zwischen
der Stadt Kelbra
vertreten durch den Bürgermeister Lothar Bornkessel
Lange Straße 08
06537 Kelbra (Kyffhäuser)
| -Gemeinde- |
und
der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“
vertreten durch den Verbandsgemeindebürgermeister Michael Peckruhn
Lange Straße 8
06537 Kelbra (Kyffhäuser)
| -Verbandsgemeinde- |
über Investitionen der Verbandsgemeinde in Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum der Gemeinde stehen und durch die Verbandsgemeinde zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben genutzt werden.
Präambel
Aufgrund der Nutzungsvereinbarung vom 30.11.2010 zwischen der Gemeinde und der Verbandsgemeinde über die Überlassung des Grundstücks Frankenhäuser Straße 10a und 10b mit aufgebauten Gebäuden nach § 92 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der jeweils gültigen Fassung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 90 Abs. 1 KVG LSA schließen die Beteiligten folgende Vereinbarung:
Voranzustellen ist, dass der Geltungsbereich des § 92 KVG LSA nur solches Vermögen umfasst, das zum Zeitpunkt der Bildung der Verbandsgemeinde vorhanden war. Für diese Einrichtungen und Vermögensgegenstände besteht ein Nutzungsrecht der Verbandsgemeinde.
Für die nähere Ausgestaltung wurde eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen. Der § 92 Abs.3 KVG LSA bezieht sich nicht auf neue Vermögensgegenstände.
Die Verbandsgemeinde ist zuständig für die Entscheidung und Durchführung der erforderlichen Investitions-, Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen. Die Investitionsvereinbarung regelt die Einzelheiten zum Recht der Eigentümergemeinde zur Einbringung von Finanzmitteln.
(1) Die Gemeinde ist Eigentümerin des Grundstücks in Frankenhäuser Straße 10a und 10b, 06537 Kelbra (Kyffhäuser), Flur 7, Flurstück 424 bebaut mit Gebäuden zur Nutzung als Kindertagesstätte Kelbra.
(2) Aufgrund § 92 Abs. 3 KVG LSA in Verbindung mit der Nutzungsvereinbarung über die zur Verfügungstellung des Grundstücks mit Gebäude gemäß (1) vom 30.11.2010 ist die Verbandsgemeinde Nutzerin des im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücks mit Gebäuden zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 90 Abs. 1 KVG LSA.
Die bestehende Nutzungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 30.11.2010 wird durch diese Investitionsvereinbarung konkretisiert.
(1) Es soll folgende Investitionsmaßnahme durchgeführt werden: Qualitative außerschulische Betreuungsverbesserung für die Grundschulkinder der Burggrundschule Kelbra durch Erhöhung der Platzkapazitäten - Herrichtung von Horträumen in der Kindereinrichtung Kelbra (Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder aus Mittel des Investitionsprogrammes „Ganztagsbetreuung“)
Für die Erforderlichkeit und den Inhalt der Investitionsmaßnahme hat die Vertretung der Verbandsgemeinde am 15.07.2021 (Beschluss 41-88/2021) einen Beschluss gefasst.
(2) Die Gemeinde beabsichtigt in ihr Eigentum bauliche Investitionen in Gesamthöhe von ca. 870.752,46 Euro in dem Zeitraum: 01.03.2021 bis 31.12.2021 ab Abschluss dieser Vereinbarung zu investieren, um der Verbandsgemeinde zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Pflichten auf dem ihr überlassenen Grundstück zu erfüllen.
(3) Die Gemeinde beabsichtigt insoweit Investitionen in das bestehende Gebäude und der mit dem Objekt fest verbundenen Teile, wie insbesondere Dach, Fassade, Außentüren, Fenster, Schlösser, Scheiben, Innentüren, Sanitäreinrichtungen, elektrische Anlagen, Sonnenschutzeinrichtungen, Fußböden, Heizung und Lüftung vorzunehmen.
(1) Die Gemeinde nimmt die Finanzierung der Maßnahme wie folgt vor:
| a) | Beantragung von Fördermitteln in Höhe von 609.526,72 EUR |
| b) | Finanzierungsanteil in Höhe von 261.225,96 EUR |
(2) Die Investition der Gemeinde wird über die Verbandsgemeinde refinanziert. Die Investitionskosten werden der Gemeinde von der Verbandsgemeinde in voller Summe erstattet. Für Investitionen ohne Fördermittel sind die Investitionskosten nachzuweisen über eine geprüfte Schlussrechnung. Wurde für die Investition eine Fördermittelprogramm genutzt, so sind die Investitionskosten aus dem geprüften Verwendungsnachweis zu erstatten.
