Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), hat die Gemeinde Edersleben die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 04.05.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommunen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.209.100 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.360.100 Euro |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.145.200 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.217.900 Euro |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufender Investitionstätigkeit | 223.900 Euro |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 289.500 Euro |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 Euro |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 46.800 Euro |
festgesetzt.
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Ein Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 1.279.600 € festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
|
| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf | 500,00 v.H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 400,00 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 350,00 v.H. |
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 € übersteigen.
Die Verfügung über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedarf der Zustimmung
| a) | bis zu einer Höhe von 500 € durch den Leiter GB I |
| b) | über 500 € hinaus durch den Bürgermeister. |
Die Kämmerei wird befugt, im Bedarfsfall Kleinstbeträge bis 100 € zwischen den Produktsachkonten auszugleichen.
Entsprechend des § 103 KVG LSA ist eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann (Erheblichkeitsgrenze: bei mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres), |
| 2. | bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen (Erheblichkeitsgrenze: im Einzelfall mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres) |
| 3. | Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen (Erheblichkeitsgrenze: ab 25.000 €) |
Investitionen über 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Bei Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nach den geltenden VOB und VOL Richtlinien zu verfahren.
Edersleben, den 06.05.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom 21.08.2023 bis 01.09.2023 im Rathaus in Kelbra, Lage Straße 8, öffentlich aus.
Die nach § 110 KVG LSA erforderliche Genehmigung hat die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.06.2023 unter dem Aktenzeichen 15.12.10.013.023 erteilt.
Edersleben, den 16.06.2023