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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 7/2023
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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NEUFASSUNG der Friedhofssatzung für die Gemeinde Berga und den Ortsteil Rosperwenda



Auf der Grundlage der §§ 5, 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff), der §§ 1, 2, 4, 5, 13 a Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit §§ 14, 10 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Gemeinderat der Gemeinde Berga mit dem Ortsteil Rosperwenda am 11.07.2023 folgende Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Berga beschlossen:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Berga gelegenen und von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe:

Berga

Rosperwenda.

Die genannten Friedhöfe unterscheiden sich in ihrer Ausstattung. Die nachfolgenden Festlegungen gelten, soweit diese Ausstattungen vorhanden sind.

§ 2

Mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Gemeinde Berga und des Ortsteiles Rosperwenda ist die Verbandsgemeinde „Goldenen Aue“ in Kelbra (Kyffhäuser) beauftragt. Das Verwaltungsamt kann sich Dritter bedienen.

§ 3

1.

Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Berga.

2.

Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Berga oder Ortsteil waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer vorhandenen Grabstätte besitzen.

3.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Berga.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

1.

Mit Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten des Friedhofsgeländes nicht mehr gestattet.

2.

Bei besonderen Anlässen kann der Friedhof geschlossen oder teilweise gesperrt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

1.

Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Verwaltungspersonals ist Folge zu leisten.

2.

Wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

3.

Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

4.

Rad fahren auf dem Friedhofsgelände ist nicht gestattet. Fahrräder sind in die dafür vorgesehenen Ständer abzustellen.

5.

N i c h t gestattet ist innerhalb des Friedhofgeländes:

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Handwagen, Transportkarren, Fahrzeuge der zugelassenen Dienstleister,

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

Druckschriften zu verteilen,

an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

zu lärmen und zu spielen,

die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren.

Für hinter den Grabmalen abgelegte Gläser, Steckvasen und Gartenwerkzeuge haftet im Schadensfall der Eigentümer.

3. Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen durch Dienstleister

§ 6

1.

Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

2.

Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

3.

Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der/des Friedhofsverwaltung/-personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

4.

Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder deren Beauftragte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung kann von der Friedhofsverwaltung verlangt werden.

5.

Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung die Einfahrt von Dienstfahrzeugen in den Friedhof untersagen.

4. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

1.

Für die Bestattung gilt das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) in der zurzeit gültigen Fassung.

2.

Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

3.

Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erforderliche Unterlagen im Sinne dieser Satzung sind:

a.

Bescheinigung über einen Sterbefall für die Bestattung,

b.

Urnenversandschein,

c.

Kopie der Sterbeurkunde,

d.

bei Leichen, die aus dem Ausland überführt worden, der Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument.

4.

Bestattungen finden in der Regel von Montag - Samstag von 08.00 Uhr - 15.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 8

1.

Für die Trauerfeier steht die Trauerhalle des Friedhofs zur Verfügung (Ausnahmen müssen von amtlicher Seite angeordnet sein).

2.

Leichen dürfen nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Trauerhalle gebracht werden.

3.

Sie sind in verschlossenen Särgen einzuliefern. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder schwervergänglichen Stoffen hergestellt werden.

4.

Die Gemeinde Berga haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

5.

Der Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Einsenken des Sarges wird von Leichenträgern übernommen, die von einem Bestattungsunternehmen zu stellen sind.

6.

Das Ausheben und Schließen des Grabes erfolgt durch die jeweiligen Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.

§ 9

1.

Gräber müssen so tief ausgehoben werden, dass nach Einstellen des Sarges der Abstand zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 1,00 m beträgt.

2.

Die Ruhezeit für Erdgrabstätten und Kindergrabstätten wird auf 25 Jahre festgesetzt. Auf Grundlage des § 22 (1) BestattG LSA wird die Ruhezeit bis zur erneuten Wiederbelegung einer aufgelösten Erdgrabstätte auf 30 Jahre festgesetzt.

3.

Die Ruhezeit für Urnengrabstätten sowie Urnengemeinschaftsanlagen wird auf 15 Jahre festgesetzt.

4.

Urnen sind innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen, falls keine andere Absprache mit der Friedhofsverwaltung erfolgt.

5.

Werden Leichen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Urnen nicht binnen eines Monats nach Einäscherung beigesetzt, werden sie von Amts wegen beigesetzt. Der Ersatz der Kosten richtet sich nach der Friedhofsgebührenordnung - Anlage Friedhofsgebührenverzeichnis über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Berga.

6.

Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist für Wahlgräber für jeweils 5 Jahre zulässig.

§ 10

1.