(1) Die Planung und Durchführung der baulichen Investitionen obliegt vollumfänglich der Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinde wird insbesondere vor Einholung der erforderlichen Baugenehmigung die Gemeinde hinsichtlich der Planung und Durchführung der Investitionen, insbesondere der etwaigen baulichen Gestaltung der Investitionen anhören und im Einvernehmen mit der Gemeinde Anträge zur Förderung, zur Planung und Durchführung stellen sowie die Aufträge zur Umsetzung der Investition erteilen.
(2) Die Gemeinde tritt als Bauherr auf und bedient sich der Abwicklung des Vorhabens der Verbandsgemeinde.
(1) Die Vertragsbeteiligten sind sich darüber einig, dass für die Durchführung der Investition durch die Gemeinde die Nutzungsvereinbarung vom 30.11.2010 hinsichtlich des Nutzungsumfanges, der Nutzungsdauer und des Nutzungsentgeltes anzupassen ist.
(1) Die Gemeinde tritt der Verbandsgemeinde alle Rechte und Pflichten aus der Eigentümerstellung an dem Grundstück für die Planung und Durchführung des Investitionsvorhabens ab, soweit die Verbandsgemeinde für die Gemeinde tätig ist. Dies gilt insbesondere für alle in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Eigentum gegenüber Dritten, insbesondere Vertragspartnern der Verbandsgemeinde, derer sich dieser zur Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahme bedient.
(2) Die Verbandsgemeinde übernimmt alle durch die Planung und Durchführung des Investitionsvorhabens auf den Eigentümer entfallende Verkehrssicherungspflichten und stellt diesen von der Haftung Dritter frei, die die aufgrund der Eigentümerstellung der Gemeinde auf diese entfallen würden.
Die Verbandsgemeinde haftet gegenüber der Gemeinde für Schäden, die durch die Verletzung der ihr mit der Planung und Durchführung des Investitionsvorhabens obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht werden. Die Verbandsgemeinde haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch ihre Beamten und beschäftigte, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie Handwerker oder andere im Auftrag der Verbandsgemeinde tätigen Personen schuldhaft verursacht werden.
(1) Die Vereinbarung tritt mit Abschluss in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist nur aufgrund gesetzlicher Anordnung gemäß § 92 KVG LSA zulässig oder soweit ein wichtiger Grund besteht. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere dann, wenn das Investitionsvorhaben nicht binnen einer Frist von 3 Jahren ab Abschluss der Vereinbarung umgesetzt wird. Als Umsetzungsmaßnahme gilt jede Maßnahme, die die Investitionsmaßnahme fördert, d.h. Antragstellung von Fördermitteln, Antragstellung auf Erteilung von Genehmigungen, Beauftragung von Planungs- und/oder Bauleistungen.
(3) Das Vertragsverhältnis kann insoweit unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Ende des jeweiligen Jahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss dem jeweiligen Vertragspartner rechtzeitig zugehen. Eine Kündigung ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Kündigungsfrist Maßnahmen zur Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahme durchgeführt werden.
(4) Die Vereinbarung endet in jedem Fall mit der förmlichen Abnahme des Werkes (Fertigstellung der Baumaßnahme) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(1) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind, so wird die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt hierdurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestgehend entspricht. Gleiches gilt für die eventuelle Lücken.
(2) Gemäß den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag sind Änderungen und Abweichungen von diesem Vertrag nur schriftlich zulässig.
(3) Die vorstehende Vereinbarung kommt nur dann zu Stande, wenn sie von den zuständigen Organen der Beteiligten beschlossen wird.
Sollte durch Ergänzungen oder Änderungen des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt diese Vereinbarung oder Teile dieser Vereinbarung betroffen sein, so vereinbaren die Beteiligten, für den Fall, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, diese Vereinbarung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Kelbra, (Kyffhäuser), den 30.08.2023
| Verbandsgemeindebürgermeister | Bürgermeister Stadt Kelbra |