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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 9/2024
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Beurteilungsrichtlinie der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“

Auf Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BeurtVO LSA) vom 12. Dezember 2023 (GVBl. LSA S. 626) in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt:

Präambel

Diese Beurteilungsrichtlinie ist eine ausgestaltende Regelung zu § 21 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) und zur Beurteilungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BeurtVO LSA). Die Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist eine Führungsaufgabe. Alle am Beurteilungsverfahren beteiligten Personen haben sich zunächst mit dem Inhalt der BeurtVO LSA, insbesondere den Bestimmungen zum Beurteilungsmaßstab und zu dem diesen Maßstab wahrenden Verfahren, und dann ergänzend mit den Bestimmungen dieser Beurteilungsrichtlinie vertraut zu machen.]

1.

Geltungsbereich

Diese Beurteilungsrichtlinie gilt für die Beamten der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“.

2.

Beurteilungsstichtag

Für die Regelbeurteilung wird als Beurteilungsstichtag der 30. September 2024 festgesetzt. Die nächste Regelbeurteilung erfolgt jeweils drei Jahre später.

3.

Zuständigkeiten

Die Beurteilung wird von dem unmittelbaren Vorgesetzten (Erstbeurteiler) erstellt und danach von dem nächsthöheren Vorgesetzten (Zweitbeurteiler) bestätigt oder gegebenenfalls unter Angabe einer Begründung geändert. Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist bei Regelbeurteilungen der Beurteilungsstichtag maßgeblich.

4.

Inhalt der dienstlichen Beurteilungen

4.1

Die Bewertung der Beurteilungsmerkmale erfolgt auf der Grundlage der Definitionen der Wertungsstufen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Anlage 1 und unter Heranziehung der Erläuterung der Beurteilungsmerkmale in Anlage 2 dieser Richtlinie.

4.2

Im Rahmen der Begründung des Gesamturteils sind die für dessen Bildung wesentlichen Gründe darzulegen.

4.3

Für die Erstellung sowohl von Regelbeurteilungen als auch von Anlassbeurteilungen ist das Formblatt in Anlage 3 dieser Richtlinie zu verwenden.

4.4

Für die Erstellung einer Probezeitbeurteilung ist das Formblatt in Anlage 4 dieser Richtlinie zu verwenden.

5.

Beurteilungsbeitrag

5.1

Für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen ist die Anlage 5 dieser Richtlinie zu verwenden.

5.2

Die Beurteilungsbeiträge verbleiben bei den Beurteilern und sind für Dritte unzugänglich aufzubewahren. Sie sind zum Stichtag der nächstfolgenden Beurteilung zu vernichten bzw. bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsstreits aufzubewahren.

6.

Beurteilungsmaßstab

Die Einhaltung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabes nach § 7 BeurtVO LSA wird gewährleistet durch das Zusammenwirken der Zweitbeurteiler mit den Erstbeurteilern.

6.1 Alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten sind verpflichtet, bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung einen Maßstab anzulegen, der sich ausschließlich nach den Anforderungen richtet, die allgemein an Beamte des gleichen statusrechtlichen Amtes zu stellen sind.

6.2 Der zuständige Zweitbeurteiler hat insbesondere durch Beratungen mit dem jeweiligen Erstbeurteiler auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs hinzuwirken.

7.

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

Zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes wird der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit gegeben, sich an der Maßstabsbildung zu beteiligen.

8.

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

8.1

Die Beurteilung schwerbehinderter sowie diesen gleichgestellten Menschen erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 BeurtVO LSA. Der Erstbeurteiler ermittelt vor Erstellung der Beurteilung mit Zustimmung des Beamten im Rahmen eines persönlichen Gespräches Art und Umfang der behinderungsbedingten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Dienstausübung.

8.2

Der Erstbeurteiler hat auf Wunsch des Beamten die Schwerbehindertenvertretung über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten Beurteilung zu unterrichten und dazu anzuhören. Auf Wunsch des Beamten wird die Schwerbehindertenvertretung auch im sonstigen Beurteilungsverfahren mit einbezogen und ist bei der Eröffnung und Erörterung der Beurteilung entsprechend zu beteiligen.

8.3

Bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen ist zusätzlich das Formblatt in Anlage 6 dieser Richtlinie zu verwenden.

9.

Eröffnung der Beurteilung

9.1

Der Erstbeurteiler hat dem Beamten die abgeschlossene Beurteilung durch Aushändigung einer Ausfertigung zu eröffnen und ihm ein Angebot zur Besprechung zu unterbreiten. Der Beamte kann auf die Besprechung verzichten. Auf Wunsch des Beamten muss zwischen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung mindestens ein Arbeitstag liegen. Wurde die durch den Erstbeurteiler erstellte und unterschriebene Beurteilung durch den Zweitbeurteiler abgeändert, so ist auf Wunsch des Beamten die Besprechung der Beurteilung durch den Zweitbeurteiler vorzunehmen.

9.2

Durch Unterschrift bestätigt der Beamte die Eröffnung und die Besprechung der Beurteilung oder den Verzicht auf die Besprechung. Eine Anerkennung des Beurteilungsergebnisses ist mit der Unterschriftsleistung nicht verbunden. Wird die Gegenzeichnung durch den Beamten abgelehnt, hat der eröffnende Beurteiler dies auf dem Vordruck der Beurteilung handschriftlich zu vermerken. Anschließend ist die Beurteilung zur Personalakte zu nehmen.

9.3

Der Beamte kann sich zur Beurteilung schriftlich äußern. Wird daraufhin die Beurteilung geändert, ist sie dem Beamten erneut zu eröffnen. Die Stellungnahme des Beamten wird zum Beurteilungsvorgang genommen.

10.

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

11.

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Kelbra, d. 15.8.2024

Peckruhn
Verbandsgemeindebürgermeister