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2.

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschränkt der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Friedhofs sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich.

3.

Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstätte vorhandene Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden. Dieses gilt auch für Umbettungen von auswärtigen Friedhöfen. Soll diese Umbettung auf eine neu zu errichtende Urnenwahlgrabstelle erfolgen, so wird diese wie eine Neubestattung behandelt.

4.

Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte. Mit dem Antrag sind Grabnummerkarte und die Verleihungsurkunde vorzulegen. Eine Umbettung aus einer Reihengrabstätte ist nur möglich, wenn diese auf eine Wahlgrabstätte erfolgt bzw. wenn eine Aufforderung einer auswärtigen Friedhofsverwaltung vorliegt.

5.

Alle Umbettungen müssen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Durchführung der Umbettung erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen.

6.

Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der beauftragte Dienstleistungserbringer zu tragen.

7.

Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

8.

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken, nur aufgrund behördlicher und gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden.

9.

Wird aufgrund einer Umbettung eine Grabstätte vorzeitig aufgelöst, so kann die Grabnutzungsgebühr, welche für die Verlängerung bzw. Neuerwerb der Grabstätte entrichtet wurde, anteilmäßig nicht zurückerstattet werden.

5. Grabstätten

§ 11

1.

Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a.

Einzelwahlgrabstätten für Erdbestattungen

b.

Urnenwahlgrabstätten

c.

Doppelgrabstätten für Erdbestattungen

d.

Kindergrabstätten

e.

Urnengemeinschaftsanlage ohne Kennzeichnung

f.

Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung (fortlaufend)

g.

Partnerstele mit Vormerkung für 2 Urnen mit Verlängerung der Nutzungs- und Pflegejahre (Friedhof Berga)

2.

Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

3.

Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

§ 12

1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Berga. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.

2.

Rechte Dritter an den Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur.

3.

Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütigen Einigung oder rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

§ 13

1.

Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofssatzung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet.

2.

Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben über. Sind mehre Erben vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen oder einen Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung gegenüber vertritt.

3.

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Kommt der Rechtsnachfolger der Forderung aus Satz 2 nicht nach, erlischt das Nutzungsrecht.

4.

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen (Abtrittserklärung).

§ 14

Wahlgräber für Erdbestattungen

  1. In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§ 18 Abs. 3 Pkt. 1-7) bestatten lassen.
  2. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgräber abgegeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte ist während der Dauer der Nutzungszeit nur eine Erdbestattung zulässig sowie drei Ascheurnen gem. § 22 Abs. 1.
  3. In einem Doppelwahlgrab sind zwei Erdbestattungen und sechs Ascheurnen zulässig. Bei Belegung der Grabstätten mit Ascheurnen müssen diese für die Nutzungszeit der eingebetteten Urnen verlängert bzw. neu erworben werden.
  4. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  5. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Nutzungszeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.
  6. Der Inhaber der Graburkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.
  7. Anschriftenänderungen der Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
  8. Grabstätten für Erdbestattungen haben folgende Maße:

Für Verstorbene bis 7 Jahre

Länge

1,20 m

Breite

0,75 m

Abstand

0,60 m

Für Verstorbene über 7 Jahre

Länge

2,00 m

Breite

0,80 m

Abstand

0,80 m

9.

Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen zulassen.

§ 15

1.

Die Nutzungszeit wird auf 25 Jahre festgesetzt.

2.

Das Nutzungsrecht kann auf Grund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung, gegen Zahlung der zurzeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden.

3.

Das Recht auf Beisetzung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Nutzungszeit für diese Beisetzung erneut erworben wird.

4.

Kindergrabstätten dürfen nach Ablauf der im Absatz 1 genannten Nutzungszeit verlängert werden. Bestattungen dürfen jedoch nicht mehr stattfinden.

§ 16

Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofssatzung instand zu halten. Die Frist zur Herrichtung nach einer Beisetzung kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Wahlgrabstätten obliegt dem Nutzungsberechtigten.

Kommt der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, können die Gräber nach Ablauf einer wiederholten Aufforderung der Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten eingeebnet werden (anfallende Gebühren gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten).

Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die zweimaligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen.

§ 17

Urnenbeisetzungen

Ascheurnen können beigesetzt werden in:

1) Wahlgrab für Erdbestattungen - 3 Ascheurnen

2) Urnenwahlgrab - 3 Ascheurnen

3) Urnengemeinschaftsanlage ohne Kennzeichnung - 1 Ascheurne

4) Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung - 1 Ascheurne

5) Partnerstele - 2 Ascheurnen

§ 18

1.

