Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAB LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. S. 405) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 15.12.2025 folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im Folgenden Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis der Stadt werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im Folgenden Kosten) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleit unberührt.
(1) Die Höhe der Kosten bemisst sich, unbeschadet des § 6, nach dem Kostentarif (Anlage), der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Soweit Gebühren, die auf Grundlage dieser Satzung erhoben werden, der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer unterliegen, werden die Verwaltungskosten zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben.
(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch das Kostenverzeichnis ein Rahmen (Mindest- und Höchstsatz) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit ganz oder teilweise abgelehnt oder zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden
(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr auf die Kosten der Verwaltungstätigkeit angerechnet.
(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10,00 Euro. War für die angefochtene Entscheidung gebührenfrei, beträgt die Rechtsbehelfsgebühr 10,00 bis 500,00 Euro.
(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben, so ermäßigt sich die aus Abs. 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung.
(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
| (1) Gebühren werden nicht erhoben für | ||
| 1. | mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist, | |
| 2. | Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: | |
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| - | Arbeits- und Dienstleistungssachen, |
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| - | Besuch von Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten, |
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| - | Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, |
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| - | Nachweise der Bedürftigkeit |
| 3. | Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass betreffen, | |
| 4. | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, | |
| 5. | Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist, | |
| 6. | Maßnahmen der Amtshilfe, | |
| 7. | Maßnahmen, in denen ein Auftragnehmer der Stadt berechtigt ist, die ihm gegenüber erhobenen Verwaltungsgebühren in Rechnung zu stellen (z. B. städtische Baumaßnahmen). | |
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann über die in Abs. 1 genannten Fälle hinaus ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Abs. 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten, dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, unabhängig davon, ob ein Ausgleich zwischen den Behörden erfolgt.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
| 1. | Postgebühren für Zustellung und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Stadt zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben, |
| 2. | Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, |
| 3. | Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen, |
| 4. | bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten, |
| 5. | Beiträge, die anderen Behörden oder anderen Personen zu zahlen sind, |
| 6. | Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen, |
| 7. | Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien und ähnliches nach den im Kostenverzeichnis vorgesehenen Sätzen |
(3) Sofern Auslagen nach Abs. 2 Nr. 4 erhoben werden, erfolgt dies nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) in der derzeit gültigen Fassung.
(4) Beim Verkehr mit anderen Behörden werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 EUR übersteigen.
| (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, | |
| 1. | wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, |
| 2. | wer die Kosten durch eine der Stadt gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, |
| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(1) Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist die Differenz zu erstatten.
(3) Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 20.02.2015 (GVBl LSA S. 50, 51) in der derzeit gültigen Fassung vollstreckt.
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG LSA
Vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 340) in der derzeit gültigen Fassung gelten sinngemäß, soweit die Regelungen KAG LSA nicht ausdrücklich entgegenstehen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungskostensatzung der Stadt Kemberg vom 22.02.2010, die 1. Änderungssatzung vom 14.03.2011, die 2. Änderungssatzung vom 11.07.2011 und 3. Änderungssatzung vom 14.12.2015 außer Kraft.
Kemberg, den 16.12.2025
Anlage zur Verwaltungskostensatzung
Kostentarif zur Satzung der Stadt Kemberg über die Erhebung
von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis
| lfd-Nr. | Gegenstand | Gebühr |
| A | Allgemeine Verwaltungskosten |
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| 1. | Abschriften |
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| 1.1. | je angefangene Seite im Format DIN A5 | 4,00 € |
| 1.2. | im Format DIN A4 | 6,00 € |
| 1.3. | Größere Formate und Schriftstücke in fremder Sprache | 10,00 bis 35,00 € |
| 2. | Fotokopien |
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| 2.1. | Fotokopien schwarz-weiß jeweils bis zum Format DIN A3 | 0,60 € |
| 2.1.1. | ab Seite 10 | 0,30 € |
| 2.2. | Fotokopien farbig jeweils bis zum Format DIN A3 | 0,90 € |
| 2.2.1. | ab Seite 10 | 0,50 € |
| 3. | Amtliche Beglaubigungen, Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen |
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| 3.1 | Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen |
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| 3.1.1. | je Seite der Erstausfertigung | 6,00 € |
| 3.1.2. | je Seite der Mehrausfertigung | 2,50 € |
| 3.2. | Beglaubigung von Unterschiften oder Handzeichen | 3,50 € bis 31,00 € |
| 3.3. | Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse |
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| 3.3.1. | Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen auf Antrag | 10,00 bis 151,00 € |
| 3.3.2. | Bescheinigung der Echtheit einer Urkunde zur Versendung ins Ausland (Legalisation) je Urkunde | 10,00 bis 50,00 € |
