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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Stadtrates Kemberg und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte der Stadt Kemberg

Der Stadtrat Kemberg hat gemäß § 59 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff) in der zurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 16.09.2024 folgende Geschäftsordnung für den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte beschlossen:

I. Abschnitt

Sitzungen des Stadtrates

§ 1

Einberufung, Einladung, Teilnahme

(1) Der Vorsitzende des Stadtrates beruft den Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein. Bei Durchführung einer Videokonferenzsitzung nach § 23 bzw. einer Hybridsitzung nach § 24 wird der Zugang zur Ton- und Bildübertragung mit der Einberufung als Link (per E-Mail bzw. im Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt.

Mitglieder des Stadtrates, die an der digitalen Ratsarbeit gemäß § 3 Abs. 2a teilnehmen, erhalten ihre Sitzungsunterlagen regelmäßig in digitaler Form. Sie werden per Email an die für sie hinterlegte Adresse spätestens bis zum Tag vor dem Beginn der Mindest-Ladungsfrist nach Abs. 4 informiert, dass die Einladung sowie die dazugehörigen Unterlagen im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurden. Damit gelten die Einladung und die Unterlagen als zugegangen.

(2) Der Einladung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Für jeden Tagesordnungspunkt soll ein Bericht sowie ggf. ein Beschlussvorschlag (Vorlage des Bürgermeisters) beigefügt werden, aus dem – soweit möglich, auch die Beschlüsse der beteiligten Ausschüsse ersichtlich sind. Liegen besondere Gründe vor, kann der Bericht ausnahmsweise nachgereicht werden.

(3) Der Stadtrat ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt oder sofern die letzte Sitzung länger als drei Monate zurückliegt und ein Mitglied des Stadtrates die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. Der Antrag auf unverzügliche Einberufung des Stadtrates ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

(4) Die Einladung des Stadtrates und seiner Ausschüsse hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen vor der Sitzung. Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des Stadtrates vor Erschöpfung der Tagesordnung vertagt werden muss (siehe § 2 Abs. 2). In diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Stadträte sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten. Die Einladungen zu außerplanmäßigen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie zu den Sitzungen der Ortschaftsräte haben unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu erfolgen.

(5) In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden (Notfall), kann der Stadtrat vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Ein Notfall ist gegeben, wenn die Beratung und Entscheidung über die Angelegenheit nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass nicht zu beseitigende Nachteile eintreten.

(6) Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss,zeigt dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor der Sitzung an.

§ 2

Sitzungszeiten, Dauer und Vertagung

(1) Die Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse sollen nicht nach 18.00 Uhr, der Ortschaftsräte nicht nach 19.00 Uhr, beginnen und spätestens nach 5 Stunden beendet werden.

(2) Nach 23.00 Uhr werden in den Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse, nach 24.00 Uhr in den Sitzungen der Ortschaftsräte, keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Sofern die Sitzung nicht gemäß § 1 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 an einem der nächsten Tage fortgesetzt wird, sind die restlichen Punkte in der nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle zu behandeln.

§ 3

Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) Der Verschwiegenheitspflicht nach § 32 Abs. 2 KVG LSA unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten sind die Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Mitglied des Stadtrates nicht mehr benötigt, sind sie datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) Die Mitglieder des Stadtrates, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 53 KVG LSA und von der Anträge und Anfragen im Sinne des § 43 Abs. 3 KVG LSA versandt werden.

(2.a) Die Stadt betreibt als Grundlage für die digitale Ratsarbeit ein internetbasiertes elektronisches Ratsinformationssystem. An der digitalen Ratsarbeit kann jedes Mitglied des Stadtrates durch verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister teilnehmen. Diese Erklärung gilt für die gesamte laufende Wahlperiode des Stadtrates. Das Nähere regelt die Richtlinie über die digitale Ratsarbeit in der Anlage zur Geschäftsordnung.

(3) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Mitglieder des Stadtrates gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

§ 4

Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auf. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nicht öffentlichen Teil.

(2) Anträge zur Tagesordnung können Stadtratsmitglieder und Fraktionen bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich oder unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat.

(3) Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu verhandeln wären, nicht zulässig. Die Erweiterung der Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit, die in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln wäre, ist nur zu Beginn einer nicht öffentlichen Sitzung zulässig, wenn alle Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(4) Der Stadtrat beschließt zu Beginn der jeweiligen Sitzung über die Feststellung der Tagesordnung und über die öffentliche oder nicht öffentliche Behandlung der Tagesordnungspunkte. Auf Antrag kann über die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen entschieden werden. Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, ist der Antrag ohne Sachdebatte durch Beschluss des Stadtrates von der Tagesordnung abzusetzen.