Die Ascheurnen werden unterirdisch beigesetzt.

2.

Diese Urnen werden in einer Tiefe von mindestens 0,80 m beigesetzt.

3.

Die Größe der Urnenwahlgrabstätten betragen:

Länge 0,80 m

Breite 0,70 m

4.

Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.

§ 19

  1. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird und die nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert werden können. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach § 17.
  2. Für die Beisetzung der Ascheurnen sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapseln und Naturstoff-Schmuckurnen zulässig, diese müssen aus Material bestehen, welches sich innerhalb der Liegezeit zersetzt. Auf Verlangen ist der Friedhofsverwaltung von dem Bestattungsunternehmen ein Zertifikat vorzulegen.

§ 20

Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Wahlgräber gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 21

Urnengemeinschaftsanlagen

1.

Urnengemeinschaftsanlagen sind Dauereinrichtungen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Für die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage auf der dafür eingerichteten Fläche ist eine einmalige Gebühr, lt. zurzeit gültiger Friedhofsgebührenordnung an die Friedhofsverwaltung zu zahlen (s.u. Friedhofsgebührenordnung - Anlage Friedhofsgebührenverzeichnis).

2.

Urnengemeinschaftsanlagen sind Anlagen, in denen Urnen ohne und mit namentlicher Kennzeichnung beigesetzt werden. Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Wenn der Wunsch der Angehörigen besteht, kann die Verabschiedung am Gedenkstein der Anlage stattfinden, sofern auf dem Friedhof vorhanden. Die Ruhezeit wird auf 15 Jahre festgelegt. Für die Verabschiedung von dem Verstorbenen steht den Angehörigen oder für die Bestattung sorgepflichtigen Person die Trauerhalle zur Verfügung. An dem Bestattungsplatz ist die Verabschiedung durch einen Redner oder ähnliche Personen nicht gestattet.

Eine Ablage von Blumen, Grabschmuck und Kerzen ist nur am Gedenkstein erlaubt. Nicht gestattet sind Anpflanzungen jeglicher Art, Niederlegung von Blumen, Grabschmuck, Kerzen oder ähnliche individuelle Grabgestaltung auf den Grabflächen. Über die Lage der Grabstätte wird keine Auskunft erteilt.

3.

Die Urnengemeinschaftsanlagen sind von der Gemeinde Berga besonders sorgfältig zu gestalten und zu pflegen. Die Grabfläche wird einheitlich mit Rasen begrünt und gemäht.

4.

Urnenumbettungen aus dieser Anlage sind nicht gestattet. Nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung kann eine Umbettung aus dieser Anlage genehmigt werden.

5.

Für die Beisetzung der Ascheurnen sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapseln und Naturstoff-Schmuckurnen zulässig, diese müssen aus Material bestehen, welches sich innerhalb der Liegezeit zersetzt. Auf Verlangen ist der Friedhofsverwaltung von dem Bestattungsunternehmen ein Zertifikat vorzulegen.

§ 22

Urnengemeinschaftsanlage ohne namentliche Kennzeichnung

  1. Die Vorschrift aus § 21 gilt auch für die Urnengemeinschaftsanlage ohne namentliche Kennzeichnung entsprechend, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
  2. Die Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen ist ein Grabfeld für namenlose Beisetzungen von Urnen. Das Grabfeld wird einheitlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.
  3. Auf diesem Grabfeld werden Urnen der Reihe nach in einem Abstand von 40 cm bestattet.
  4. Ein Nutzungsrecht für die Bestattungsart kann nicht erworben werden. Umbettungen sind nicht möglich. Das Betreten der Grabfläche ist verboten.
  5. Die Niederlegung von Gestecken, Blumen und Grabschmuck kann an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen.
  6. Die Beisetzung erfolgt nach Bedarf gemeinschaftlich und anonym. Sie wird durch ein Bestattungsunternehmen durchgeführt.

§ 23

Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung

  1. Die Vorschrift aus § 21 gilt auch für die Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung entsprechend, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
  2. Die Gemeinschaftsanlage dient der namentlichen Beisetzung (halbanonym) von Urnen in ein Grabfeld mit einheitlicher Gestaltung. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und mit einem Grabmal für die Namen der Verstorbenen versehen.
  3. Auf diesem Grabfeld werden Urnen der Reihe nach in einem Abstand von 40 cm bestattet.
  4. Zur Kennzeichnung wird ein Namensschild mit dem Vornamen und Nachnamen des/der Verstorbenen sowie dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr an einer Stele angebracht.
  5. Das Namensschild hat eine Größe von 19,0 cm x 9,5 cm in ovaler Form und besteht aus Aluminium. Den Auftrag zur Anfertigung des Namenschildes erteilt die Friedhofsverwaltung.
  6. Ein Nutzungsrecht für die Bestattungsart kann nicht erworben werden. Umbettungen sind nicht möglich. Das Betreten der Grabfläche ist verboten.
  7. Die Niederlegung von Gestecken, Blumen und Grabschmuck kann an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen.

