume wie Flure, Küchen und Toiletten ebenfalls mit zu nutzen.
(1) Sowohl bei der gebührenpflichtigen, als auch bei der unentgeltlichen Nutzung der Räumlichkeiten, sind diese gereinigt zu übergeben. Das bedeutet, dass alle benutzten Räume, einschließlich Flure und Toiletten in einem sauberen Zustand zu übergeben sind. Nach Beendigung der Nutzung erfolgt die Schlüsselübergabe an die dafür beauftragte Person / den Bürgermeister. Durch sie wird sichergestellt, dass der Nutzer seinen Pflichten nachgekommen ist.
Ist dies nicht der Fall, so ist der Nutzer zu einer Nachreinigung verpflichtet bzw. kann von der Gemeinde ein Reinigungsunternehmen zur Behebung der Mängel beauftragt werden.
Die dafür entstehenden Kosten hat der Nutzer der Gemeinde zu erstatten.
(2) Der Nutzer hat eine für die jeweilige kommunale Einrichtung geltende Hausordnung zu beachten und einzuhalten.
(3) Verbrauchsmaterialien (Papierhandtücher/Toilettenpapier etc.) sind vom Nutzer entsprechend mitzubringen.
(1) Die Gemeindeverwaltung Berga ist berechtigt, für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und elektronisch zu speichern.
(2) Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Nutzer übernehmen unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegen die Gemeinde die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die aus der Nutzung entstehen. Verschulden Dritter, wie etwa durch Gäste, Mitglieder von Vereinen u.d.g. wird als eigenes Verschulden angerechnet.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, durch den Nutzer entstandene Sachschäden, die nicht behoben wurden, auf Kosten des Nutzers zu beheben zu lassen.
(3) Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften oder Missachtung der Benutzungssatzung kann die Gemeinde das Nutzungsrecht sofort entziehen.
(1) Die Schlüsselgewalt wird durch den Verantwortlichen / Bürgermeister für die jeweiligen kommunalen Einrichtungen ausgeübt. Er ist berechtigt, den Schlüssel an den Antragsteller auszuhändigen bzw. zurückzunehmen.
(2) Der Antragsteller hat den Schlüssel am Tag nach der Veranstaltung bei dem Verantwortlichen / Bürgermeister abzugeben.
Wird ein Amt oder eine Funktion von einer Frau wahrgenommen, gilt die jeweilige Amts- oder Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.
Die Satzung tritt nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Berga, den 17.05.2023