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Kemberger Stadt-Land-Bote Amtsblatt der Stadt Kemberg
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der 5. Änderungssatzung zur Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Kemberg

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl.LSA Nr. 12, S. 288 ff.), dem § 90 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), in der zurzeit geltenden Fassung und dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 420 ff.), hat der Stadtrat der Stadt Kemberg in seiner Sitzung am 15.09.2025 folgende 5. Änderungssatzung zur Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Kemberg beschlossen:

§ 1 Änderungen

1. Der § 1 Abs. 1 S.2 erhält folgende Neufassung:

„§ 1 Betrieb der Kindertageseinrichtungen“

Die Stadt Kemberg betreibt die nachstehend genannten kommunalen Kindertageseinrichtungen als öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

Ortsteil

Name der Einrichtung

Bergwitz

Kindertagesstätte „Am Wäldchen“

Hort „Am Bergwitzsee“

Dabrun

Kindertagesstätte „Dabruner Elbspatzen“

Eutzsch

Kindertagesstätte „Zwergenhäuschen“

Kemberg

Kindertagesstätte „Sandmännchen“

Kindertagesstätte „Rasselbande“

Rackith

Kindertagesstätte „Schwalbennest“

Radis

Kindertagesstätte „Radieschen“

Reuden

Kindertagesstätte „Heidekörbchen“

Schleesen

Kindertagesstätte „Sonnenschein“

Selbitz

Kindertagesstätte „Pinocchio“

Wartenburg

Kindertagesstätte „Plapperkiste“

2. Der § 1 Abs. 3 S.1 erhält folgende Neufassung:

„§ 1 Betrieb der Kindertageseinrichtungen“

(3) Entsprechend der jeweils gültigen Betriebserlaubnis erfolgt in den Kindertageseinrichtungen nachstehende Betreuung:

In den Kindertageseinrichtungen Bergwitz, Rackith, Wartenburg und „Sandmännchen“ in Kemberg werden Kinder im Alter von 8 Wochen bis zum Schuleintritt betreut.

Die Kindertageseinrichtungen in Eutzsch, Radis, Reuden, Schleesen und Selbitz betreuen Kinder im Alter von 8 Wochen bis zur Versetzung in den 5. Schuljahrgang.

Die Einrichtung in Dabrun betreut Kinder im Alter von 8 Wochen bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang.

Die Kindertageseinrichtung „Rasselbande“ in Kemberg betreut Kinder im Alter von 5 Jahren bis zur Versetzung in den 5. Schuljahrgang. Der Hort Bergwitz betreut Kinder im Alter vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang.

3. Der § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

„§ 7 Erkrankung des Kindes“

Diese Regelung gilt für die unter § 1 Abs. 1 S. 2 dieser Satzung genannten Einrichtungen bis auf schriftlichen Widerruf durch das jeweilige Kuratorium.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese 5. Änderungssatzung zur Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Kemberg tritt zum 01.08.2025 in Kraft.

Kemberg, den 16.09.2025

Seelig
Bürgermeister