§ 24

Partnerstele (Friedhof Berga)

  1. Die Vorschrift aus § 21 gilt auch für die Partnerstele mit namentlicher Kennzeichnung entsprechend, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
  2. Die Gemeinschaftsanlage dient der namentlichen Beisetzung (halbanonym) von Urnen in ein Grabfeld mit einheitlicher Gestaltung. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und mit einem Grabmal für die Namen der Verstorbenen versehen.
  3. Partnerstele mit Vormerkung und Verlängerung der Pflegejahre werden innerhalb der Ruhezeit mit Nutzungsbeschränkungen vergeben. Die Nutzung muss mindestens jährlich verlängert werden, bis die zweite Beisetzung der Urne erfolgt ist. Nach Beisetzung der zweiten Urne und Einhaltung der Ruhefrist erlischt die Nutzung an der Grabstelle. Nach Ablauf der Ruhezeit sind keine weiteren Beisetzungen möglich.

4.

Zur Kennzeichnung wird ein Namensschild mit dem Vornamen und Nachnamen des/der Verstorbenen sowie dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr an einer Stele angebracht.

5.

Das Namensschild hat eine Größe von 19,0 cm x 9,5 cm in ovaler Form und besteht aus Aluminium. Den Auftrag zur Anfertigung des Namenschildes erteilt die Friedhofsverwaltung. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Diese werden zusammen mit dem Gebührenbescheid erhoben.

6.

Ein Nutzungsrecht für die Bestattungsart kann nicht erworben werden. Umbettungen sind nicht möglich. Das Betreten der Grabfläche ist verboten.

7.

Die Niederlegung von Gestecken, Blumen und Grabschmuck kann an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen.

6. Grabmale, Einfriedungen und sonstige Grabausstattungen

§ 25

1.

Auf dem Friedhof werden allgemeine Grabfelder und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Urnengemeinschaftsanlagen) eingerichtet.

2.

Vor Zuweisung einer Grabstätte kann der Antragsteller oder die für die Bestattung sorgepflichtige Person bestimmen, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Urnengemeinschaftsanlagen) liegen soll, sofern diese auf dem Friedhof vorhanden ist. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderer Gestaltungsvorschrift, so besteht auch die Verpflichtung, die Bestimmungen und Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung einzuhalten. Ein entsprechendes Informationsblatt wird dem Angehörigen oder für die Bestattung sorgepflichtigen Person zugestellt.

3.

Für den Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigen Werkstoffen hergestellt sein.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie dürfen auch sonst keine Gefahr für die Friedhofsnutzer und die Angestellten des Friedhofsträgers darstellen. Deshalb sind Einbauten und sonstige Anlagen, welche scharfkantig oder spitz auslaufend sind, als Grabelement aufgrund ihres hohen Gefahrenpotentials unzulässig.

Nicht zulässig ist das Bepflanzen der Grabstellen mit Gehölzen die höher als 0,50 m werden. Die Bepflanzung darf andere Grabstellen und Zwischenwege usw. nicht beeinträchtigen oder stören.

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen möglichst seitlich, angebracht werden.

Wege um das Grabfeld sind nicht mit Platten auszulegen.

§ 26

1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung den Anforderungen dieser Friedhofssatzung entsprechen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.

2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässige Grabmale

aus schwarzem Kunststein oder Gips,

aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

mit in Zement angesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.

Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich sein.

4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Größen zulässig:

für Erwachsene nicht höher als 1,20 m

für Kinder nicht höher als 0,80 m

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.

5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.

6) Liegende Grabmale dürften nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

7) Für Grabeinfassungen sind folgende Größen zulässig:

Erdwahlgräber

Länge

2,00 m

Breite

0,80 m

Abstand

0,80 m

Urnenwahlgräber

Länge

0,80 m

Breite

0,70 m

Abstand

0,60 m

8) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.

§ 27

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zu einer Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere

Grabmalentwurf einschließlich Grundriss im Maßstab 1:10, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen sowie Fundamentierung;

Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind,

Schriftzeichnung.

3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, insbesondere Steine für Inschriften usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht zwei Jahre nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

6) Die Aufstellung eines Grabmals auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können.

