Beschluss
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
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| Datum | 11.07.2023 |
| Nummer | 27-179/2023 |
| Bearbeiter | Frau Kindler |
| Beratungsfolge | Stadtrat |
| Termin | 25.07.2023 |
Beschlussgegenstand:
Beschluss einer Stellungnahme zur Führung einer kommunalen Betriebsführungsgesellschaft der Stadt Kelbra (Kyffhäuser)
gesetzliche Grundlage:
§ 135 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung
Beschluss:
Die Stadt Kelbra (Kyffhäuser) beabsichtigt, ein Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts zu errichten.
Vorab ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse zu erstellen, welche die Organisationsformen im konkreten Einzelfall gegenüberstellt.
Diese Analyse hat ein Steuerbüro aus Leipzig erstellt, welches die kommunale Betriebsführungs-GmbH als wirtschaftlichste Organisationsform evaluiert hat.
Die gutachterliche Stellungnahme wurde bereits der Kommunalaufsicht zur Prüfung überlassen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Mansfeld Südharz hat keine Bedenken gegenüber der Analyse geäußert.
Der Stadtrat der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) beschließt die anliegende gutachterliche Stellungnahme zur Gründung einer kommunalen Betriebsführungsgesellschaft zur Verwendung und Vermarktung der touristischen Infrastruktur der Stadt Kelbra (Kyffhäuser). Weiterhin wird der Bürgermeister der Stadt Kelbra durch Beschluss beauftragt, mit einem Notar einen Entwurf zur Gründung der Gesellschaft und eine Satzung für die kommunale Betriebsführungs-GmbH zu erarbeiten, welche in den Endfassungen dem Stadtrat der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) zur Beschlussfassung vorzulegen sind.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Stadtrat |
| am: | 25.07.2023 |
| TOP: | 5. |
| Anzahl Mitglieder | 15 + 1 |
| anwesend: | 13 + 1 |
| dafür: | 14 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
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Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.