§ 5

Öffentlichkeit von Sitzungen

(1) Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.

(2) An den öffentlichen Sitzungen können Vertreter der Presse, des Rundfunks und ähnlicher Medien teilnehmen. Ihnen sind besondere Sitze zuzuweisen. Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(3) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen. Sie sind dem Vorsitzenden 10 Tage vor der Sitzung anzuzeigen. Der Vorsitzende ist berechtigt, folgende Auflagen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dienen, zu erteilen:

a)

Die Bildaufzeichnungen und -übertragungen sind auf das Rednerpult und den Bereich des Stadtratsvorsitzenden zu beschränken; nur zwischen diesen beiden Einstellungen darf die Kameraperspektive wechseln. Eine Veränderung des Aufnahmefokus ist nicht zulässig.

b)

Die Gesamtdauer der Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Bild- und Tonübertragungen wird auf 10 Minuten festgelegt.

c)

Mitglieder des Stadtrates, Beschäftigte der Verwaltung und Sachverständige können verlangen, dass einzelne eigene Redebeiträge bzw. Ausführungen nicht aufgezeichnet und übertragen werden.

d)

Darüber hinaus steht dem Vorsitzenden im Rahmen seiner Ordnungsfunktion das Recht zu, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Bild- und Tonübertragungen zu untersagen.

(4) Unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzung sind auch durch den Stadtrat und die Ausschüsse veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen zulässig. Nach Satz 1 erstellte Ton- und Bildträger sind dem Gemeindearchiv zur Übernahme in das kommunale Archivgut zu übergeben.

§ 6

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Durch Beschluss des Stadtrates ist im Rahmen des § 52 Abs. 2 KVG LSA über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten zu entscheiden. Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, werden insbesondere in nicht öffentlicher Sitzung behandelt:

a)

Personalangelegenheiten,

b)

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nicht öffentliche Behandlung im Einzelfall von der Fachaufsichtsbehörde verfügt ist,

c)

persönliche Angelegenheiten der Mitglieder des Stadtrates

d)

Grundstücksangelgenheiten sowie die Ausübung des Vorkaufsrechtes,

e)

Vergabeentscheidungen,

f)

sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder – wenn dies ungeeignet ist – in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

§ 7

Sitzungsleitung und -verlauf

(1) Der Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf, stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung und übt das Hausrecht während der Sitzungen des Stadtrates aus. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Stadtrates sprechen, so gibt er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter ab.

(2) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so wählt der Stadtrat unter Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(3) Die Sitzung des Stadtrates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a)

Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Stadtrates und der Beschlussfähigkeit,

b)

Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung,

c)

Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung über die Behandlung von Tageordnungspunkten in nicht öffentlicher Sitzung,

d)

Einwohnerfragestunde,

e)

Abstimmung über die Niederschrift,

f)

Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Angelegenheiten der Stadt und Eilentscheidungen

g)

Bekanntgabe von (amtlichen) Mitteilungen,

h)

Behandlung der Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung,

i)

Anfragen und Anregungen,

j)

Behandlung der Tagessordnungspunkte der nicht öffentlichen Sitzung,

k)

Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse,

l)

Schließung der Sitzung.

(4) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der durch die Einladung festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. § 4 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 8

Einwohnerfragestunde

(1) Der Stadtrat sowie alle Ausschüsse führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch.

(2) Der Vorsitzende des Stadtrates bzw. des Ausschusses legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.

(3) Der Vorsitzende des Stadtrates bzw. des Ausschusses stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

(4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grund-sätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen zu stellen, in den Sitzungen der Ausschüsse des Stadtrates auch zu Angelegenheiten der Tagesordnung.

Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Einwohner der Stadt ist, so hat sich dieser gegenüber einem Beauftragten der Stadt auszuweisen. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung und nur zum Zweck der schriftlichen Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet werden kann. Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. In die Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.

(5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Vorsitzen des Stadtrates bzw. des Ausschusses. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung einer Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort des jeweiligen Fachamtes, die innerhalb eines Monates zu erteilen ist.

(6) Angelegenheiten der Tagesordnung des Stadtrates können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.

(7) Bei öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Stadtrates und der Ortschaftsräte sind Anfragen der Einwohner zu den Sachverhalten der Tagesordnung zulässig.

