Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeisterin |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 02.07.2024 |
| Nummer | 35-1/2024 |
| Bearbeiter | Nowak |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 18.07.2024 |
Beschlussgegenstand:
Hauptsatzung der Gemeinde Edersleben
gesetzliche Grundlage:
§ 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Die Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt regelt im § 10, dass jede Kommune eine Hauptsatzung zu erlassen hat. In ihr ist zu regeln, was nach Vorschriften des KVG LSA der Hauptsatzung vorbehalten ist. Soweit andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Angelegenheiten geregelt werden sollen, hat dies in der Hauptsatzung zu erfolgen.Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung beschlossen. Erlass und Änderungen dieser Hauptsatzung sind der Kommunalaufsicht anzuzeigen.Der Gemeinderat Edersleben beschließt die vorliegende Hauptsatzung. Sie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird mit der Wirksamkeit der neuen Hauptsatzung die Hauptsatzung vom 11.12.20214 sowie die 1. Änderungen vom 11.03.2021, die 2. Änderung vom 05.12.2022 und die 3. Änderung vom 01.02.2024 außer Kraft gesetzt.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 18.07.2024 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 9 + 1 |
| anwesend: | 8 + 1 |
| dafür: | 9 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.