Titel Logo
Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 9/2026
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gemeinde Wallhausen 30-104-2026

Verwaltungsvorlage

öffentlich

Einreicher

Bürgermeister

Aktenzeichen

Datum

30.06.2026

Nummer

30-104/2026

Bearbeiter

Frau Kirchner

Beratungsfolge

Gemeinderat

Termin

25.08.2026

Beschlussgegenstand:

3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung- Friedhofsgebührenverzeichnis - der Gemeinde Wallhausen

gesetzliche Grundlage:

§§ 5,8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff), der§§ 1,2,4,5,13 a Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit §§ 14, 10 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S 46) zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136) 

Begründung:

Friedhöfe sind als kostendeckende kommunale Einrichtung zu bewirtschaften und zu verwalten.Alle 3 Jahre ist die Kalkulation zu überarbeiten und den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Friedhofes anzupassen.Eine Kostenüberdeckung bzw. Kostenunterdeckung ist am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der kommenden 3 Jahre auszugleichen.

Der Gemeinderat möge beschließen:

Der Gemeinderat Wallhausen möge die 3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofgebührenverzeichnis - beschließen.

Die 3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofsgebührenverzeichnis – tritt mit Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsergebnis:

Gremium:

Gemenderat

am:

25.08.2026

TOP:

Anzahl Mitglieder

13 + 1

anwesend:

9 + 1

dafür:

6

dagegen:

3

Enthaltungen:

1

Laut Vorschlag

x

Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von d. Beratung u. Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

 

Gremmer
Bürgermeister