Aufgrund der §§ 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S: 33), §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung derBekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S.202) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Kemberg in der Sitzung am 10. Dezember 2024 die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“, „Mulde“ und „Schwarze Elster“ (im folgenden Umlagesatzung) beschlossen:
(1) Die Stadt Kemberg ist aufgrund § 54 Abs. 3 WG LSA für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Fläming-Elbaue“, „Mulde“ und „Schwarze Elster“.
(2) Die Stadt Kemberg hat als Mitglied in den Unterhaltungsverbänden gemäß Abs. 1 auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (WVG) und 55 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“, „Mulde“ und „Schwarze Elster“ Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Verbände erforderlich sind, sowie für die Kosten, die die Unterhaltungsverbände nach § 56a WG-LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen haben. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.
(4) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) erhoben und beigetrieben.
(1) Die Stadt Kemberg legt die Beiträge, die ihr aus ihren gesetzlichen Mitgliedschaften in den jeweiligen Unterhaltungsverbänden entstehen, einschließlich der durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um. Die Umlage wird als Flächenumlage und Erschwernisumlage erhoben.
(1) Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle zum Stadtgebiet der Stadt Kemberg gehörenden Grundstücke mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Stadtgebietes, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und nicht in Bundeswasserstraßen entwässern.
(2) Zum Gebiet der Stadt Kemberg gehören alle Flurstücke der Gemarkungen der zur Stadt Kemberg zugehörigen Ortsteile.
(1) Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Kemberg gelegenen, zum jeweiligen Verbandsgebiet gehörenden und zu veranlagenden Grundstücks ist. Wechselt der Eigentümer im Erhebungszeitraum, ist der jeweilige neue Eigentümer Umlageschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Wechselt im Verlauf des Erhebungszeitraumes die Person des Umlageschuldners, so geht die Umlagepflicht anteilig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgte.
| (4) Ist der Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 hinzu. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn | |
| (a) | offengeblieben ist, welche Person(en) Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ist (sind), insbesondere nach einem Erbfall, oder |
| (b) | ein Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter zwar bekannt, seine Adresse oder sein Aufenthaltsort, an den der Bescheid zugestellt werden könnte, aber unbekannt geblieben ist. |
Im Fall des § 4 (4) S. 2 a) ist die Identität des Umlageschuldners offengeblieben, wenn sich durch eine Recherche beim zuständigen Grundbuchamt nicht feststellen lässt, wer Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstücks ist oder wenn das Grundstück herrenlos ist.
Im Fall des § 4 (4) S. 2 b) ist die Adresse oder der Aufenthaltsort des Umlageschuldners unbekannt geblieben, wenn entsprechende Daten auch durch eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt des letzten bekannten Wohnsitzes des Umlageschuldners nicht festgestellt werden können. Der Nutzer kann die Beitragspflicht auch durch vertragliche Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten übernehmen, wenn die Stadt Kemberg der Übernahme zustimmt.
(5) Mehrere für den gleichen Zeitraum heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlageschuldner nach Abs. 3 werden nebeneinander für ihre jeweilige Umlageschuld entsprechend des auf sie fallenden zeitlichen Anteils gemäß Abs. 3 Satz 2 in Anspruch genommen.
(6) Beim Wechsel der Umlageschuldner, sind sowohl der bisherige als auch der neue Umlageschuldner verpflichtet, die Stadt Kemberg hierüber unverzüglich zu informieren.
(1) Die Umlageschuld entsteht am Ende des Kalenderjahres, für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und seiner Fälligkeit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid.
(1) Berechnungsgrundlage für die Flächenumlage ist die Grundstücksfläche. Die Erschwernisumlage wird nach der Fläche des Grundstückes bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegt.
(2) Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Kemberg im Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ beträgt laut Satzung des Verbandes 10 v. H., im Unterhaltungsverband „Mulde“ beträgt dieser nach Satzung des Verbandes 13,65 v. H. und im Unterhaltungsverband „Schwarze Elster“ beträgt der Erschwernisbeitrag laut Satzung des Verbandes 10 v. H.
(3) Der Umlagesatz für den Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ beträgt für das Kalenderjahr 2024 für die Flächenumlage 12,60 €/ha und für die Erschwernisumlage 9,82 €/ha.
Der Umlagesatz für den Unterhaltungsverband „Mulde“ beträgt für das Kalenderjahr 2024 für die Flächenumlage 9,37 €/ha und für die Erschwernisumlage 5,34 €/ha.
Der Umlagesatz für den Unterhaltungsverband „Schwarze Elster“ beträgt für das Kalenderjahr 2024 für die Flächenumlage 11,18 €/ha und für die Erschwernisumlage 0,00 €/ha.
Die Flächenumlage beinhaltet gemäß § 2 dieser Satzung Verwaltungskosten in Höhe von festgesetzten 0,73 €/ha.
(4) Ist ein Umlageschuldner in mehreren Grundbuchblättern eingetragen, so wird die Gesamtfläche der einzelnen Grundbuchblätter herangezogen. Soweit eine katastermäßige Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt Kemberg.
(5) Umlagen unter 5,00 € je Umlageschuldner werden nicht erhoben.
(1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig.
(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlageschuldners notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Umlageschuldner ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.
(3) Verweigert der Umlageschuldner seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann eine Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.
(4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Stadt Kemberg binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Stadt Kemberg ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 8 dieser Satzung über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
(1) Die Umlage kann nach § 13a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist die Einziehung der Umlage nach Beurteilung des Einzelfalls unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9, 10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Stadt Kemberg zulässig.
(2) Die Stadt Kemberg darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln zu lassen.
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umlagesatzung der Stadt Kemberg zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Mulde“, „Fläming-Elbaue“ und „Schwarze Elster“ – Umlagesatzung 2023 vom 13.12.2023 außer Kraft.
Kemberg, den 11.12.2024