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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen für die Stadt Kemberg einschließlich aller Ortsteile

GRUNDSTEUER A & B

Auf Grund der Grundsteuerreform werden alle bisherigen Grundsteuerbescheide kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Es müssen grundsätzlich neue Grundsteuerbescheide erlassen werden. Seitens der Finanzämter sowie der Stadt Kemberg werden keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 versendet.

Für Gebäude auf fremden Grund und Boden geht ab dem 01.01.2025 die Besteuerung vom Nutzer auf den Eigentümer über und somit entfällt die Steuerpflicht für die Nutzer von Garagen, Kleingärten, Bungalows u.ä..

Auf Grund neuer Kassenzeichen für die Grundsteuer A sind Einzugsermächtigungen nicht mehr gültig und müssen neu erteilt werden. Ebenso muss der Antrag auf Jahreszahlung (Fälligkeit zum 1.7. des Jahres) neu gestellt werden. Dies ist bis zum 30. September 2025 für das Folgejahr möglich (Vordrucke siehe Homepage).

Vorliegende Einzugsermächtigungen für die Grundsteuer B gelten weitestgehend weiter. Ob eine Einzugsermächtigung vorliegt, entnehmen Sie den Grundsteuerbescheiden.

Sollten Sie keine Einzugsermächtigung erteilt haben, ist die festgesetzte Steuer zu den im Bescheid angegebenen Fälligkeitsterminen auf das Konto der Stadt Kemberg zu überweisen:

IBAN: DE25 8055 0101 0000 0063 86. Als Zahlungsgrund ist das im Bescheid angegebene Kassenzeichen zu vermerken.

Erteilte Daueraufträge bei Ihrer Bank sind von Ihnen an die neuen Steuerbeträge anzupassen.

Wir empfehlen Ihnen die Erteilung einer Einzugsermächtigung zu Gunsten der Stadt Kemberg. Bestehende Daueraufträge bei Ihrer Bank sind dann von Ihnen zu kündigen.

Die Stadt Kemberg hat im § 1 der Satzung über die Erhebung der Realsteuern in der Fassung vom 10.12.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wie folgt festgesetzt:

HUNDESTEUER

Die Hundesteuersätze der Stadt Kemberg, einschließlich aller Ortsteile, bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2024 unverändert, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2025 verzichtet wird. Gemäß § 6 Abs.1 der Hundesteuersatzung vom 15.10.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020 werden die Hundesteuersätze wie folgt festgesetzt:

Die Hundesteuer 2025 wird mit dem im zuletzt erteilten Hundesteuerbescheid festgesetzten Betrag am 1. Juli 2025 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlweise Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer 2025 in Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des VwVfG schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des VwVfG und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, einzulegen. Die Frist wird auch durch Eingang bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben.

ZWEITWOHNUNGSSTEUER

Die Zweitwohnungssteuer der Stadt Kemberg, einschließlich aller Ortsteile, beträgt gem. § 5 Abs.1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 15.12.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015 10 % des jährlichen Mietaufwandes. Gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Zweitwohnungssteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2025 verzichtet wird.

Die Zweitwohnungssteuer 2025 wird mit dem im zuletzt erteilten Zweitwohnungssteuerbescheid festgesetzten Betrag am 1. Juli 2025 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlweise Gebrauch gemacht haben, wird die Zweitwohnungssteuer 2025 in Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des VwVfG schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des VwVfG und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Kemberg, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, einzulegen. Die Frist wird auch durch Eingang bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben.

Kemberg, den 11. Dezember 2024

Seelig
Bürgermeister