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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung der Stadt Kemberg

Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat Kemberg in seiner Sitzung am 16.09.2024 folgende Hauptsatzung der Stadt Kemberg beschlossen.

I. Abschnitt

Benennung und Hoheitszeichen

§ 1

Name, Bezeichnung

Die Gemeinde führt den Namen „Stadt Kemberg“.

§ 2

Wappen, Flaggen, Dienstsiegel, Amtskette

(1) Die Stadt Kemberg führt mit Genehmigung des Regierungspräsidiums Dessau vom 14.06.1995 als Stadtwappen nachfolgend beschriebenes Wappen:

Blasonierung: Gespalten, vorn in Silber ein rotes Seeblatt; hinten neunmal von Schwarz und Gold geteilt, schräg rechts belegt mit einem grünen Rautenkranz.

(2) Die Stadtfarben zeigen rot und silber (weiß).

(3) Die Stadt Kemberg führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht.

Die Umschrift lautet: -> Stadt Kemberg ->Landkreis Wittenberg

(4) Die Ortsteile können bei eigenen Veranstaltungen und besonderen Anlässen die vor der Eingemeindung gültigen Wappen und Flaggen sowie Gemeindefarben weiterführen. (Diese haben keinen rechtlichen Charakter.)

(5) Die Anlegung der Amtskette der Stadt Kemberg ist dem Bürgermeister bei wichtigen und feierlichen Anlässen vorbehalten.

II. Abschnitt

Organe

§ 3

Stadtrat

(1) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Stadträte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.

(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.

§ 4

Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse

Der Stadtrat entscheidet über:

  1. die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamten (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) sowie die Einstellung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der vergleichbaren Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 11 TVöD und in vergleichbaren Entgeltgruppen jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister;
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 100.000,00 € übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt;
  3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 100.000,00 € übersteigt;
  4. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Absatz 2 Ziff. 7 und 10, 13 und 16 KVG LSA wenn der Vermögenswert 50.000,00 € übersteigt
  5. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 1.000,00 € übersteigt.

§ 5

Ausschüsse des Stadtrates und sachkundige Einwohner

(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Haupt- und Finanzausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss. Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seine allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung im Vorsitz. Sind auch die Beauftragten verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Stadtrat außerdem folgende ständige beratende Ausschüsse:

Bau-, Tourismus- und Wirtschaftsausschuss

Kultur- und Sozialausschuss

(3) Die im Abs. 2 aufgeführten ständigen beratenden Ausschüsse bestehen aus jeweils 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(4) Zusätzlich sollen in jeden beratenden Ausschuss 4 sachkundige Einwohner berufen werden.

(5) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet abschließend über folgende Angelegenheiten:

  1. die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamten (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) sowie die Einstellung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der vergleichbaren Arbeitnehmer von den Entgeltgruppen 1 bis 10 TVöD (im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes) und in vergleichbaren Entgeltgruppen jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister;
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in Höhe von 50.000,00 € bis 100.000,00 €, sofern kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt;
  3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 50.000,00 € bis 100.000,00 €.
  4. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Ziff. 7, 10, 13 und 16 KVG LSA, wenn deren Vermögenswert zwischen 20.000,00 € und 50.000,00 € liegt;
  5. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde bei einem Vermögenswert von 500,00 € bis 1.000,00 €.
  6. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Haupt- und Finanzausschusses ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

§ 6

Auskunftsrecht

(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse, denen er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.

(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.

§ 7

Hybridsitzungen

(1) Der Stadtrat sowie der beschließende und die beratenden Ausschüsse können auch außerhalb außergewöhnlicher Notsituationen (§ 56a Abs. 1 KVG LSA) öffentliche und nichtöffentliche Hybridsitzungen durchführen, an denen die Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung (Videokonferenztechnik) an der Sitzung teilnehmen.

(2) Ob eine Sitzung des Stadtrates als Hybridsitzung durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Rahmen der Einberufung.

(2a) Ob eine Ausschusssitzung als Hybridsitzung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister als Vorsitzender in Rahmen der Einberufung.

