Anlage 1
zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) und der Ortsteile Thüringen, Sittendorf und Tilleda (Kyffhäuser) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe
-Friedhofsgebührenverzeichnis-
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten
(Grabnutzungsgebühr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) für die gesamte Nutzungszeit)
| 1. | Für die Überlassung eines Reihengrabes |
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| zur Beisetzung eines Verstorbenen bis 7 Jahre | 910,86 € |
| 2. | Für die Überlassung eines Reihengrabes |
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| zur Beisetzung eines Verstorbenen über 7 Jahre | 1.029,45 € |
| 3. | Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes | 944,74 € |
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten (Grabnutzungsgebühr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) für die gesamte Nutzungszeit)
| 1. | Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen sind zu entrichten: | ||
| a) | Für den Erwerb einer Einzelgrabstätte | 1.097,21 € |
| b) | Für den Erwerb einer Doppelgrabstätte | 1.731,92 € |
| c) | Für den Erwerb einer Dreiergrabstätte | 2.366,63 € |
| 2. | Für den Erwerb von Nutzungsrechten einer |
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| Urnenwahlgrabstätte werden erhoben | 1.063,33 € | |
| 3. | Für die in § 1 und § 2 bezeichnete Nutzungszeit werden 25 Jahre festgesetzt. | ||
Erwerb von Nutzungsrechten an anonymen Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen
(Grabnutzungsgebühr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) für die gesamte Nutzungszeit)
| 1. | Anlage für Urnenbestattung | 961,68 € |
| 2. | Anlage für Todgeburten und Kinder bis 7 Jahre | 893,91 € |
| 3. | Anlage für Erdbestattungen Verstorbener über 7 Jahre (nur mit vorherige Genehmigung) | 1.029,45 € |
| 4. | Anlage für Urnenbestattungen mit Kennzeichnung | 961,68 € |
Für Gräber, deren Nutzungsrechte vor dem 01.01.2016 begründet oder verlängert wurden, werden Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG)/ Jahr auf die Grabstelle umgelegt.
| Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) je Grabstelle und Jahr | 22,00 € |
| 1. | Gebühren für Öffnen und Schließen einer Grabstätte |
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| Einzelgrabstätte: | 219,00 € |
| Doppelgrabstätte: | 418,00 € |
| 2. | Für die Benutzung und Reinigung der Trauerhalle auf dem | |
| Friedhof Kelbra (Kyffhäuser) | 105,00 € |
| Friedhof OT Tilleda (Kyffhäuser) | 105,00 € |
| Friedhof OT Sittendorf | 65,00 € |
| Friedhof OT Thürungen | 65,00 € |
| 3. | Dienstleistergebühr | 15,00 € |
| (Gärtner, Bildhauer, Steinmetz, |
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| Beerdigungsinstitute und dergleichen) |
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| 1. | Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | |
| a) | die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt oder einer anderen Behörde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder |
| b) | die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, pflichtwidrig über Abgaben rechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. |
| 2. | Der Versuch ist strafbar. | |
| 3. | § 370, Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. | |
| 4. | Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend. | |
| 1. | Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 370 Abs.1 der Abgabenordnung bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. | |
| 2. | Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| a) | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder |
| b) | den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorverlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Angaben soweit die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). |
| 3. | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € gehandelt werden. | |
| 4. | Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. | |
| 5. | Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (Bundesgesetzblatt I, S. 602), in der zurzeit geltenden Fassung, ist die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt. | |
| 6. | Die durch Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße steht der nach Abs. 5 zuständigen Körperschaft. | |
Die 4. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung- Friedhofsgebührenverzeichnis tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Alle weiteren Paragraphen und Absätze behalten ihre volle Gültigkeit.
Kelbra (Kyffhäuser), den 25.07.2023