§ 9

Anregungen und Beschwerden der Einwohner

Die Einwohner der Stadt haben das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Stadtrat zu wenden. Antragsteller sollen über die Stellungnahme des Stadtrates möglichst innerhalb von sechs Wochen unterrichtet werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist eine Zwischennachricht durch den Bürgermeister zu erteilen.

§ 10

Beratung der Verhandlungsgegenstände

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. Der Bürgermeister oder sein Vertreter erläutert und begründet einleitend den Verhandlungsgegenstand. Ergänzend kann sich der Vortrag eines Sachverständigen anschließen, der bei nicht öffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum verlässt, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird. Die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes erfolgt nach Wortmeldung durch Erheben der Hand bzw. beider Hände für Anträge zur Geschäftsordnung.

(2) Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen eines Interessenkonfliktes gemäß § 33 KVG LSA (Mitwirkungsverbot) von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert mitzuteilen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei öffentlicher Sitzung kann sich das Mitglied in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(3) Ein Mitglied des Stadtrates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Bürgermeister ist zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhaltes auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

(4) Die Redner sprechen grundsätzlich von ihrem Platz aus. Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit eines Mitgliedes oder der Mitglieder des Stadtrates insgesamt kann von Stadtrat durch Beschluss festgelegt werden.

(5) Während der Beratung sind nur zulässig:

a)

Zusatz- oder Änderungsanträge (Sachanträge) gemäß § 11.

b)

Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 12.

(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist auf Verlangen, und soweit Aufgaben ihres Geschäftsbereiches betroffen sind, in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

(7) Den Vertrauenspersonen von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren ist zu Beginn der Beratung des Einwohnerantrages bzw. des Bürgerbegehrens Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen zu äußern. Ihr Wortbeitrag soll sich auf 10 Minuten beschränken. In einer anschließenden Beratung kann ihnen vom Vorsitzenden das Wort erteilt werden.

(8) Der Vorsitzende des Stadtrates und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung des Tagesordnungspunktes wird vom Vorsitzenden des Stadtrates geschlossen.

§ 11

Sachanträge

(1) Änderungs- und Zusatzanträge können bis zur Abstimmung gestellt werden. Mündlich gestellte Anträge sind dem Vorsitzenden auch schriftlich vorzulegen. Hält der Vorsitzende einen Antrag für zulässig, so hat er vorab über die Zulässigkeit abstimmen zu lassen. Außerhalb der Sitzung können Anträge auch beim Vorsitzenden des Stadtrates oder beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden.

(2) Anträge können, solange noch nicht darüber abgestimmt wurde, zurückgezogen werden. Ein zurückgezogener Antrag kann von einem anderen Stadtrat aufgenommen werden mit der Wirkung, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgezogenen Antrages abgestimmt wird.

§ 12

Geschäftsordnungsanträge

(1) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:

a)

Schluss der Rednerliste

b)

Verweisung an einen Ausschuss oder den Bürgermeister

c)

Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung

d)

Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit

e)

Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung

f)

Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit

g)

Zurückziehung von Anträgen

h)

Anhörung von Personen, insbesondere von Sachverständigen

i)

Feststellung des Mitwirkungsverbotes eines Stadtratsmitgliedes

j)

Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Stadtrates im Verlauf der Sitzung

k)

Antrag auf namentliche Abstimmung.

(2) Über die Anträge zur Geschäftsordnung nach Absatz 1 entscheidet der Stadtrat vor der Beschlussfassung zum Verhandlungsgegenstand.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Stadtrates „zur Geschäftsordnung“ durch Erheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen.

§ 13

Abstimmungen

(1) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Geschäftsordnungsantrages auf „Schluss der Rednerliste“ lässt der Vorsitzende des Stadtrates abstimmen. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Anträge, über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Mitgliedern des Stadtrates nicht schriftlich oder elektronisch vorliegen.

(2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

(3) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

a)

Anträge zur Geschäftsordnung,

b)

Anträge von Ausschüssen, über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Verhaltungsgegenstand abzustimmen,

c)

Weitgehende Anträge, insbesondere Änderungs- und Zusatzanträge, die einen größeren Aufwand erfordern oder die eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben,

d)

Früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Buchstaben a) bis c) fällt.

In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat durch einfache Stimmenmehrheit.

(4) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Stadtrates die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.

(5) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Jedes Mitglied des Stadtrates kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.