(3) Mitglieder, ausgenommen der Vorsitzende des Stadtrates, und der Bürgermeister können an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik teilnehmen, sofern sie aus wichtigen Gründen an einer Teilnahme in Präsenz verhindert sind. Solche wichtigen Gründe sind insbesondere:

a)

Krankheit

b)

familiäre Aufgaben, wie Betreuung eines Kindes, Pflege von Angehörigen,

c)

Abwesenheiten bedingt durch Ausbildung, Studium, Beruf, Urlaub

d)

ein sonstiger wichtiger Grund.

(4) Die Teilnahme an einer Sitzung durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik ist dem Vorsitzenden spätestens bis zum dritten Werktag von der Sitzung oder unverzüglich nach Entstehen des Grundes für die Verhinderung einer Teilnahme in Präsenz unter Angabe des Grundes anzuzeigen. Für die Prüfung der Einhaltung der Frist und das Vorliegen eines hinreichenden Grundes ist der Vorsitzende zuständig.

(5) Sind auf der Tagesordnung der Sitzung geheime Wahlen gemäß § 56 Abs. 3 KVG LSA vorgesehen, so ist eine Teilnahme durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik unzulässig.

§ 8

Geschäftsordnung

Das Verfahren im Stadtrat, in den Ausschüssen und Ortschaftsräten wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

§ 9

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 20.000,00 € nicht übersteigen.

(2) Darüber hinaus werden dem Bürgermeister Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

  1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gem. § 68 i. V. m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung (das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden);
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, im Einzelfall bis zu 50.000,00 €, sofern kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt;
  3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis 50.000,00 €
  4. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Ziff. 7, 10, 13 und 16 KVG LSA, die einen Vermögenswert von 20.000,00 € nicht übersteigen;
  5. Vergaben von Lieferungen und Leistungen, freiberuflichen und baulichen Leistungen nach den gültigen vergaberechtlichen Vorschriften, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft aufgrund eines förmlichen Verfahrens handelt, im Rahmen des Haushaltes; der Bürgermeister informiert den Stadtrat umgehend über alle Vergaben, die durch die Vergabestelle der Stadt Kemberg im Rahmen des Haushaltes durchgeführt werden
  6. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 500,00 €;
  7. die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte.

§ 10

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.

(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt.

(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt.

III. Abschnitt

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner

§ 11

Einwohnerversammlung

(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt Kemberg können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 18 Abs. 4 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.

§ 12

Bürgerbefragung

Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten.

Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

§ 13

Einwohnerfragestunden

Bei öffentlichen Sitzungen der Vertretung und aller Ausschüsse ist den Einwohnern die Möglichkeit einzuräumen, in Angelegenheiten der Kommune Fragen zu stellen. In den Sitzungen der Ausschüsse auch zu den Sachverhalten der Tagesordnung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

IV. Abschnitt

Ehrenbürger

§ 14

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

V. Abschnitt

Ortschaftsverfassung

§ 15

Ortschaftsverfassung

(1) Es werden folgende Ortschaften unter Einführung der Ortschaftsverfassung gemäß §§ 81 ff. KVG LSA bestimmt:

1.

Ateritz, Lubast und Gommlo

Ortschaft „Ateritz“

2.

Bergwitz und Klitzschena

Ortschaft „Bergwitz“

3.

Dabrun, Melzwig, Boos, Rötzsch

Ortschaft „Dabrun“

4.

Dorna

Ortschaft „Dorna“

5.

Eutzsch und Pannigkau

Ortschaft „Eutzsch“

6.

Globig und Bleddin

Ortschaft „Globig-Bleddin“

7.

Kemberg und Gaditz

Ortschaft „Kemberg“

8.

Rackith, Lammsdorf und Bietegast

Ortschaft „Rackith“

9.

Radis

Ortschaft „Radis“

10.

Rotta, Reuden und Gniest

Ortschaft „Rotta“

11.

Schleesen und Naderkau

Ortschaft „Schleesen“

12.