| 4. | Akteneinsicht / Aktenüberlassung / Aufnahme von Verhandlungen |
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| 4.1. | Einsichtgewährung in Akten und amtliche Unterlagen, soweit es sich nicht um ein Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt handelt, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und sich nach einer anderen Tarifnummer keine andere Gebühr ergibt |
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| 4.1.1. | Einsicht je Akte oder Unterlage ohne Aufsicht | 6,00 |
| 4.1.2. | Einsicht je Akte oder Unterlage mit Beaufsichtigung und hohem Zeitaufwand | nach Zeitaufwand gem. lfd Nr. 11 |
| 4.2. | Überlassung von Akten/Archivakten für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen oder über abgeschlossene Verfahren |
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| 4.2.1. | in Papierform | 25,00 € |
| 4.3. | Abgabe von Druckstücken und ähnlichem |
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| 4.3.1. | Ortssatzungen, Tarife, Straßen- und Wahlbezirksverzeichnissen und dergleichen | gem. Nr. 2 |
| 4.4. | Aufnahme von Verhandlungen |
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| 4.4.1. | Schriftliche Aufnahme von Verhandlungen eines Antrages oder einer Erklärung (zur Niederschrift), die von Privatpersonen zu deren Nutzen beantragt wird | nach Zeitaufwand gem. lfd Nr. 11 |
| 5. | Auskünfte |
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| 5.1. | schriftliche Auskünfte (auch elektronisch), soweit es sich nicht um ein Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt handelt |
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| 5.1.1. | aus Registern und Karteien, soweit die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann | 6,00 bis 12,00 € |
| 5.1.2. | aus Registern und Karteien, soweit die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann | 8,00 bis 40,00 € |
| 5.1.3. | Sonstige Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist | nach Zeitaufwand gem. lfd Nr. 11 |
| 5.1.4. | Feststellung aus Konten und Akten | nach Zeitaufwand gem. lfd Nr. 11 |
| 6. | Genehmigungen, Erlaubnisse, sonstige Verwaltungstätigkeiten |
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| 6.1. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt werden können | 10,00 bis 85,00 € |
| 6.2. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt werden können und mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind | nach Zeitaufwand gem. lfd Nr. 11 |
| 6.3. | Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung, soweit nicht eine Gebühr nach anderen Vorschriften zu erheben ist | 10,00 bis 510,00 € |
| 6.4. | Sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind | nach Zeitaufwand gem. lfd. Nr. 11 |
| lfd-Nr. | Gegenstand | Gebühr |
| B | Besondere Verwaltungskosten |
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| 7. | Bürgerservice |
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| 7.1 | Erstellung eines Lichtbildes durch Self-Service-Terminal | 6,00 € (inkl. MwSt.) |
| 7.2. | Direktversand von Personaldokumenten durch Bundesdruckerei | 15,00 € |
| 8. | Haupt- und Finanzverwaltung |
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| 8.1. | Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen |
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| 8.1.1. | bis zu einem Bürgschaftsantrag von 5.000,00 € | 15,00 € |
| 8.1.2. | für jede weiteren angefangenen 5.000,00 € | 6,50 € |
| 8.2. | Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr | 5,00 € |
| 8.3. | Zweitausfertigungen von Steuer- oder sonstigen Quittungen | 5,00 € |
| 8.4. | Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken | 5,00 € |
| 8.5. | Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre für jedes Jahr | 5,00 € |
| 8.6. | Mahnungen für rückständige privatrechtliche Forderungen | 5,00 € |
| 8.7. | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen (für öffentliche Aufträge gilt § 5 Abs. 1 Nr. 4 dieser Satzung) | 10,00 € |
| 9. | Vermögens- und Bauverwaltung |
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| 9.1. | Vorrangeinräumungs-, Pfandentlassung- und sonstige Erklärungen zu Gunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen |
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| 9.1.1. | bis zu 5.000,00 € des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages | 20,00 € |
| 9.1.2. | für jede weiteren angefangenen 5.000,00 € | 6,50 € |
| 9.2. | Löschungsbewilligungen zu Gunsten von Grundpfandrechten Dritter |
|
| 9.2.1. | bis zu 5.000,00 € des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts | 20,00 € |
| 9.2.2. | für jede weiteren angefangenen 5.000,00 € | 6,50 |
| 9.3. | Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (Negativzeugnis) nach § 24 ff. BauGB | nach Zeitaufwand gem. lfd. Nr. 11 |
| 9.4. | Auskünfte aus amtlichen Unterlagen und Bauleitplanungen für gutachterliche Stellungnahmen | nach Zeitaufwand gem. lfd. Nr. 11 |
| 10. | Archiv |
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| 10.1. | für familiengeschichtliche und andere Auskünfte, Suche nach Eintragungen und Vorgängen mit besonderer Mühewaltung | nach Zeitaufwand gem. lfd. Nr. 11 |
| 10.2. | Anfertigung von Transkriptionen (Abschriften) aus Archivalien; Zusammenstellung und Verkleinern von Formaten | nach Zeitaufwand gem. lfd. Nr. 11 |
| 10.3. | Scannen und Ausdruck von farbigen Dokumenten A 4 | 4,00 € |
| 11. | Verwaltungstätigkeiten nach Zeitaufwand |
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| 11.1. | Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt und mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, bzw. für die eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand erfolgt, für jede angefangene halbe Arbeitsstunde |
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| 11.1.1. | für Beamte in der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 6 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 2, E 2Ü und E 3 | 17,00 € |
| 11.1.2. | für Beamte in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 9 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 8 | 23,00 € |
| 11.1.3 | für Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gem. § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12 | 31,00 € |
| 11.1.4. | für Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt des gem. § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü | 42,50 € |