(6) Offene und namentliche Abstimmungen können auf im Wege der elektronischen Form erfolgen. Die Stimmabgabe erfolgt dabei über ein elektronisches Abstimmungssystem. Die Eingabe kann mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ erfolgen. Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende unverzüglich nach der Abstimmung bekannt.

(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende unverzüglich bekannt.

(8) Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Gemeinderates angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der auf „ja“ und „nein“ laufenden Stimmen, der Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen festzuhalten.

(9) Über Gegenstände einfacher Art kann außerhalb einer Stadtratssitzung in Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe widerspricht.

§ 14

Wahlen

(1) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates mehrere Stimmenzähler bestimmt.

(3) Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.

(4) Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel

a)

nicht als amtlich erkennbar ist,

b)

leer ist,

c)

den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

d)

einen Zusatz, Vorbehalte oder weitere Beschriftungen enthält,

e)

mehr als eine Stimme für einen Bewerber enthält.

(5) Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Mitglieder des Stadtrates zu erfolgen.

(6) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

(7) Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzender Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.

§ 15

Unterbrechung, Verweisung und Vertagung

(1) Der Vorsitzende des Stadtrates kann die Sitzung unterbrechen. Er hat die Sitzung zu unterbrechen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes des Stadtrates ein entsprechender Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Stadtratsmitglieder gefasst wird. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2) Der Stadtrat kann, sofern ein Tagesordnungspunkt nicht durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist:

a)

den Tagesordnungspunkt zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorberatung befassten Ausschuss zurückverweisen,

b)

den Tagesordnungspunkt zur erneuten Vorbereitung an den Bürgermeister zurückverweisen,

c)

die Beratung über den Tagesordnungspunkt vertagen.

(3) Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs -, dieser dem Vertagungsantrag vor.

(4) Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, einen Vertagungs- oder einen Schlussantrag stellen.

§ 16

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist ein Beschäftigter der Stadt und wird vom Bürgermeister bestellt. Die Protokollführung in den Ortschaftsräten wird vom Ortsbürgermeister oder einem beauftragten Mitglied des Ortschaftsrates übernommen.

(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

a)

die Angabe, ob eine Sitzung nach §§ 23 oder 24 durchgeführt wurde,

b)

Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen,

c)

die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder,

d)

die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung sowie die Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung,

e)

die Tagesordnung,

f)

den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,

g)

die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, bei namentlicher Abstimmung (§ 13 Abs. 5 Satz 2 ist die Entscheidung jedes Mitglieds in der Niederschrift zu vermerken,

h)

Vermerke darüber, welche Mitglieder verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen und aus welchem Grund die Betroffenen nicht teilgenommen haben,

i)

Anfragen der Mitglieder,

j)

die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nicht öffentlich stattgefunden hat,

k)

sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung (insbesondere Einwohnerfragestunden, Ordnungsmaßnahmen).

Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärungen wörtlich in der Niederschrift festgehalten werden. Dies ist durch Wortmeldung anzuzeigen.

(3) Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung allen Mitgliedern des Stadtrates, der Ausschüsse und der Ortschaftsräte schriftlich zuzuleiten oder elektronisch zuzusenden. Die Niederschrift über die in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkten ist gesondert zu protokollieren und mit dem Aufdruck „Vertraulich“ zu versenden.

Den Mitgliedern, die an der digitalen Ratsarbeit teilenehmen, werden Niederschriften nach den Sätzen 1 und 2 nach Unterzeichnung unverzüglich über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Hierüber werden sie ebenfalls unverzüglich per E-Mail informiert.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden schriftlich oder unter der Voraussetzung des § 3 Abs. 2 elektronisch zuzuleiten Der Stadtrat, die Ausschüsse und die Ortschaftsräte stimmen in ihrer nächsten Sitzung über die Niederschrift ab. Dabei ist auch über die schriftlich oder elektronisch vorgetragenen Einwendungen zu entscheiden. Wird der Einwendung nicht entsprochen, so ist das Mitglied berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.

(5) Zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift ist es dem Protokollführer gestattet, Tonaufzeichnungen anzufertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Feststellung der Niederschrift sind die Tonaufzeichnungen zu löschen. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Die Einsichtnahme in die beschlossenen Niederschriften der öffentlichen Sitzungen ist jedermann nach vorheriger Anmeldung während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung gestattet. Kopien können gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten erworben werden.

