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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 9/2026
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Anlage Friedhofsgebührenordnung

Anlage 1

Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofsgebührenverzeichnis in der Fassung der 3. Änderung

zur Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Wallhausen und OT Hohlstedt, Martinsrieth und Riethnordhausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe

- Friedhofsgebührenverzeichnis -

§ 1

Reihengrabstätten

Erwerb einer Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten (Grabnutzungsgebühr für die gesamte Nutzungszeit)

1.

Für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen bis 7 Jahre

254,00 €

2.

Für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen über 7 Jahre

327,00 €

3.

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

215,00 €

4.

Für die Überlassung einer Urnengrabstätte – Urnengemeinschaftsanlage

224,00 €

5.

Für die Überlassung einer Urnengrabstätte – Urnengemeinschaftsanlage mit Kennzeichnung

285,00 €

6.

Für die Überlassung einer Urnengrabstätte – Urnengemeinschaftsanlage mit Kennzeichnung (Partnerstele)

388,00 €

7.

Für die Überlassung einer Anonymen Erdreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über 7 Jahre

315,00 €

§ 2

Wahlgrabstätten

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten (Grabnutzungsgebühr für die gesamte Nutzungszeit)

1.

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen sind zu entrichten:

 

a)

für den Erwerb einer Einzelgrabstelle

667,00 €

 

b)

für den Erwerb einer Doppelgrabstätte

1.019,00 €

 

c)

für den Erwerb einer Dreiergrabstätte

1.395,00 €

2.

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstellen werden erhoben

570,00 €

§ 2a

Nutzungszeiten

Für die in §§ 1 und 2 bezeichnete Nutzungszeit wird wie folgt festgesetzt:

 

a)

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

25 Jahre

 

b)

Reihengrabstätten für Urnengrabstätten

15 Jahre

 

c)

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

25 Jahre

 

d)

Wahlgrabstätten für Urnengrabstätten

15 Jahre

§ 3

Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) je Grabstätte

Für Gräber, deren Nutzungsrechte vor dem 01.01.2016 begründet bzw. verlängert wurden, werden Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG) auf die Grabstelle umgelegt.

Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) je Grabstätte und Jahr 18,00 €

§ 4

Sonstige Gebühren

1.

Trauerhallennutzung

95,00 €

2.

Dienstleistergebühr

15,00 €

 

(Gärtner, Bildhauer, Steinmetz, Beerdigungsinstitute und dergleichen)

§ 5

Abgabenhinterziehung

1.

Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

a)

die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt oder einer anderen Behörde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Ab- gaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

 

b)

die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, pflichtwidrig über Abgaben rechtlich erheblicher Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.

2.

Der Versuch ist strafbar.

3.

§ 370, Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

4.

Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 6

Leichtfertige Abgabenverkürzungen und Abgabengefährdung

1. 

Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.

2.

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

a)

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

 

b)

den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorverlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben soweit die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

3.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden (§ 8 (6) KVG LSA).

4. 

Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

5.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (Bundesgesetzblatt I, S. 602), in der zurzeit geltenden Fassung, ist die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt.

6.

Die durch Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße steht der nach Abs. 5 zuständigen Körperschaft zu.

§ 7

Inkrafttreten

Die 3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung – Friedhofsgebührenverzeichnis treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die 2. Änderung des Friedhofsgebührenverzeichnisses der Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

 

 

D. Gremmer
Bürgermeister 
Gemeinde Wallhausen