1) Es ist vor allem auf die Brand- und Unfallverhütungsvorschriften sowie auf eine fachmännische Ausführung zu achten. Die Räume und Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Nägel, Schrauben, Haken etc. dürfen nicht zur Befestigung von Dekorationen in den Boden, die Wände, in Decken oder Einrichtungsgegenstände eingeschlagen bzw. geschraubt werden.
2) Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mittel eines amtlich anerkannten Imprägniermittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Dekore, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren.
3) Dekorationen aller Art müssen vom Fußboden mindestens 50 cm entfernt bleiben, ausgenommen ist die Bühnendekoration.
4) Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden. Sie müssen von Beleuchtungskörpern soweit entfernt sein, dass sie sich nicht entzünden können und grundsätzlich das Prädikat „schwer entflammbar“ tragen. Die Benutzung von Wurfgegenständen ist untersagt.
5) Bäume, Äste und Pflanzenteile dürfen nur in grünem Zustand verwendet werden.
6) Die Bekleidung ganzer Wände oder Decken mit leicht brennbaren Stoffen, sowie der Herstellung geschlossener Abteilungen aus solchen Stoffen ist unzulässig.
7) Die Gänge und Notausgänge und Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht mit Gegenständen verstellt oder verhängt werden. Außerdem müssen die Ausgänge während der Veranstaltung unverschlossen sein.
8) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht, besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase ist unzulässig. (Ausnahme: Kerze als Tischschmuck).
9) Die zum Inventar des Bühnenbereichs gehöhrenden Einrichtungen, wie Vorhänge, Scheinwerfer, Mikrophone, Kabel, usw. dürfen vom Mieter/ Veranstalter oder den engagierten Künstlern nicht verändert werden. Die Bedienung der technischen Einrichtungen Beleuchtung, Lüftungs-, Klima- und Heizungstechnik) geschieht ausschließlich durch Gemeindebedienstete oder durch eingewiesenes Personal des Mieters.
10) Begehbare und bewegliche Bühnenteile, wie Stege oder Brücken, die höher wie einen Meter über dem Bühnenboden liegen, müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz vorweisen, damit das Abstürzen von Personen und das Herabfallen von Gegenständen vermeidbar ist. Alle hängenden Teile über drei Meter Breite müssen an mindestens 4 Seilen aufgehängt werden. Hängende Dekorationsteile sind gegen Aushang zu sichern. An sämtlichen Vorhängen der Bühne ist das Aufhängen von Dekorationsteilen nicht erlaubt. Gegenstände und Dekorationen, die nicht standsicher aufgestellt werden können, müssen zusätzlich von oben aufgehängt werden und durch eine seitliche Abstützung gesichert werden.
11) Für die zusätzliche Einrichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen auf der Bühne oder in anderen Teilen des kommunalen Objektes ist die Vorschrift des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0108) maßgebend. Werden zusätzliche elektrische Geräte angeschlossen, sind einwandfreie mit Schutzleiter versehene Kabel zu verwenden. Vorhandene Steckdosen dürfen nicht demontiert, umgeklemmt oder an ihnen Anschlussschrauben angezapft werden.
(1) Jede Dekoration, der Aufbau von Ausstellungs- und Informationsständen etc. unterliegt den Anweisungen und der Kontrolle des Bürgermeisters.
(1) Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten usw. vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
(1) Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Gerichtsstand für beide Parteien ist Sangerhausen.
(3) Die Richtlinie für die Ausschmückung von Räumen bei Veranstaltungen tritt nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Berga, den 17.05.2023