Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 16.09.2024 folgende Hauptsatzung der Stadt Kemberg beschlossen.
Die Gemeinde führt den Namen „Stadt Kemberg“.
(1) Die Stadt Kemberg führt mit Genehmigung des Regierungspräsidiums Dessau vom 14.06.1995 als Stadtwappen nachfolgend beschriebenes Wappen:
Blasonierung: Gespalten, vorn in Silber ein rotes Seeblatt; hinten neunmal von Schwarz und Gold geteilt, schräg rechts belegt mit einem grünen Rautenkranz.
(2) Die Stadtfarben zeigen rot und silber (weiß).
(3) Die Stadt Kemberg führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht.
Die Umschrift lautet: -> Stadt Kemberg ->Landkreis Wittenberg
(4) Die Ortsteile können bei eigenen Veranstaltungen und besonderen Anlässen die vor der Eingemeindung gültigen Wappen und Flaggen sowie Gemeindefarben weiterführen. (Diese haben keinen rechtlichen Charakter.)
(5) Die Anlegung der Amtskette der Stadt Kemberg ist dem Bürgermeister bei wichtigen und feierlichen Anlässen vorbehalten.
(1) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Stadträte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
Der Stadtrat entscheidet über:
(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Haupt- und Finanzausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss. Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seine allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung im Vorsitz. Sind auch die Beauftragten verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Stadtrat außerdem folgende ständige beratende Ausschüsse:
Bau-, Tourismus- und Wirtschaftsausschuss
Kultur- und Sozialausschuss
(3) Die im Abs. 2 aufgeführten ständigen beratenden Ausschüsse bestehen aus jeweils 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(4) Zusätzlich sollen in jeden beratenden Ausschuss 4 sachkundige Einwohner berufen werden.
(5) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet abschließend über folgende Angelegenheiten:
(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse, denen er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
(1) Der Stadtrat sowie der beschließende und die beratenden Ausschüsse können auch außerhalb außergewöhnlicher Notsituationen (§ 56a Abs. 1 KVG LSA) öffentliche und nichtöffentliche Hybridsitzungen durchführen, an denen die Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung (Videokonferenztechnik) an der Sitzung teilnehmen.
(2) Ob eine Sitzung des Stadtrates als Hybridsitzung durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Rahmen der Einberufung.
(2a) Ob eine Ausschusssitzung als Hybridsitzung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister als Vorsitzender in Rahmen der Einberufung.
(3) Mitglieder, ausgenommen der Vorsitzende des Stadtrates, und der Bürgermeister können an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik teilnehmen, sofern sie aus wichtigen Gründen an einer Teilnahme in Präsenz verhindert sind. Solche wichtigen Gründe sind insbesondere:
| a) | Krankheit |
| b) | familiäre Aufgaben, wie Betreuung eines Kindes, Pflege von Angehörigen, |
| c) | Abwesenheiten bedingt durch Ausbildung, Studium, Beruf, Urlaub |
| d) | ein sonstiger wichtiger Grund. |
(4) Die Teilnahme an einer Sitzung durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik ist dem Vorsitzenden spätestens bis zum dritten Werktag von der Sitzung oder unverzüglich nach Entstehen des Grundes für die Verhinderung einer Teilnahme in Präsenz unter Angabe des Grundes anzuzeigen. Für die Prüfung der Einhaltung der Frist und das Vorliegen eines hinreichenden Grundes ist der Vorsitzende zuständig.
(5) Sind auf der Tagesordnung der Sitzung geheime Wahlen gemäß § 56 Abs. 3 KVG LSA vorgesehen, so ist eine Teilnahme durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik unzulässig.
Das Verfahren im Stadtrat, in den Ausschüssen und Ortschaftsräten wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Bürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 20.000,00 € nicht übersteigen.
(2) Darüber hinaus werden dem Bürgermeister Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.
(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt.
(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt Kemberg können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 18 Abs. 4 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten.
Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Bei öffentlichen Sitzungen der Vertretung und aller Ausschüsse ist den Einwohnern die Möglichkeit einzuräumen, in Angelegenheiten der Kommune Fragen zu stellen. In den Sitzungen der Ausschüsse auch zu den Sachverhalten der Tagesordnung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.
