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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung für den Friedhof Klitzschena

Das Ev. Kirchspiel Bergwitz/Klitzschena ist Träger des Friedhofs in Klitzschena. Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM werden folgende Beschlüsse gefasst.

Aufhebung der alten Friedhofssatzung

Die bisherige Friedhofssatzung wird mit Wirkung zum 31.12.2023 aufgehoben; ab dem 01.01.2024 gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020, ABl. für den Friedhof in Klitzschena unmittelbar.

1. Öffnungszeiten des Friedhofs

Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben

2. Zeit für die Durchführung von Bestattungen

Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen in der Zeit von 09:00 bis 16:00 Uhr möglich. Sie ist mindestens 5 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

3. Gebührensatzung

Für den Friedhof wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen

4. Anmeldung und Durchführung von Bestattungen

Die für eine Bestattung erforderlichen Unterlagen müssen bis spätestens 5 Tage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorliegen. In der Kirche Klitzschena dürfen auch nichtkirchliche Bestattungsfeiern abgehalten werden. Der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte ist zu respektieren. Bei nichtkirchlichen Bestattungen wird 10-minütiges Läuten der Glocke als Totengeläut zugelassen.

5. Nutzungsrechte

Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteneinfassungen und sonstige Gegenstände bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten durch ein Beerdigungsinstitut entfernen lassen.

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof des Evangelischen Kirchspiels Bergwitz/ Klitzschena

Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Bergwitz/Klitzschena hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 06.09.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Klitzschena gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 25 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 20 Jahre

§2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle

1.2.1.1

Urnenwahlgrabstätten

1.2.1.2

Urnenwahlgrabstätten friedhofsgepflegt (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben.)

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)

3.

Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle

4.

Verwaltungsgebühren

4.1

Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

4.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr

4.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

4.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang

4.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang

Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 % Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die jetzige Gebührensatzung. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat des Kirchspiel Bergwitz/Klitzschena am 06.09.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Klitzschena wurde dem Kreiskirchenamt Wittenberg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 18.09.2023 unter dem Aktenzeichen 01/2023 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung des Kirchspiel Bergwitz/Klitzschena wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.