Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Rackith / Lammsdorf hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 04.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Für die Friedhöfe in Rackith und Lammsdorf gelten folgende Ruhefristen:
1. für Erdbestattungen 20 Jahre,
2. für Urnenbestattungen 20 Jahre.
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. | Grabberechtigungsgebühren | Euro |
| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 | Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urne(n)) | 21,00 |
| 1.2 | Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 | Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätten | 21,00 |
| 1.2.1.2 | Urnenwahlgrabstätten friedhofsgepflegt (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) | 24,00 |
| 1.2.2 | Urnenreihengrabstätten |
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| 1.2.2.2 | Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) | 23,00 |
| 1.3 | Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 | Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.3.1 erhoben. | |
| 1.3.2 | Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.3.1 erhoben. | |
| 2. | Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) | 20,00 |
| 3. | Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle | 110,00 |
| 4. | Nutzung Kirche | 170,00 |
| 5 | Verwaltungsgebühren |
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| 5.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 5.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 |
| 5.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 |
| 5.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 |
| 5.2 | Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 15.01.2003. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiel Rackith / Lammsdorf am 04.10.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Rackith und Lammsdorf wurde dem Kreiskirchenamt Wittenberg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 09.10.2023 unter dem Aktenzeichen 03/2023 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung des Kirchspiels Rackith / Lammsdorf wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Auszug aus dem Protokollbuch des Gemeindekirchenrates des Ev. (Luth.) Kirchspiels Rackith / Lammsdorf
| Verzeichnis der Anwesenden: Pfr.N.Schulz (Vorsitzender), Susan West (stellv. Vorsitzender) weitere stimmberechtigte Mitglieder: Ralf Hille, Andreas Klaus, Petra Appelt, Hannelore Hentschel stimmberechtigte Stellvertreter: Hans-Joachim Korge | Entschuldigt: Uwe Schneider, Tina Wallentin |
Beschluss des Gemeindekirchenrates — Rackith, den 04.10.2023
Zu der heutigen Sitzung des Gemeindekirchenrates sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf schriftliche/mündliche Einladung die Nebenstehenden erschienen. Zur Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen.
Die ordentliche Mitgliederzahl beträgt 8, anwesend sind 6 Mitglieder bzw. Stellvertreter. Die Sitzung ist beschlussfähig.
Außerdem nahmen an der Sitzung teil: Ines Stenschke
Das Ev. (Luth.) Kirchspiel Rackith /Lammsdorf ist Träger der Friedhöfe in Rackith und Lammsdorf
Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM werden folgende Beschlüsse gefasst.
1. [Bis 31.12.2023:]
Aufhebung der alten Friedhofssatzung
Die bisherige Friedhofssatzung wird mit Wirkung zum 31.12.2023 aufgehoben; ab dem 01.01.2024 gelten die Vorschriften
des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz
–FriedhG) vom 20. November 2020, ABl. S. für die Friedhöfe in Rackith und Lammsdorf unmittelbar.
2. Öffnungszeiten des Friedhofs
Der Friedhof ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
3. Zeit für die Durchführung von Bestattungen
Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr möglich. Sie ist mindestens 5 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
4. Gebührensatzung
Für den Friedhof wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen.
| Abstimmung: Ja-Stimmen: 7 | Nein-Stimmen: - | Enth.: - |
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:
| Pfr. Nathanael Schulz | Susan West | Ralf Hille |
| gez. | gez. | gez. |
| Vorsitzender | Mitglied | Mitglied |
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit dem Protokoll wird beglaubigt.
Rackith, den 04.10.2023