§ 17

Änderung und Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrates

(1) Die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses des Stadtrates kann von einem Drittel der Mitglieder oder vom Bürgermeister beantragt werden. Der Stadtrat entscheidet hierüber frühestens in der nächsten Sitzung durch erneute Beschlussfassung.

(2) Ein nach Abs. 1 abgelehnter Antrag kann innerhalb von 6 Monaten nur dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(3) Eine Änderungs- oder Aufhebungsantrag ist unzulässig, soweit in Ausführung des Beschlusses des Stadtrates bereits Rechtspositionen Dritter entstanden sind und diese nicht mehr aufgelöst werden können, weil dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist oder zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

§ 18

Ordnung in den Sitzungen

(1) Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.

(2) Verstößt ein Mitglied des Stadtrates gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung oder verletzt es die Würde der Versammlung oder äußert es sich ungebührlich, so kann es vom Vorsitzenden unter Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen werden. Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind vom Vorsitzenden zu rügen. Ist ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied vom Verhandlungsgegenstand abschweift und vom Vorsitzenden „zur Sache“ gerufen wurde. Ist einem Mitglied des Stadtrates das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.

(3) Der Vorsitzende des Stadtrates kann einem Redner, der die festgesetzte Redezeit überschreitet das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

(4) Der Vorsitzende des Stadtrates kann ein Stadtratsmitglied bei grob ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Das Mitglied hat den Sitzungsraum zu verlassen.

(5) Der Stadtrat kann ein Mitglied, das wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen begangen hat, durch Beschluss für höchstens vier Sitzungen ausschließen.

(6) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Vorsitzenden nicht, sie wiederherzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen.

§ 19

Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Sitzungsleiters unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungssaal aufhalten.

(2) Wer als Zuhörer durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verweisen und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden vorher mindestens ein Mal auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Entsteht während einer Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

(3) Hat der Vorsitzende des Stadtrates zu einer Sitzung vorsorglich Polizeischutz angefordert, so teilt er das zu Beginn der Sitzung dem Stadtrat einschließlich der Gründe dafür mit.

II. Abschnitt

Fraktionen

§ 20

Fraktionen

(1) Jede Fraktion hat einen Vorsitzenden. Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Stadtrates von ihrer Bildung und namentlichen Zusammensetzung unverzüglich schriftlich Kenntnis; entsprechendes gilt für Veränderungen innerhalb der Fraktion und die Auflösung der Fraktion. Die Bildung und Auflösung sowie Veränderungen innerhalb der Fraktion werden mit dem Zugang der schriftlichen Anzeige an den Vorsitzenden des Stadtrates wirksam.

(2) Die Bezeichnung der Fraktionen richtet sich nach der Kurzbezeichnung der Parteien und Wählergruppen sowie dem Namen von Einzelbewerbern, aufgrund deren Wahlvorschlages die Fraktionsmitglieder in den Stadtrat gewählt werden. Dabei darf jede Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählergruppe im Stadtrat nur einmal verwendet werden. Der Fraktionswechsel einzelner Stadtratsmitglieder lässt bestehende Fraktionsbezeichnungen unberührt.

(3) Ein Mitglied des Stadtrates kann nicht mehreren Fraktionen angehören.

(4) Die Fraktionen haben die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen sicherzustellen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i. S. d. § 4 des Datenschutz-Grundverordnungs- Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt) die Vorschriften des Datenschutzrechts beachtet werden, vor allem, dass bei Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten gelöscht werden.

III. Abschnitt

Verfahren in den Ausschüssen und Ortschaftsräten

§ 21

Verfahren in den Ausschüssen und Ortschaftsräten

(1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Sitzungen der Ausschüsse des Stadtrates und Ortschaftsräte die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.

(2) In jeder Ausschusssitzung und Sitzung der Ortschaftsräte sind die Tagesordnungspunkte

a)

Mitteilungen

b)

Anfragen

c)

Anregungen

vorzusehen.

(3) Die Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und die Niederschrift zu den Sitzungen beschließender und beratender Ausschüsse sind mit Einführung des elektronischen Ratsinformationssystems allen Ausschussmitgliedern und zusätzlich den übrigen Mitgliedern des Stadtrates fristgerecht vor den Ausschusssitzungen zuzuleiten.

(4) Mitglieder des Stadtrates, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschusssitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten zu dieser Sitzung fristgerecht eine Einladung sowie die den Antrag betreffenden Sitzungsunterlagen.

(5) Der Antrag eines sachkundigen Einwohners in einem beratenden Ausschuss ist nur beachtlich, wenn er durch ein Ausschussmitglied, das dem Stadtrat als ehrenamtliches Mitglied angehört, unterstützt wird.

