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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 8/2023
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Anlage 1 Friedhofsgebühren

Anlage 1

Anlage zur Friedhofsgebührenordnung- Friedhofsgebührenverzeichnis- in der Fassung der 4. Änderung

zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) und der Ortsteile Thüringen, Sittendorf und Tilleda (Kyffhäuser) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe

-Friedhofsgebührenverzeichnis-

§ 1

Reihengräber

(Grabnutzungsgebühr)

Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten

(Grabnutzungsgebühr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) für die gesamte Nutzungszeit)

1.

Für die Überlassung eines Reihengrabes

zur Beisetzung eines Verstorbenen bis 7 Jahre

910,86 €

2.

Für die Überlassung eines Reihengrabes

zur Beisetzung eines Verstorbenen über 7 Jahre

1.029,45 €

3.

Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes

944,74 €

§ 2

Wahlgräber

(Grabnutzungsgebühr)

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten (Grabnutzungsgebühr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) für die gesamte Nutzungszeit)

1.

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen sind zu entrichten:

a)

Für den Erwerb einer Einzelgrabstätte

1.097,21 €

b)

Für den Erwerb einer Doppelgrabstätte

1.731,92 €

c)

Für den Erwerb einer Dreiergrabstätte

2.366,63 €

2.

Für den Erwerb von Nutzungsrechten einer

Urnenwahlgrabstätte werden erhoben

1.063,33 €

3.

Für die in § 1 und § 2 bezeichnete Nutzungszeit werden 25 Jahre

festgesetzt.

§ 3

Anonyme Grabstätten

(Grabnutzungsgebühr)

Erwerb von Nutzungsrechten an anonymen Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen

(Grabnutzungsgebühr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) für die gesamte Nutzungszeit)

1.

Anlage für Urnenbestattung

961,68 €

2.

Anlage für Todgeburten und Kinder bis 7 Jahre

893,91 €

3.

Anlage für Erdbestattungen Verstorbener

über 7 Jahre (nur mit vorherige Genehmigung)

1.029,45 €

4.

Anlage für Urnenbestattungen mit Kennzeichnung

961,68 €

§ 3a

Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) je Grabstelle

Für Gräber, deren Nutzungsrechte vor dem 01.01.2016 begründet oder verlängert wurden, werden Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG)/ Jahr auf die Grabstelle umgelegt.

Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) je Grabstelle und Jahr

22,00 €

§ 4

Sonstige Gebühren

1.

Gebühren für Öffnen und Schließen einer Grabstätte

Einzelgrabstätte:

219,00 €

Doppelgrabstätte:

418,00 €

2.

Für die Benutzung und Reinigung der Trauerhalle auf dem

Friedhof Kelbra (Kyffhäuser)

105,00 €

Friedhof OT Tilleda (Kyffhäuser)

105,00 €

Friedhof OT Sittendorf

65,00 €

Friedhof OT Thürungen

65,00 €

3.

Dienstleistergebühr

15,00 €

(Gärtner, Bildhauer, Steinmetz,

Beerdigungsinstitute und dergleichen)

§ 5

Abgabenhinterziehung

1.

Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

a)

die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt oder einer anderen Behörde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

b)

die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, pflichtwidrig über Abgaben rechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

2.

Der Versuch ist strafbar.

3.

§ 370, Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

4.

Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 6

Leichtfertige Abgabenverkürzungen und Abgabengefährdung

1.

Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 370 Abs.1 der Abgabenordnung bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

2.

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

b)

den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorverlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Angaben soweit die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

3.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € gehandelt werden.

4.

Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

5.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (Bundesgesetzblatt I, S. 602), in der zurzeit geltenden Fassung, ist die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt.

6.

Die durch Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße steht der nach Abs. 5 zuständigen Körperschaft.

§ 7

Inkrafttreten

Die 4. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung- Friedhofsgebührenverzeichnis tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Alle weiteren Paragraphen und Absätze behalten ihre volle Gültigkeit.

Kelbra (Kyffhäuser), den 25.07.2023

Bornkessel
Bürgermeister
Stadt Kelbra (Kyffhäuser)