Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), hat die Gemeinde Brücken-Hackpfüffel die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 29.06.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die Erfüllung der Aufgaben der Kommunen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
|
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.122.800 Euro |
|
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.271.900 Euro |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
|
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.052.800 Euro |
|
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.183.400 Euro |
|
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufender Investitionstätigkeit | 62.400 Euro |
|
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 350.000 Euro |
|
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 287.600 Euro |
|
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 42.000 Euro |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung), wird auf 287.600 Euro festgesetzt.
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 210.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt.
| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf | 320,00 v.H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 380,00 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 350,00 v.H. |
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind erheblich i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 € übersteigen.
Die Verfügung über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedarf der Zustimmung
| a) | bis zu einer Höhe von 500 € durch den Leiter GB I |
| b) | über 500 € hinaus durch den Bürgermeister. |
Die Kämmerei wird befugt, im Bedarfsfall Kleinstbeträge bis 100 € zwischen den Produktsachkonten auszugleichen.
Entsprechend des § 103 KVG LSA ist eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
| 1. | sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann (Erheblichkeitsgrenze: bei mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres), |
| 2. | bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen (Erheblichkeitsgrenze: im Einzelfall mehr als 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres) |
| 3. | Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen (Erheblichkeitsgrenze: ab 25.000 €) |
Investitionen über 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Bei Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nach den geltenden VOB und VOL Richtlinien zu verfahren.
Brücken-Hackpfüffel, den 30.06.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom 18.09.2023 bis29.09.2023 im Rathaus in Kelbra, Lage Straße 8, öffentlich aus.
Die nach § 110 KVG LSA erforderliche Genehmigung hat die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.08.2023 erteilt.
Brücken-Hackpfüffel, den 11.08.2023