(6) Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und Einwohner zu hören. Diese können an nicht öffentlichen Sitzungen nur zu dem Tagesordnungspunkt teilnehmen, zu dem sie gehört werden sollen und haben den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird.

(7) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

IV. Abschnitt

Öffentlichkeitsarbeit

§ 22

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

Öffentlichkeit und Presse werden vom Bürgermeister über die Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie über den wesentlichen Inhalt der gefassten Beschlüsse unterrichtet.

V. Abschnitt

Verfahren in außergewöhnlichen Notsituationen

§ 23

Durchführung von Videokonferenzen und Abstimmungen in außergewöhnlichen Notsituationen

(1) Im Falle einer festgestellten Notsituation i. S. v. § 56a Abs. 1 Satz 1 KVG LSA entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, ob die Sitzung in Form einer Videokonferenz durchgeführt wird und beruft den Stadtrat unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Angabe von Zeit und Zugang zum virtuellen Sitzungsraum ein. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 sowie §§ 2 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Für den Ablauf einer Videokonferenzsitzung gelten die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze, insbesondere die §§ 6, 7, 10 bis 13, 15, 16, 18 und 19 soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Störungen der Videokonferenz, die nach § 56a Abs. 2 Satz 2 KVG LSA im Verantwortungsbereich der Stadt liegen, ist die Sitzung von dem Vorsitzenden zu unterbrechen oder abzubrechen. Sonstige Störungen der Zuschaltung sind unbeachtlich. Sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.

(3) Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit fest, indem er die stimmberechtigten Mitglieder namentlich aufruft. Ist das aufgerufene Mitglied der Videokonferenz zugeschaltet, so meldet es sich durch eine kurze akustische Bestätigung zurück. Der Protokollführer trägt die teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder in eine Anwesenheitsliste ein.

(4) Vor jeder Abstimmung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit sowie die Funktionsfähigkeit des Videokonferenzsystems fest. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich namentlich. Elektronisch kann nur abgestimmt werden, sofern gewährleistet ist, dass das Abstimmungsergebnis ohne Zeitverzug so dargestellt wird, dass das Stimmverhalten jedes stimmberechtigten Mitgliedes für alle Mitglieder sowie die Öffentlichkeit erkennbar ist.

(5) Die mittels Videokonferenztechnik zugeschalteten Mitglieder müssen die Kamera während der gesamten Sitzung eingeschaltet lassen, auch wenn sie ihren Platz verlassen. Der Ton kann ausgeschaltet werden.

(6) Im Rahmen der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Videokonferenzsitzung ist darauf hinzuweisen, dass anstelle der Einwohnerfragestunde die Möglichkeit besteht, Fragen schriftlich oder elektronisch an den Vorsitzenden einzureichen.

Im Rahmen der Videokonferenzsitzung verliest der Vorsitzende die bei ihm eingegangenen Anfragen. Für das weitere Verfahren findet § 8 Abs. 2 und 6 entsprechend Anwendung.

(7) Im Falle einer festgestellten Notsituation i. S. v. § 56a Abs. 1 Satz 1 KVG LSA kann anstelle einer Präsenzsitzung oder einer Videokonferenzsitzung die Beschlussfassung über Verhandlungsgegenstände im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach Maßgabe von § 56a Abs. 3 KVG LSA durchgeführt werden. Über die Einleitung dieses Verfahrens entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Das Einverständnis zu dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren wird im Zuge der Beschlussfassung durch eine gesonderte Abstimmung ermittelt.

VI. Abschnitt

Hybridsitzungen

§ 24

Durchführung von Hybridsitzungen

(1) Nach § 7 der Hauptsatzung können der Stadtrat sowie die beschließenden und beratenden Ausschüsse öffentliche und nichtöffentliche Hybridsitzungen durchführen, an denen die Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung (Videokonferenztechnik) an der Sitzung teilnehmen.

(2) Für die Einberufung und den Ablauf einer Hybridsitzung gelten die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Störungen der Videokonferenz, die nach § 56b Abs. 2 Satz 1 KVG LSA im Verantwortungsbereich der Stadt liegen, ist die Sitzung von dem Vorsitzenden zu unterbrechen oder abzubrechen. Sonstige Störungen der Zuschaltung sind unbeachtlich. Sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.