Selbitz

Ortschaft „Selbitz“

13.

Uthausen

Ortschaft „Uthausen“

14.

Wartenburg

Ortschaft „Wartenburg“

(2) Die Grenzen der Ortschaften umfassen nachfolgende Ortschaften mit den Gebieten der in die Stadt Kemberg eingemeindeten Gemeinden:

1.

Ortschaft „Ateritz“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2006

2.

Ortschaft „Bergwitz“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.07.2005

3.

Ortschaft „Dorna“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2007

4.

Ortschaft „Globig-Bleddin“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2009

5.

Ortschaft „Dabrun“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010

6.

Ortschaft „Eutzsch“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010

7.

Ortschaft „Rackith“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010

8.

Ortschaft „Radis“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010

9.

Ortschaft „Rotta“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010

10.

Ortschaft „Schleesen“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010

11.

Ortschaft „Selbitz“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010

12.

Ortschaft „Uthausen“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010

13.

Ortschaft „Wartenburg“

eingemeindet in die Stadt Kemberg zum 01.01.2010

(3) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt.

(4) Die Anzahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:

1.

Ortschaftsrat Ateritz

6 Mitglieder

2.

Ortschaftsrat Bergwitz

9 Mitglieder

3.

Ortschaftsrat Dabrun

5 Mitglieder

4.

Ortschaftsrat Dorna

3 Mitglieder

5.

Ortschaftsrat Eutzsch

6 Mitglieder

6.

Ortschaftsrat Globig-Bleddin

4 Mitglieder

7.

Ortschaftsrat Kemberg

9 Mitglieder

8.

Ortschaftsrat Rackith

6 Mitglieder

9.

Ortschaftsrat Radis

7 Mitglieder

10.

Ortschaftsrat Rotta

5 Mitglieder

11.

Ortschaftsrat Schleesen

6 Mitglieder

12.

Ortschaftsrat Selbitz

5 Mitglieder

13.

Ortschaftsrat Uthausen

3 Mitglieder

14.

Ortschaftsrat Wartenburg

6 Mitglieder

(5) Die Protokollführung in den Ortschaftsräten obliegt den jeweiligen Ortsbürgermeistern.

§ 16

Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte

(1) Die Anhörung der Ortschaftsräte erfolgt gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA.

(2) Den Ortschaftsräten werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt sind:

  1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Gemeindestraßen mit Ausnahme von Schulen und Kindertagesstätten;
  2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich Beleuchtungseinrichtungen;
  3. Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben;
  4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft im Rahmen ihres Budgets;
  5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft;
  6. Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften;
  7. Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten.

(3) Einzelne vertragliche Regelungen der Gebietsänderungsverträge bleiben hiervon unberührt.

(4) Die für die Absätze 2.1. bis 2.7. notwendigen Mittel werden im Haushaltsplan der Stadt Kemberg veranschlagt.

(5) Verträge über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen, können vom Ortschaftsrat geschlossen werden, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 handelt, und der Vermögenswert 1.000,00 € jährlich nicht übersteigt.

(6) Die Veräußerung von beweglichem Vermögen, die Ortschaften betreffend, kann vom jeweiligen Ortschaftsrat vorgenommen werden, wenn der Vermögenswert 2.000,00 € jährlich nicht übersteigt.

§ 17

Einwohnerfragestunden in den Ortschaften

(1) In den Ortschaftsräten sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner der Ortschaft durchzuführen.

(2) Angelegenheiten der Tagesordnung können Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.

VI. Abschnitt

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 18

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, werden beschlossene Satzungen und Verordnungen der Stadt Kemberg, Beschlüsse des Stadtrates Kemberg sowie Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen im Amtsblatt der Stadt Kemberg „Kemberger Stadt-Land-Bote“ bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an den das Amtsblatt den bekanntzumachenden Text erhält.

Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird zusätzlich im Internet unter www.stadt-kemberg.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 können ebenfalls unter der Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können im Amtshaus der Stadt Kemberg, Burgstr. 5, während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gem. § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Kemberg im Amtsblatt der Stadt Kemberg „Kemberger Stadt-Land-Bote“ spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, in dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

(3) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Stadt Kemberg „Kemberger Stadt-Land-Bote“. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt der Stadt Kemberg den bekanntzumachenden Text enthält.

(4) Die gesetzlich erforderlichen Wahlbekanntmachungen und alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an folgenden Bekanntmachungsstellen:

  • Schaukasten Kemberg am Rathaus, Markt 1
  • Schaukasten Kemberg Edeka-Markt, Leipziger Str. 82
  • Schaukasten Gaditz Rosa-Luxemburg-Straße in Gaditz gegenüber Grundstück Nr. 29
  • Schaukasten Bergwitz, Lindenstraße 71 vor dem Netto-Markt
  • Schaukasten Klitzschena Dorfstraße 47, neben Feuerwehr und Bushaltestelle
  • Schaukasten Ateritz, Ateritzer Lindenstraße 4a
  • Schaukasten Lubast auf dem Dorfplatz gegenüber Grundstück Oppiner Straße 1
  • Schaukasten Gommlo an der Bushaltestelle Gommloer Straße 15
  • Schaukasten Dorna, Dornaer Dorfstraße 31
  • Schaukasten Globig, Wartenburger Straße 52 direkt am Gebäude befestigt
  • Schaukasten Bleddin in der Feldstraße neben der Bushaltestelle
  • Schaukasten Dabrun, Dabruner Dorfstr. 50
  • Schaukasten Melzwig an der Bushaltestelle in der Melzwiger Straße, vor dem Grundstück Melzwiger Str. 37
  • Schaukasten Boos, Nr. 1
  • Schaukasten Rötzsch, Nr. 5
  • Schaukasten Eutzsch, Eutzscher Dorfstraße 3
  • Schaukasten Pannigkau, Pannigkauer Dorfstr. 16
  • Schaukasten Rackith, Rackither Dorfplatz 1
  • Schaukasten Lammsdorf, auf der Freifläche neben dem kommunalen Grundstück Lammsdorf Nr. 46
  • Schaukasten Bietegast Nr. 21
  • Schaukasten Radis am Eingang zum Gutshof, gegenüber Radiser Bahnhofstr. 19
  • Schaukasten Reuden, an der Bushaltestelle, Am Fliethbach 46
  • Schaukasten Rotta, am Friedhof, Am Gemeindezentrum 11
  • Schaukasten Gniest, Heidestr. 8
  • Schaukasten Schleesen, vor dem ehem. Gemeindeamt, Unter den Linden 63
  • Schaukasten Naderkau, Nr. 14, an der Bushaltestelle
  • Schaukasten Selbitz, vor dem Dorfgemeinschaftshaus, Selbitzer Dorfstr. 35a
  • Schaukasten Uthausen, auf der Freifläche vor dem Dorfgemeinschaftshaus Uthausener Straße 6
  • Schaukasten Wartenburg am Gemeindebüro, Zur Elbe 23

Die Aushängefrist beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages nach vollendeter Aushängefrist an den dafür bestimmten Bekanntmachungsstellen bewirkt.

(5) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse erfolgt, sofern zeitlich möglich auch bei einer gem. § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung, sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56a Abs. 3 KVG LSA an den unter Abs. 4 benannten Bekanntmachungsstellen. Wird die Sitzung gem. § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenz verfolgt werden kann. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungsstellen bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.

(6) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort von Sitzungen der Ortschaftsräte erfolgt nur in den im Abs. 4 benannten Schaukästen der jeweiligen Ortschaft und ist entsprechend Abs. 5 auszuführen.

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Hauptsatzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Hauptsatzung der Stadt Kemberg in der Fassung vom 03.07.2019 sowie die 1. Änderungssatzung vom 14.10.2019, die 2 Änderungssatzung vom 07.03.2022, die 3. Änderungssatzung von 16.05.2022 und die 4. Änderungssatzung vom 16.11.2022 außer Kraft.

Kemberg, 17.09.2024

Seelig
Bürgermeister