Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Verbandsgemeindebürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 08.08.2023 |
| Nummer | 41-174/2023 |
| Bearbeiter | Frau Freiberg |
| Beratungsfolge | Verbandsgemeinderat |
| Termin | 29.08.2023 |
Beschlussgegenstand:
Ernennung des zweiten stellv. Verbandsgemeindewehrleiters für die Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“
gesetzliche Grundlage:
§§ 45 Abs. 2 Nr. 21 und 90 Abs. 1 Nr. 8 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m § 15 Abs. 2 und 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzt des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.2020 (GVBl. LSA S. 108) in der derzeit gültigen Fassung und des § 1 Abs. 4 der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr „Goldene Aue“ vom 09.05.2023 in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Auf Grundlage des § 15 Abs. 3 Brandschutz - Hilfeleistungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt wurde durch die Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ der Kamerad Matthias Römert für die Funktion des zweiten Stellvertretenden Verbandsgemeindewehrleiters der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ vorgeschlagen.
Die Anhörung des Kreisbrandmeisters erfolgte positiv.
Beschluss:
Der Kamerad Matthias Römert wird in die Funktion des zweiten stellv. Verbandsgemeindewehrleiters für die Feuerwehren der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ für die Dauer von 6 Jahren berufen.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Verbandsgemeinderat |
| am: | 29.08.2023 |
| TOP: | 6. |
| Anzahl Mitglieder: | 20 + 1 |
| anwesend: | 16 + 1 |
| dafür: | 17 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Verbandsgemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.