(3) Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit fest, indem er die anwesenden und zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder namentlich aufruft. Sowie die mittels Videokonferenztechnik zugeschalteten Mitglieder als auch die persönlich am Sitzungsort anwesenden Mitglieder melden sich durch eine kurze akustische Bestätigung zurück. Der Protokollführer trägt in die Anwesenheitsliste ein, ob das teilnehmende stimmberechtigte Mitglied persönlich anwesend oder durch Videokonferenztechnik zugeschaltet ist.

(4) Vor jeder Abstimmung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit sowie die Funktionsfähigkeit des Videokonferenzsystems fest. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich namentlich. Eine Abstimmung kann nur erfolgen, sofern gewährleistet ist, dass das Abstimmungsergebnis ohne Zeitverzug so dargestellt ist, dass das Stimmverhalten jedes persönlich anwesenden und zugeschalteten stimmberechtigten Mitgliedes für alle Mitglieder sowie im Falle öffentlicher Sitzungen für die Öffentlichkeit erkennbar ist. Geheime Wahlen gemäß § 56 Abs. 3 KVG LSA sind im Rahmen einer Hybridsitzung unzulässig.

VII. Abschnitt

Schlussvorschriften, Inkrafttreten

§ 25

Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Widerspruch zurückgewiesen.

§ 26

Abweichung von der Geschäftsordnung

Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied des Stadtrates widerspricht.

§ 27

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 28

Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Stadtrates am 16.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Geschäftsordnung für den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte vom 03.07.2019, die 1. Änderung zur Geschäftsordnung vom 14.10.2019 und die 2. Änderung zur Geschäftsordnung vom 08.03.2021 außer Kraft.

Kemberg, 17.09.2024

Schmidt
Vorsitzender des Stadtrates Kemberg

Anlage

zu § 3 Abs. 2a der Geschäftsordnung

Richtlinie über die digitale Ratsarbeit des Stadtrates gemäß § 3 Abs. 2a der Geschäftsordnung des Stadtrates Kemberg, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte

Vorbemerkung:

Durch die digitale Ratsarbeit sollen insbesondere ein effizienter und zukunftsweisender Sitzungsdienst gewährleistet sowie langfristig Kosten eingespart werden.

§ 1

Teilnahme an der digitalen Ratsarbeit

(1) Die Stadt Kemberg betreibt ein internetbasiertes elektronisches Ratsinformationssystem als Grundlage für die digitale Ratsarbeit. Den teilnehmenden Stadtratsmitgliedern, sachkundigen Einwohnern und Ortsbürgermeistern (nachfolgend Teilnehmer genannt) werden die Unterlagen für die Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse über das Ratsinformationssystem in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Schriftliche Unterlagen werden regelmäßig nicht versandt; kurzfristig am Sitzungstag erstellte Vorlagen (Tischvorlagen) werden schriftlich bereitgestellt.

(2) Die Teilnehmer, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, nehmen nach Abgabe einer verbindlichen schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bürgermeister gemäß § 3 Abs. 2a der Geschäftsordnung an der digitalen Ratsarbeit teil. Sie haben den Datenschutz analog zur Papierform zu gewährleisten; § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Teilnehmer, die an der digitalen Ratsarbeit teilnehmen, sind verpflichtet, regelmäßig das elektronische Ratsinformationssystem zu aktualisieren, mindestens jedoch einmal unmittelbar vor den Sitzungen des Stadtrates bzw. seiner Ausschüsse.

(4) Bei einem Ausfall des Ratsinformationssystems erfolgt der Versand der Einladungen und Sitzungsunterlagen in schriftlicher Form; die Ladungsfrist nach § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung bleibt unberührt.

§ 2

Gebrauchsüberlassung mobiler digitaler Endgeräte

(1) Die Stadt stellt auf Wunsch jedem Mitglied des Stadtrates ein mobiles digitales Endgerät (nachfolgend: Endgerät) mit WLAN-Schnittstelle leihweise zur Verfügung.

(2) Das Endgerät wird vorkonfiguriert bereitgestellt. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Bereitstellung und Pflege der Anwendungssoftware (App). Die Weitergabe des Endgerätes an Dritte sowie eine Mitführung in das Ausland sind untersagt.

