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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Entschädigungssatzung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Kemberg und deren Ortsteile

Präambel

Aufgrund der §§ 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA, S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KommEVO) vom 29.05.2019 in der zuletzt geänderten Fassung vom 12.06.2024 (GVBl. LSA S. 165) hat der Stadtrat Kemberg in seiner öffentlichen Sitzung am 16.09.2024 folgende Entschädigungssatzung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Kemberg und deren Ortsteile (außer für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren) beschlossen:

§ 1

Ortsbürgermeister

(1) Die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister erhalten nachfolgend aufgeführten Pauschalbetrag666

Ortsbürgermeister Ateritz

190,00 €

Ortsbürgermeister Bergwitz

380,00 €

Ortsbürgermeister Dorna

190,00 €

Ortsbürgermeister Globig-Bleddin

190,00 €

Ortsbürgermeister Dabrun

280,00 €

Ortsbürgermeister Eutzsch

280,00 €

Ortsbürgermeister Rackith

190,00 €

Ortsbürgermeister Kemberg

480,00 €

Ortsbürgermeister Radis

380,00 €

Ortsbürgermeister Rotta

280,00 €

Ortsbürgermeister Schleesen

190,00 €

Ortsbürgermeister Selbitz

190,00 €

Ortsbürgermeister Uthausen

190,00 €

Ortsbürgermeister Wartenburg

280,00 €

(2) Die Aufwandsentschädigungen werden zum ersten eines Monats im Voraus gezahlt.

§ 2

Stadt- und Ortschaftsräte, Ausschussmitglieder, Ausschussvorsitzende und Stellvertreter, Stadtratsvorsitzender und Stellvertreter, Fraktionsvorsitzende, sachkundige Einwohner

(1) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag von 75,00 € und für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €.

(2) Dem Vorsitzenden des Stadtrates wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 € gewährt.

(3) Die Ausschussvorsitzenden, soweit der Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt, erhalten eine monatliche Entschädigung von 100,00 €.

(4) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Entschädigung von 50,00 €.

(5) Die Fraktionsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 für Fraktionssitzungen, deren Anzahl auf die Anzahl der planmäßigen Stadtratssitzungen zu beschränken ist.

(6) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten folgende monatliche

Aufwandsentschädigung:

Ortschaftsrat Ateritz

24,00 €

Ortschaftsrat Bergwitz

35,00 €

Ortschaftsrat Dabrun

30,00 €

Ortschaftsrat Dorna

24,00 €

Ortschaftsrat Eutzsch

30,00 €

Ortschaftsrat Globig-Bleddin

24,00 €

Ortschaftsrat Kemberg

35,00 €

Ortschaftsrat Rackith

24,00 €

Ortschaftsrat Radis

35,00 €

Ortschaftsrat Rotta

30,00 €

Ortschaftsrat Schleesen

24,00 €

Ortschaftsrat Selbitz

24,00 €

Ortschaftsrat Uthausen

24,00 €

Ortschaftsrat Wartenburg

30,00 €

(7) Sachkundige Einwohner, die in Ausschüssen der Stadt Kemberg tätig sind, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 21,00 €.

§ 3

Entschädigungsanspruch

(1) Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Entschädigung während eines Kalendermonats, ist eine pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel zu kürzen.

(2) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Für ehrenamtliche Ortsbürgermeister, die ihr Ehrenamt länger als 3 Monate ununterbrochen nicht ausüben, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die über den Monat hinausgehende Zeit. Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Für den Verhinderungsfall der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat ist den Stellvertretern für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenden zu gewähren. Die Aufwandsentschädigung ist nachträglich zu zahlen.

(5) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Stadtrates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten ist dem Stellvertreter für die über drei Monate hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenden zu gewähren. Diese Aufwandsentschädigung ist nachträglich zu zahlen.

(6) Den ehrenamtlichen Ortsbürgermeistern wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist.

§ 4

Reisekostenvergütung

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten Reisekostenvergütung nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen.

(2) Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes werden erstattet, soweit diese in der Ausübung des Mandates begründet sind und mit Zustimmung des Vorsitzenden der Vertretung oder eines Ausschusses erfolgen.

§ 5

Steuerliche Behandlung

Der Erlass des Ministeriums der Finanzen über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährt werden, findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 6

Rundungsvorschrift

Beträge hinter dem Komma sind wie folgt zu runden:

a)

0 bis 49 Cent sind auf volle Euro nach unten abzurunden,

b)

50 bis 99 Cent sind auf volle Euro nach oben aufzurunden.

§ 7

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Kemberg vom 09.12.2019 außer Kraft.

Kemberg, 17.09.2024

Seelig
Bürgermeister