(1) Es werden folgende Ortschaften unter Einführung der Ortschaftsverfassung gemäß §§ 81 ff. KVG LSA bestimmt:
| 1. | Ateritz, Lubast und Gommlo | Ortschaft „Ateritz“ |
| 2. | Bergwitz und Klitzschena | Ortschaft „Bergwitz“ |
| 3. | Dabrun, Melzwig, Boos, Rötzsch | Ortschaft „Dabrun“ |
| 4. | Dorna | Ortschaft „Dorna“ |
| 5. | Eutzsch und Pannigkau | Ortschaft „Eutzsch“ |
| 6. | Globig und Bleddin | Ortschaft „Globig-Bleddin“ |
| 7. | Kemberg und Gaditz | Ortschaft „Kemberg“ |
| 8. | Rackith, Lammsdorf und Bietegast | Ortschaft „Rackith“ |
| 9. | Radis | Ortschaft „Radis“ |
| 10. | Rotta, Reuden und Gniest | Ortschaft „Rotta“ |
| 11. | Schleesen und Naderkau | Ortschaft „Schleesen“ |
| 12. | Selbitz | Ortschaft „Selbitz“ |
| 13. | Uthausen | Ortschaft „Uthausen“ |
| 14. | Wartenburg | Ortschaft „Wartenburg“ |
(2) Die Grenzen der Ortschaften umfassen nachfolgende Ortschaften mit den Gebieten der in die Stadt Kemberg eingemeindeten Gemeinden:
| 1. | Ortschaft „Ateritz“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2006 |
| 2. | Ortschaft „Bergwitz“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.07.2005 |
| 3. | Ortschaft „Dorna“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2007 |
| 4. | Ortschaft „Globig-Bleddin“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2009 |
| 5. | Ortschaft „Dabrun“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010 |
| 6. | Ortschaft „Eutzsch“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010 |
| 7. | Ortschaft „Rackith“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010 |
| 8. | Ortschaft „Radis“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010 |
| 9. | Ortschaft „Rotta“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010 |
| 10. | Ortschaft „Schleesen“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010 |
| 11. | Ortschaft „Selbitz“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010 |
| 12. | Ortschaft „Uthausen“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010 |
| 13. | Ortschaft „Wartenburg“ | eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010 |
(3) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt.
(4) Die Anzahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:
| 1. | Ortschaftsrat Ateritz | 6 Mitglieder |
| 2. | Ortschaftsrat Bergwitz | 9 Mitglieder |
| 3. | Ortschaftsrat Dabrun | 5 Mitglieder |
| 4. | Ortschaftsrat Dorna | 3 Mitglieder |
| 5. | Ortschaftsrat Eutzsch | 6 Mitglieder |
| 6. | Ortschaftsrat Globig-Bleddin | 4 Mitglieder |
| 7. | Ortschaftsrat Kemberg | 9 Mitglieder |
| 8. | Ortschaftsrat Rackith | 6 Mitglieder |
| 9. | Ortschaftsrat Radis | 7 Mitglieder |
| 10. | Ortschaftsrat Rotta | 5 Mitglieder |
| 11. | Ortschaftsrat Schleesen | 6 Mitglieder |
| 12. | Ortschaftsrat Selbitz | 5 Mitglieder |
| 13. | Ortschaftsrat Uthausen | 3 Mitglieder |
| 14. | Ortschaftsrat Wartenburg | 6 Mitglieder |
(5) Die Protokollführung in den Ortschaftsräten obliegt den jeweiligen Ortsbürgermeistern.
(1) Die Anhörung der Ortschaftsräte erfolgt gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA.
(2) Den Ortschaftsräten werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt sind:
(3) Einzelne vertragliche Regelungen der Gebietsänderungsverträge bleiben hiervon unberührt.
(4) Die für die Absätze 2.1. bis 2.7. notwendigen Mittel werden im Haushaltsplan der Stadt Kemberg veranschlagt.
(5) Verträge über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen, können vom Ortschaftsrat geschlossen werden, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 handelt, und der Vermögenswert 1.000,00 € jährlich nicht übersteigt.
(6) Die Veräußerung von beweglichem Vermögen, die Ortschaften betreffend, kann vom jeweiligen Ortschaftsrat vorgenommen werden, wenn der Vermögenswert 2.000,00 € jährlich nicht übersteigt.
(1) In den Ortschaftsräten sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner der Ortschaft durchzuführen.
(2) Angelegenheiten der Tagesordnung können Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, werden beschlossene Satzungen und Verordnungen der Stadt Kemberg, Beschlüsse des Stadtrates Kemberg sowie Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen im Amtsblatt der Stadt Kemberg „Kemberger Stadt-Land-Bote“ bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an den das Amtsblatt den bekanntzumachenden Text erhält.
Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird zusätzlich im Internet unter www.stadt-kemberg.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 können ebenfalls unter der Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können im Amtshaus der Stadt Kemberg, Burgstr. 5, während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gem. § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Kemberg im Amtsblatt der Stadt Kemberg „Kemberger Stadt-Land-Bote“ spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, in dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(3) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Stadt Kemberg „Kemberger Stadt-Land-Bote“. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt der Stadt Kemberg den bekanntzumachenden Text enthält.
(4) Die gesetzlich erforderlichen Wahlbekanntmachungen und alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an folgenden Bekanntmachungsstellen:
Die Aushängefrist beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages nach vollendeter Aushängefrist an den dafür bestimmten Bekanntmachungsstellen bewirkt.
(5) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse erfolgt, sofern zeitlich möglich auch bei einer gem. § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung, sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56a Abs. 3 KVG LSA an den unter Abs. 4 benannten Bekanntmachungsstellen. Wird die Sitzung gem. § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenz verfolgt werden kann. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungsstellen bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
(6) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort von Sitzungen der Ortschaftsräte erfolgt nur in den im Abs. 4 benannten Schaukästen der jeweiligen Ortschaft und ist entsprechend Abs. 5 auszuführen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Hauptsatzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Hauptsatzung der Stadt Kemberg in der Fassung vom 03.07.2019 sowie die 1. Änderungssatzung vom 14.10.2019, die 2 Änderungssatzung vom 07.03.2022, die 3. Änderungssatzung von 16.05.2022 und die 4. Änderungssatzung vom 16.11.2022 außer Kraft.