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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 9/2025
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Vorlage 41-70/2025 Schmidtsche Stiftung

Verwaltungsvorlage

öffentlich

Einreicher

Verbandsgemeindebürgermeister

Aktenzeichen

Datum

17.06.2025

Nummer

41-70/2025

Bearbeiter

Frau Meergarten

Beratungsfolge

Verbandsgemeinderat

Termin

19.08.2025

Beschlussgegenstand:

8. Änderung der Anlage zu § 5 der Kostenbeitragssatzung für Tageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ (betr.: Kita Schmidtsche Stiftung)

gesetzliche Grundlage:

§§ 5, 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff.) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.06.2018 (GVBl. LSA S. 166) i.V.m. dem Kinderförderungsgesetz vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes (GVBl. LSA Nr. 27/2018 S. 420) vom 19.12.2018 in der derzeit gültigen Fassung

Begründung:

Auf Grund des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz-KiFöG) vom 5. März 2003 in der zur Zeit geltenden Fassung, wurde vom Amtsleiter des Kreiskirchenamt Nordhausen dieKostenkalkulation der ev. Kindertagesstätte "Schmidtschen Stiftung" für 2025 erarbeitet und angepasst.

Die Überprüfung durch den Landkreis Mansfeld Südharz hat stattgefunden.

Eine Kuratoriumssitzung der Kita hat ebenfalls stattgefunden.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 8. Änderung der Anlage zu § 5 der Kostenbeitragssatzung für Tageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde "Goldene Aue". Die 8. Änderung der Anlage zu § 5 der Kostenbeitragssatzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.

Beratungsergebnis:

Gremium:

Verbandsgemeinderat

am:

19.8.2025

TOP:

8.

Anzahl Mitglieder

15 + 1

anwesend:

15 + 1

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltungen:

1

Laut Vorschlag

x

Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Verbandsgemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Peckruhn
Verbandsgemeindebürgermeister