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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 8/2023
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Bekanntmachung der Gemeinde Berga

über die Ergänzungssatzung Nr. 4 Wohngebiet „Hinter den Gärten“ der Gemeinde Berga – Erneute Bekanntmachung gem. § 214 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Berga hat am 14.05.2009 die Ergänzungssatzung Nr. 4 Wohngebiet „Hinter den Gärten“ der Gemeinde Berga, bestehend aus dem Satzungstext und der Planzeichnung, als Satzung beschlossen.

Da die Ergänzungssatzung Nr. 4 am 19.06.2009 bekannt gemacht wurde, jedoch der Ausfertigungsvermerk fehlt, muss dieser Verfahrensfehler durch ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden.

Mit der erneuten Bekanntmachung nach erfolgter Ausfertigung soll die Ergänzungssatzung Nr. 4 rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Satzung wird hiermit erneut bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung Nr. 4 Wohngebiet „Hinter den Gärten“ der Gemeinde Berga rückwirkend zum 19.06.2009 in Kraft.

Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit der Begründung bei der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ in 06537 Kelbra, Lange Straße 8, im Raum 03, während der Sprechzeiten

Dienstag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr

Donnerstag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr

Freitag

9.00 – 11.30 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung Nr. 4 Wohngebiet „Hinter den Gärten“ der Gemeinde Berga schriftlich gegenüber der Gemeinde Berga unter Darlegung des, die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.a. Satzung und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Anlage: Übersichtsplan

Berga, den 18.08.2023

Pabst
Siegel
Bürgermeister