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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 9/2025
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Amtliche Bekanntmachung

Planverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 Sondergebiet Photovoltaik II „Felsenkeller“ der Gemeinde Wallhausen

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 Sondergebiet Photovoltaik II „Felsenkeller“ der Gemeinde Wallhausen hat der Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen in seiner Sitzung am 24.06.2025 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Damit tritt der o.a. Bebauungsplan gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag auf der Internetseite der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ https://www.vwg-goldene-aue.de/bauleitplanung/liste

und an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

im Bauamt der Verbandsgemeinde "Goldene Aue", Lange Straße 8, 06537 Kelbra (Kyffhäuser)

Montag

geschlossen

Dienstag

9:00 - 12:00

13:00 - 17:30 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

9:00 - 12:00

13:00 - 15:30 uhr

Freitag

9:00 – 11:30 Uhr

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 Sondergebiet Photovoltaik II „Felsenkeller“ der Gemeinde Wallhausen schriftlich gegenüber der Gemeinde Wallhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund des KVG LSA erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Wallhausen, 19.09.2025

Gremmer
Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes