Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
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| Datum | 06.07.2026 |
| Nummer | 03-124/2026 |
| Bearbeiter | Frau Kirchner |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 21.07.2026 |
Beschlussgegenstand:
Nutzungsvereinbarung für das Freibad Berga
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Mit der Genehmigung zum Haushalt 2026 vom 28.04.2026 erhielt die Gemeinde Berga die Auflage, die Nutzungsvereinbarung mit dem Förderverein Freibad Berga e.V. bis zum 31.07.2026 zu überarbeiten und neu zu beschließen. Die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz fordert in ihrem Schreiben eine klare Regelung bezüglich der angemessenen Beteiligung des Fördervereins an den Betriebs- u. Unterhaltungskosten, die Anpassung des Nutzungsentgeltes sowie verbindliche Regelungen zur transparenten Nachweis- u. Berichtspflicht und zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Vereinbarung. Deshalb wurde die Nutzungsvereinbarung vom 27.02.2018, welche die Gemeinde Berga mit dem Förderverein geschlossen hat, inhaltlich überprüft und in einer ersten Beratung mit dem Vorstand des Fördervereins besprochen. Ein weiterer inhaltlicher Überarbeitungsschwerpunkt betraf die in der Nutzungsvereinbarung festgelegte, zum 31.12.2027 endende Laufzeit. Im Hinblick auf die von der Gemeinde geplanten investiven Maßnahmen ist eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um mindestens 15 Jahre erforderlich, um eine Planungs- und Investitionssicherheit zu garantieren. Der Entwurf der Nutzungsvereinbarung liegt dem Vorstand des Fördervereins Freibad Berga e.V. vor.
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| Beratungsergebnis: | |
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 21.07.2026 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 12 + 1 |
| anwesend: | 10 + 1 |
| dafür: | 11 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von d. Beratung u. Abstimmung ausgeschlossen.