(3) Sofern die Teilnehmer eigene oder ihnen von Dritten überlassene bzw. bereitgestellte Endgeräte nutzen, finden folgende Regelungen Anwendung:

  1. Für die Teilnahme an der digitalen Ratsarbeit sind ausschließlich iPads des Herstellers Apple zu nutzen.
  2. Den Teilnehmern ist es gestattet, mit diesen Endgeräten über die Anwendungssoftware (App) auf die im Ratsinformationssystem bereitgestellten elektronischen Sitzungsunterlagen zuzugreifen. Das schließt ausdrücklich Endgeräte ein, die einem Mitglied des Stadtrates von Dritten z.B. im Rahmen der Ausübung anderer Mandate (z.B. im Bundestag, Landtag, Kreistag, Stadtrat) überlassen bzw. bereitgestellt werden.
  3. Die Stadt beteiligt sich nicht an den Kosten für diese Endgeräte. Kosten für die Bereitstellung und Pflege der Anwendungssoftware (App) im Zusammenhang mit der digitalen Ratsarbeit werden von der Stadt getragen.

§ 3

Allgemeine Regelungen zur Nutzung der Endgeräte

(1) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die eingesetzten Endgeräte und die dazugehörige Anwendungssoftware (App) mittels Passwort vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Das Passwort ist geheim zu halten. Es darf weder auf dem Gerät gespeichert, noch zusammen mit dem Gerät aufbewahrt werden.

(2) Die Stadt unterstützt und berät die Teilnehmer bei auftretenden technischen Problemen der gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgeräte.

(3) Die Teilnehmer sind zur besonderen Sorgfalt im Umgang mit den gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgeräten verpflichtet. Diese werden durch die Stadt gegen Zerstörung, Verlust oder Beschädigung durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Einbruchdiebstahl versichert. Die Versicherung erstreckt sich auf die Aufbewahrung des jeweiligen Gerätes im Amtshaus (Verwaltungsgebäude) oder anderen regelmäßigen Sitzungsorten und in der Wohnung des Teilnehmers sowie bei kurzzeitigen anderweitigen Aufenthaltsorten des Teil-nehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die Zerstörung, Beschädigung oder der Verlust, insbesondere durch Diebstahl, eines gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgerätes ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verlust eines gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgerätes haftet der Teilnehmer für den eingetretenen Schaden.

(6) Die private Nutzung eines gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgerätes ist zulässig.

§ 4

Allgemeine Regelungen zur Nutzung der Anwendungssoftware

(1) Die Teilnehmer können über die auf dem Endgerät installierte Anwendungssoftware (App) des Ratsinformationssystems auf die Einladungen und Sitzungsunterlagen des Stadtrates bzw. der Ausschüsse des Stadtrates elektronisch zugreifen.

(2) Für die Synchronisation des Ratsinformationssystems mit der Anwendungssoftware (App) wird eine Internetverbindung (WLAN, Mobilfunk) benötigt. Für die Einwahl des Gerätes in das Netzwerk haben die Teilnehmer selbst Sorge zu tragen.

(3) Die Teilnehmer haben sicherzustellen, dass mögliche Beeinträchtigungen durch auf dem Endgerät ggf. installierte und eingesetzte andere Programme bzw. Anwendungen, die die Funktionsfähigkeit des von der Stadt zur Verfügung gestellten Ratsinformationssystems beeinträchtigen können, ausgeschlossen sind.

(4) Die Stadt unterstützt und berät die Teilnehmer bei auftretenden technischen Problemen im Rahmen des Einsatzes der Anwendungssoftware App) für das Ratsinformationssystem.

§ 5

Nutzungszeitraum und Ausscheiden aus dem Stadtrat

(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgeräte werden den Teilnehmern zur Nutzung bis zum Ende der Wahlperiode des Stadtrates zur Verfügung gestellt und sind danach innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Stadt zurückzugeben, sofern der Mandatsträger dem neu gewählten Stadtrat nicht mehr angehört. Entsprechendes gilt, sofern der Teilnehmer vor dem Ende der Wahlperiode vorzeitig ausscheidet.

(2) Sofern Teilnehmer eigene Endgeräte gem. § 2 Abs. 3 einsetzen, ist die von der Stadt zur Verfügung gestellte Anwendungssoftware auf dem jeweiligen digitalen Endgerät nach Ende der Wahlperiode unverzüglich zu löschen, sofern der Mandatsträger dem neu gewählten Stadtrat nicht mehr angehört. Entsprechendes gilt, wenn der Teilnehmer vor dem Ende der Wahlperiode ausscheidet.

(3) Der Zugriff auf die Anwendungssoftware (App) des Ratsinformationssystems endet mit Ablauf der Wahlperiode des Stadtrates

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.