Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. 6. 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), hat der Gemeinderat der Gemeinde Edersleben in seiner Sitzung am 18.07.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Die Gemeinde führt den Namen „Edersleben“.
(1) Das Wappen der Gemeinde Edersleben ist blaublassioniert und zeigt den heiligen St. Bartholomäus im heiligen Gewand, mit der rechten Hand ein silbernes Messer erhebend und in der linken ein blaues Buch haltend.
Die Farben der Gemeinde abgeleitet vom Wappen sind weiß-blau.
(2) Die Flagge der Gemeinde ist weiß/blau (1:1) gestreift und mittig mit dem Gemeindewappen belegt – bei der Längsform mit senkrecht verlaufenden Streifen und bei der Querform mit waagerecht verlaufenden Streifen.
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Gemeinde Edersleben“
- Siegel -
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall, der den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertritt. Der Stellvertreter führt die Bezeichnung „stellvertretender Bürgermeister“.
(3) Der Stellvertreter kann mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
| Der Gemeinderat entscheidet über | |
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 10.000,00 Euro übersteigt, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 10.000,00 Euro übersteigt, |
| 3. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 10.000,00 Euro übersteigt, |
| 4. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100 Euro übersteigt. |
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates denen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindeverwaltung sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises an den Bürgermeister bzw. den Verbandsgemeindebürgermeister zu richten; die Auskunft ist entsprechend zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister bzw. der Verbandsgemeindebürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
(1) Der Gemeinderat sowie kann auch außerhalb außergewöhnlicher Notsituationen (§ 56a Abs. 1 KVG LSA) öffentliche und nichtöffentliche Hybridsitzungen durchführen, an denen die Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung (Videokonferenztechnik) an der Sitzung teilnehmen.
(2) Ob eine Sitzung des Gemeinderates als Hybridsitzung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister im Rahmen der Einberufung.
(3) Mitglieder, ausgenommen der Bürgermeister des Gemeinderates können an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik teilnehmen, sofern sie aus wichtigen Gründen an einer Teilnahme in Präsenz verhindert sind. Solche wichtigen Gründe sind insbesondere:
| a) | Krankheit, |
| b) | familiäre Aufgaben, wie Betreuung eines Kindes, Pflege von Angehörigen, |
| c) | Abwesenheiten bedingt durch Ausbildung, Studium, Beruf, Urlaub, |
| d) | ein sonstiger wichtiger Grund. |
(4) Die Teilnahme an einer Sitzung durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik ist dem Bürgermeister spätestens bis zum dritten Werktag vor der Sitzung oder unverzüglich nach Entstehen des Grundes für die Verhinderung einer Teilnahme in Präsenz unter Angabe des Grundes anzuzeigen. Für die Prüfung der Einhaltung der Frist und das Vorliegen eines hinreichenden Grundes ist der Bürgermeister zuständig. Soweit die Zahl der Mitglieder, die mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen wollen, mehr als 5 Mitglieder übersteigt, entscheidet das Los, das der Bürgermeister zieht, welche Mitglieder zugeschaltet werden. Die betroffenen Mitglieder werden über das Ergebnis des Losentscheids unverzüglich informiert.
(5) Sind auf der Tagesordnung der Sitzung geheime Wahlen gemäß § 56 Abs. 3 KVG LSA vorgesehen, so ist eine Teilnahme durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik unzulässig.
Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Bürgermeister entscheidet über Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 96 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA in eigener Verantwortung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 10.000,00 Euro (Brutto) nicht übersteigen. Darüber hinaus wird ihm die Entscheidung über die in § 4 Ziff. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden.
Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Edersleben zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 13 Abs. 6 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten Angelegenheiten. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ dem „Goldene Aue Kurier“.
(2) Die gesetzlich erforderlichen Wahlbekanntmachungen erfolgen im Internet unter der Adresse: www.vwg-goldene-aue.de. Eine Bekanntmachung mit dem Hinweis auf die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung auf den Internetseiten der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ erfolgt in den Schaukästen der Gemeinde Edersleben unter Angabe der Bereitstellung.
(3) Der Text bekanntgemachter Satzungen und Verordnungen wird in Internet unter www.vwg-goldene-aue.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Absatz 1 Satz 1 werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Die Satzungen und Verordnungen können im Rathaus der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ Lange Straße 8 in 06537 Kelbra (Kyffhäuser) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt den bekanntzumachenden Text enthält. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse nach Absatz 1 Satz 1 und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.
(5) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit oder eignet sich der bekanntzumachende Text wegen seines Umfanges nicht oder nicht im vollen Wortlaut zur Bekanntmachung, so kann diese Bekanntmachung durch Auslegung am Sitz der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ in Kelbra (Kyffhäuser), Lange Straße 8 während der Dienststunde ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung im Amtsblatt hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
(6) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates erfolgt abweichend von Abs. 1, auch bei abgekürzter Ladungsfrist, sofern zeitlich möglich, sowie die gemäß § 10 Abs. 1 vorzunehmende Einwohnerversammlung in den Schaukästen der Gemeinde Edersleben.
| Diese befindet sich an folgenden Stellen: | ||
| a) | Edersleben | |
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| I. | An der Kindertagesstätte, Riethnordhäuser Straße 256 |
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| II. | Im Kreuzungsbereich B 86/ Neue Straße, nördlich vor dem Dorfgemeinschaftshaus (freistehend) |
Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei einer Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln folgt, bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
(7) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderates Edersleben sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens gemäß § 56 a Abs. 3 KVG LSA werden durch Aushang in den Schaukästen der Standorte aus Abs. (6) bekannt gemacht.
(8) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ dem „Goldene Aue Kurier“ oder im Internet unter www.vwg-goldene-aue.de bekannt zu machen.
An die Stelle der Bekanntmachung nach Abs. (1) kann als vereinfachter Form auch der Aushang in dem Schaukasten
Am Rathaus, Lange Straße 8 (südliche Hauswand)
treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft.
Im Falle des Satzes 2 beträgt die Aushangsfrist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages nach vollendeter Aushangsfrist an die dafür bestimmten Schaukästen bewirkt.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Edersleben in der Fassung vom 11.12.2014 sowie die 1. Änderung vom 11.03.2021, die 2. Änderung vom 05.12.2022 und die 3. Änderung vom 01.02.2024 außer Kraft.
Edersleben, den 19.07.2024