§ 28

1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

2) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und Grabeinfassungen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.

3) Zusätzlich angebrachte Metallrahmen u. ä. Einfassungen um Grabstätten sind umgehend zu beseitigen. Die zusätzliche Metalleinfassung stellt im Sinne des Gesetzes keine Grabeinfassung dar. Dieser Umfass stellt eine Unfallgefahr dar, wofür jeder Errichter privatrechtlich haftet.

4) Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Die entstandenen Kosten werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

5) Falls die Anlage nicht innerhalb von drei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 29

1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Bei der Errichtung und Unterhaltung von Grabmälern, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind die Bestimmungen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung aufgestellten Richtlinien für Grabmale zu beachten.

2) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

3) Die Nutzungsberechtigten/Angehörigen von Grabstellen sind verpflichtet, die Grabaufbauten der Grabstellen jedes Jahr mindestens einmal im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen, gleichgültig ob äußere Mängel erkennbar sind oder nicht. Festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

4) Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden. Ungeachtet dessen erfolgt eine jährliche Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale entsprechend den Vorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft. Die Gemeinde Berga kann zur jährlichen Überprüfung der Grabmale einen sachkundigen Fachbetrieb beauftragen. Dieser Fachbetrieb erstellt eine Dokumentation der nicht standsicheren Grabmale. Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen, bei denen schadhafte Anlagen vorhanden sind, werden an den Grabmalen Aufkleber angebracht und die Nutzungsberechtigten werden schriftlich informiert.

5) Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von Grabmalteilen verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen des Verschleißes aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Berechtigten die Gefahr nicht selbst beheben. Sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte nicht mehr zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Erforderliche veranlassen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung der Berechtigten nicht erforderlich.

§ 30

1) Nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeit sind Grabmale, Einfassungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Berechtigten zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung mit ihr, entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB, verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

2) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden.

7. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 31

1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großen Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Bäume und Sträucher außerhalb der Grabstätte gepflanzt, gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum der Gemeinde Berga über und können von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung durch Mitarbeiter der Gemeinde Berga entfernt werden.

3) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist diese Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

5) Grabflächen von Gräbern in Grabfeldern mit besonderer Gestaltungsvorschrift dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

8. Schlussvorschriften

§ 32

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Berga bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Ruhefrist bzw. die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den neuen Vorschriften. Grabstätten, deren Ruhefrist abgelaufen ist, welche sich aber innerhalb eines Grabfeldes befinden, das keinen kommunalen Interessen entgegensteht, können auf Antrag der Nutzungsberechtigten für weitere fünf Jahre erworben werden.

§ 33

Haftung

Die Gemeinde Berga haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im übrigem haftet die Gemeinde Berga nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 34

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Berga verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung - Anlage Friedhofsgebührenverzeichnis zu entrichten.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

1.

Mit Geldbuße kann gem. § 8 (6) Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) geahndet werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

2.

sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 der Friedhofssatzung nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

3.

entgegen § 5 Abs. 2 der Friedhofssatzung

Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Handwagen und Transportkarren,

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,

Druckschriften verteilt,

an Sonn - und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten durchführt,

Abfälle jeglicher Art und überschüssigen Boden-u. Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

lärmt und spielt,

die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen übersteigt oder durchbricht sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt oder befährt.

4.

als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 1- 4 tätig wird,

5.

entgegen § 30 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

6.

Grabmale entgegen § 32 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

7.

Grabmale entgegen § 32 Abs. 2- 5 nicht in guten und verkehrssicheren Zustand hält,

8.

Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 33 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,

9.

Grabstätten entgegen § 34 vernachlässigt,

10.

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,

11.

eigenständig Umbettungen vornimmt,

12.

die Bestimmung über zulässige Maße für Grabmale § 29 nicht einhält,

13.

Teile von Grabmalen und Grabeinfassungen nach Einebnungen von Grabstätten in die Friedhofscontainer bzw. Abfallplatz des Friedhofes entsorgt.

14.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 8 (6) KVG LSA).

§ 36

Außerdienststellung und Entwidmung

1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten sind öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte.

3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten beigesetzten Ascheurnen für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Berga in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Wahlgrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Gemeinde Berga kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

6) Die Absätze 2 und 5 finden auch auf Urnenreihen - und Urnenwahlgrabstätten entsprechend Anwendung.

§ 37

Inkrafttreten

Die Neufassung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen

Bekanntmachung in Kraft.

Berga, den 11.07.2023

Pabst
Bürgermeister
Gemeinde Berga