Der Stadtrat der Stadt Kemberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.12.2023 den Bebauungsplan Nr. 3 "Segler Bergwitzsee" – 1. Änderung, zugleich Erweiterung und Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 "Segler Bergwitzsee" der Stadt Kemberg für die Ortsteile Rotta und Bergwitz, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt. Die Bebauungsplansatzung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Segler Bergwitzsee" und die Teilaufhebung, wie vor, beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Kemberg am 13.12.2023 wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. 3 "Segler Bergwitz" sowie die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 "Segler Bergwitzsee" tritt am Tage dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 3 "Segler Bergwitz" sowie die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 "Segler Bergwitzsee" der Stadt Kemberg, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und die zugehörige Begründung können ab sofort durch jedermann in der Stadtverwaltung Kemberg, Bau- und Liegenschaftsamt, Burgstr. 5, 06901 Kemberg während der Dienstzeiten bzw. nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung auch gem. § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Stadt Kemberg unter https://www.stadt-kemberg.de/buerger/bekanntmachungen.html sowie auf dem Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt eingestellt und sind dauerhaft verfügbar.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Kemberg geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist auf nachstehendem Kartenausschnitt ersichtlich.
Kemberg, den 09.01.2024