Die Hebesätze der Stadt Kemberg, einschließlich aller Ortsteile, für die Grundsteuer A und B bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2023 unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird. Die Stadt Kemberg hat im § 1 der Satzung über die Erhebung der Realsteuern in der Fassung vom 03.11.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wie folgt festgesetzt:
| Stadt Kemberg einschließlich der | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
| Ortsteile Ateritz, Bergwitz, Bietegast, Bleddin, Boos, Dabrun, Dorna, Eutzsch, Gaditz, Globig, Gniest, Gommlo, Klitzschena, Lammsdorf, Lubast, Melzwig, Naderkau, Pannigkau, Rackith, Radis, Reuden, Rotta, Rötzsch, Schleesen, Selbitz, Uthausen u. Wartenburg | 300 v.H. | 390 v.H. |
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 1. Juli 2024 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) werden Änderungsbescheide erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Kemberg, der Bürgermeister, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, einzulegen.
Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben.
Die Hundesteuersätze der Stadt Kemberg, einschließlich aller Ortsteile, bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2023 unverändert, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird. Gemäß § 6 Abs.1 der Hundesteuersatzung vom 15.10.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020 werden die Hundesteuersätze wie folgt festgesetzt:
| Stadt Kemberg einschließlich der | 1. Hund | 2. Hund | 3. Hund u. jeder weitere | Für den 1. Gefährlichen Hund | Für jeden weiteren gefährlichen Hund |
| Ortsteile Ateritz, Bergwitz, Bietegast, Bleddin, Boos, Dabrun, Dorna, Eutzsch, Gaditz, Globig, Gniest, Gommlo, Klitzschena, Lammsdorf, Lubast, Melzwig, Naderkau, Pannigkau, Rackith, Radis, Reuden, Rotta, Rötzsch, Schleesen, Selbitz, Uthausen u. Wartenburg | 42,00 € | 72,00 € | 108,00 € | 480,00 € | 480,00 € |
Die Hundesteuer 2024 wird mit dem im zuletzt erteilten Hundesteuerbescheid festgesetzten Betrag
am 1. Juli 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlweise Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer 2024 in Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November 2024 fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern werden Änderungsbescheide erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Kemberg, der Bürgermeister, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, einzulegen.
Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben.
Die Zweitwohnungssteuer der Stadt Kemberg, einschließlich aller Ortsteile, beträgt 10 % des jährlichen Mietaufwandes, gem. § 5 Abs.1 Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 15.12.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Zweitwohnungssteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Die Zweitwohnungssteuer 2024 wird mit dem im zuletzt erteilten Zweitwohnungssteuerbescheid festgesetzten Betrag am 1. Juli 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlweise Gebrauch gemacht haben, wird die Zweitwohnungssteuer 2024 in Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern werden Änderungsbescheide erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Kemberg, der Bürgermeister, Burgstraße 5, 06901 Kemberg, einzulegen.
Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben.
Kemberg, den 14. November 2023